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Untitled - Sachwert Invest

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Ascon Neue Energien 5 GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag<br />

chung von Abs. 1 – ausschließlich der vorherigen Zustimmung<br />

der Geschäftsführung; eine Verpfändung oder Sicherungsabtretung<br />

zum Zweck der Finanzierung der Beteiligung<br />

an der Gesellschaft ist stets genehmigungsfrei zulässig.<br />

3. Die je Übertragungsfall tatsächlich entstehenden Kosten<br />

zzgl. gesetzl. USt. werden dem Erwerber von der Beteiligungsgesellschaft<br />

in Rechnung gestellt. Die Gesellschaft<br />

kann die Gebühr mit der nächsten Ausschüttung an den Kommanditisten<br />

verrechnen. Die notariellen Kosten der Handelsregistervollmacht<br />

werden von der Gesellschaft nicht erstattet.<br />

§ 14 Ausscheiden und Ausschluss aus der Gesellschaft<br />

1. Ein Gesellschafter kann nur aus wichtigem Grund aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen werden. Im Fall des § 5 Abs. 4<br />

hat die Geschäftsführung die Befugnis zum Ausschluss. In<br />

den übrigen Fällen erfolgt der Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss.<br />

Die Ausschlusserklärung erfolgt durch die Geschäftsführung<br />

gegenüber dem betroffenen Gesellschafter<br />

durch eingeschriebenen Brief. Die Kosten seines Ausschlusses<br />

hat der ausgeschlossene Gesellschafter zu tragen.<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet im Übrigen aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn:<br />

c. der Gesellschaftsanteil, sein künftiges Auseinandersetzungsguthaben<br />

bzw. seine Ansprüche auf Ausschüttung<br />

von einem Privatgläubiger gepfändet werden und die Pfändung<br />

nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird;<br />

d. in der Person eines Gesellschafters einer der Gründe<br />

des § 133 HGB eintritt.<br />

3. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, so ist<br />

die Geschäftsführung unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, in Höhe der Kommanditbeteiligung<br />

des Ausscheidenden einen oder mehrere Kommanditisten<br />

in die Gesellschaft aufzunehmen, den Kommanditanteil<br />

bzw. Teilkommanditanteile zu übernehmen bzw. sich selbst<br />

durch Einzahlung des dem Kommanditisten zustehenden Abfindungsbetrages<br />

an der Gesellschaft zu beteiligen oder einen<br />

Mitgesellschafter zum Zwecke der Übernahme zu benennen.<br />

Ferner umfasst diese Vollmacht auch die Berechtigung, anstelle<br />

der Neuaufnahme entsprechende Darlehen für die Gesellschaft<br />

aufzunehmen, um das Auseinandersetzungsguthaben<br />

auszahlen zu können.<br />

4. In jedem Falle des Ausscheidens bzw. Ausschlusses eines<br />

Gesellschafters aus der Gesellschaft sowie im Falle der Herabsetzung<br />

der Kommanditeinlage eines Kommanditisten wird<br />

die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst.<br />

§ 15 Ankaufsrecht; Vorkaufsrecht<br />

1. Im Falle der beantragten Zustimmung zur Veräußerung<br />

oder der erfolgten Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung<br />

an eine Person, an die die Abtretung des Mitgliedschaftsrechtes<br />

zustimmungsbedürftig ist, hat die Komplementärin<br />

ein Ankaufsrecht und im Falle des Verkaufs nach ihrer<br />

Wahl auch ein Vorkaufsrecht, wenn die erforderliche Zustimmung<br />

nicht erteilt worden ist.<br />

a. er aus wichtigem Grunde von der Geschäftsführung aufgrund<br />

eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafterversammlung<br />

mit einer Mehrheit von 75 % der in der Gesellschafterversammlung<br />

abgegebenen Stimmen ausgeschlossen<br />

wird;<br />

b. über sein Vermögen ein Verfahren nach der Insolvenzordnung<br />

eröffnet und nicht innerhalb von drei Monaten<br />

aufgehoben wird oder wenn die Eröffnung des Verfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt wird;<br />

2. Die Komplementärin kann ihr An- bzw. Vorkaufsrecht auch<br />

derart ausüben, dass sie eine Person bestimmt, auf die die<br />

Gesellschaftsbeteiligung zu übertragen ist.<br />

3. Der veräußernde Gesellschafter ist verpflichtet, den unterschriebenen<br />

Veräußerungsvertrag der Gesellschaft unverzüglich<br />

vorzulegen. Die Berechtigten können ihre Rechte gegenüber<br />

dem veräußernden Gesellschafter nur schriftlich binnen<br />

zwei Monaten seit Eingang des Veräußerungsvertrages bei<br />

der Gesellschaft ausüben.<br />

4. Im Fall der Ausübung des Ankaufsrechts gilt als Kaufpreis der<br />

Betrag, der bei einem Ausscheiden des Gesellschafters diesem<br />

für seine Gesellschaftsbeteiligung als Auseinandersetzungsanspruch<br />

zu erfüllen wäre, mindestens die jeweils erbrachte Kommanditeinlage<br />

abzüglich der Entnahmen (Liquiditätsausschüttungen),<br />

die auf den Kapitalkonten I und II berücksichtigt wurden.<br />

5. Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten<br />

für das Vorkaufsrecht die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

6. Der veräußernde Gesellschafter ist bei allen Abstimmungen<br />

im Zusammenhang mit dem Ankaufs- bzw. Vorkaufsrecht<br />

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