Untitled - Sachwert Invest
Untitled - Sachwert Invest
Untitled - Sachwert Invest
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ascon Neue Energien 5 GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag<br />
chung von Abs. 1 – ausschließlich der vorherigen Zustimmung<br />
der Geschäftsführung; eine Verpfändung oder Sicherungsabtretung<br />
zum Zweck der Finanzierung der Beteiligung<br />
an der Gesellschaft ist stets genehmigungsfrei zulässig.<br />
3. Die je Übertragungsfall tatsächlich entstehenden Kosten<br />
zzgl. gesetzl. USt. werden dem Erwerber von der Beteiligungsgesellschaft<br />
in Rechnung gestellt. Die Gesellschaft<br />
kann die Gebühr mit der nächsten Ausschüttung an den Kommanditisten<br />
verrechnen. Die notariellen Kosten der Handelsregistervollmacht<br />
werden von der Gesellschaft nicht erstattet.<br />
§ 14 Ausscheiden und Ausschluss aus der Gesellschaft<br />
1. Ein Gesellschafter kann nur aus wichtigem Grund aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Im Fall des § 5 Abs. 4<br />
hat die Geschäftsführung die Befugnis zum Ausschluss. In<br />
den übrigen Fällen erfolgt der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss.<br />
Die Ausschlusserklärung erfolgt durch die Geschäftsführung<br />
gegenüber dem betroffenen Gesellschafter<br />
durch eingeschriebenen Brief. Die Kosten seines Ausschlusses<br />
hat der ausgeschlossene Gesellschafter zu tragen.<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet im Übrigen aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn:<br />
c. der Gesellschaftsanteil, sein künftiges Auseinandersetzungsguthaben<br />
bzw. seine Ansprüche auf Ausschüttung<br />
von einem Privatgläubiger gepfändet werden und die Pfändung<br />
nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird;<br />
d. in der Person eines Gesellschafters einer der Gründe<br />
des § 133 HGB eintritt.<br />
3. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, so ist<br />
die Geschäftsführung unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB berechtigt, in Höhe der Kommanditbeteiligung<br />
des Ausscheidenden einen oder mehrere Kommanditisten<br />
in die Gesellschaft aufzunehmen, den Kommanditanteil<br />
bzw. Teilkommanditanteile zu übernehmen bzw. sich selbst<br />
durch Einzahlung des dem Kommanditisten zustehenden Abfindungsbetrages<br />
an der Gesellschaft zu beteiligen oder einen<br />
Mitgesellschafter zum Zwecke der Übernahme zu benennen.<br />
Ferner umfasst diese Vollmacht auch die Berechtigung, anstelle<br />
der Neuaufnahme entsprechende Darlehen für die Gesellschaft<br />
aufzunehmen, um das Auseinandersetzungsguthaben<br />
auszahlen zu können.<br />
4. In jedem Falle des Ausscheidens bzw. Ausschlusses eines<br />
Gesellschafters aus der Gesellschaft sowie im Falle der Herabsetzung<br />
der Kommanditeinlage eines Kommanditisten wird<br />
die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt. Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst.<br />
§ 15 Ankaufsrecht; Vorkaufsrecht<br />
1. Im Falle der beantragten Zustimmung zur Veräußerung<br />
oder der erfolgten Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung<br />
an eine Person, an die die Abtretung des Mitgliedschaftsrechtes<br />
zustimmungsbedürftig ist, hat die Komplementärin<br />
ein Ankaufsrecht und im Falle des Verkaufs nach ihrer<br />
Wahl auch ein Vorkaufsrecht, wenn die erforderliche Zustimmung<br />
nicht erteilt worden ist.<br />
a. er aus wichtigem Grunde von der Geschäftsführung aufgrund<br />
eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung<br />
mit einer Mehrheit von 75 % der in der Gesellschafterversammlung<br />
abgegebenen Stimmen ausgeschlossen<br />
wird;<br />
b. über sein Vermögen ein Verfahren nach der Insolvenzordnung<br />
eröffnet und nicht innerhalb von drei Monaten<br />
aufgehoben wird oder wenn die Eröffnung des Verfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt wird;<br />
2. Die Komplementärin kann ihr An- bzw. Vorkaufsrecht auch<br />
derart ausüben, dass sie eine Person bestimmt, auf die die<br />
Gesellschaftsbeteiligung zu übertragen ist.<br />
3. Der veräußernde Gesellschafter ist verpflichtet, den unterschriebenen<br />
Veräußerungsvertrag der Gesellschaft unverzüglich<br />
vorzulegen. Die Berechtigten können ihre Rechte gegenüber<br />
dem veräußernden Gesellschafter nur schriftlich binnen<br />
zwei Monaten seit Eingang des Veräußerungsvertrages bei<br />
der Gesellschaft ausüben.<br />
4. Im Fall der Ausübung des Ankaufsrechts gilt als Kaufpreis der<br />
Betrag, der bei einem Ausscheiden des Gesellschafters diesem<br />
für seine Gesellschaftsbeteiligung als Auseinandersetzungsanspruch<br />
zu erfüllen wäre, mindestens die jeweils erbrachte Kommanditeinlage<br />
abzüglich der Entnahmen (Liquiditätsausschüttungen),<br />
die auf den Kapitalkonten I und II berücksichtigt wurden.<br />
5. Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten<br />
für das Vorkaufsrecht die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
6. Der veräußernde Gesellschafter ist bei allen Abstimmungen<br />
im Zusammenhang mit dem Ankaufs- bzw. Vorkaufsrecht<br />
37