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Studienordnung der Abteilung Design und Medien vom Februar

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§ 8 Praktikum<br />

(1) Bestandteil des <strong>Design</strong>-Studiums sind auch von den einzelnen <strong>Design</strong>-Studiengängen<br />

festgelegte berufspraktische Studienanteile, die als<br />

verbindliche Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungen festgeschrieben<br />

sind. Sie dienen <strong>der</strong> Aneignung von Kenntnissen <strong>und</strong> Erfahrungen<br />

im Umgang mit Materialien, Arbeitsmitteln, Maschinen, Verfahren <strong>und</strong><br />

Anlagen zur Produktion, verb<strong>und</strong>en mit Einsichten in organisatorische <strong>und</strong><br />

soziale Aspekte <strong>der</strong> Produktion. Darüber hinaus muß eine Orientierung<br />

über das zukünftige Berufsfeld <strong>und</strong> eine Vertiefung <strong>und</strong> Erweiterung <strong>der</strong><br />

berufsspezifischen Fertigkeiten <strong>und</strong> Fähigkeiten stattfinden.<br />

(2) Das Praktikum glie<strong>der</strong>t sich in drei Teile. Das Zugangspraktikum für<br />

die Studiengänge Innenarchitektur <strong>und</strong> Produkt-<strong>Design</strong> gilt als Zulassungsvoraussetzung<br />

<strong>und</strong> muß vor <strong>der</strong> Immatrikulation abgeleistet werden.<br />

Das Gr<strong>und</strong>praktikum ist von allen Studierenden innerhalb des ersten Studienabschnitts<br />

(1.- 4. Semester) zu absolvieren <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Anmeldung<br />

zur Diplomvorprüfung nachzuweisen. Das Fachpraktikum ist innerhalb des<br />

ausgewiesenen Praktikumssemesters im Hauptstudium (vorzugsweise im<br />

6. Semester) durchzuführen <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> Anmeldung auf Zulassung zur<br />

Diplomprüfung nachzuweisen.<br />

(3) Alle Einzelheiten <strong>und</strong> die Ausnahmen regelt die Ordnung über den<br />

Nachweis einer praktischen Ausbildung für ein Studium in den Studiengängen<br />

Innnearchitektur <strong>und</strong> Produkt-<strong>Design</strong> <strong>der</strong> Fachhochschule Hannover<br />

<strong>und</strong> die Praktikumsordnung des Fachbereichs <strong>Design</strong> <strong>und</strong> <strong>Medien</strong>.<br />

§ 9 Studienfachberatung<br />

(1) Die Studienfachberatung informiert die Studierenden über Inhalt <strong>und</strong><br />

Aufbau des Studiums in den Studiengängen <strong>und</strong> in den einzelnen Studienrichtungen.<br />

Außer den obligatorischen Studienfachberatungen können auf<br />

Wunsch <strong>der</strong> Studierenden o<strong>der</strong> auf Veranlassung <strong>der</strong> Lehrenden Studienfachberatungen<br />

stattfinden.<br />

(2) Zu Beginn des Studiums findet spätestens in <strong>der</strong> zweiten Woche des<br />

Wintersemesters eine obligatorische <strong>und</strong> umfassende Studienfachinformation<br />

für alle neu immatrikulierten Studenten <strong>und</strong> Studentinnen statt.<br />

(3) Am Ende des Gr<strong>und</strong>studiums im zweiten Semester wird für alle Studierenden<br />

eine Studienfachberatung mit einer verbindlichen Empfehlung<br />

für die endgültige Wahl <strong>der</strong> Studienrichtung durchgeführt.<br />

(4) Eine Studienfachberatung muß durchgeführt werden, wenn die Regelstudienzeit<br />

des ersten o<strong>der</strong> zweiten Studienabschnitts um jeweils mindestens<br />

zwei Semester überschritten wird.

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