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Untitled - Sachwert Invest

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Ascon Neue Energien 5 GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag<br />

nicht berechtigt mitzustimmen.<br />

7. Sofern den das Vorkaufsrecht zustehenden Gesellschaftern<br />

der Kaufpreis des veräußernden Gesellschafters zu hoch erscheint,<br />

können sie die Herbeiführung einer Entscheidung eines<br />

Gutachters verlangen, der den Kaufpreis für das Vorkaufsrecht<br />

für sämtliche beteiligten Gesellschafter verbindlich festlegt.<br />

Als Mindestwert für den Kaufpreis ist die jeweils erbrachte<br />

Kommanditeinlage abzüglich der Entnahmen (Liquiditätsausschüttungen),<br />

die auf den Kapitalkonten I und II berücksichtigt<br />

wurden, anzusehen. Sofern nicht innerhalb von 14 Tagen eine<br />

Einigung über einen Gutachter stattfindet, bestimmt die IHK, in<br />

deren Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet, einen Gutachter<br />

mit der für alle Gesellschafter verbindlichen Wertermittlung.<br />

Die Kostentragung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO.<br />

§ 16 Abfindung; Auseinandersetzungsguthaben<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat<br />

er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Für die<br />

Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens gelten die<br />

nachstehenden Abs. 2 bis 4.<br />

2. Der Auseinandersetzungswert berechnet sich nach dem<br />

Wert des Gesellschaftsanteils auf der Grundlage der auf den Tag<br />

des Ausscheidens erstellten Handelsbilanz. Erfolgt das Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters unterjährig, so wird die Handelsbilanz<br />

auf den 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zugrunde<br />

gelegt. In diesem Fall nimmt der Gesellschafter zusätzlich<br />

zeitanteilig am Jahresergebnis des Jahres seines Ausscheidens<br />

teil. In der Auseinandersetzungsbilanz werden Aktiva und<br />

Passiva mit ihrem Buchwert angesetzt. Die Kapitalkonten und<br />

Verrechnungskonten des Gesellschafters sind zu saldieren.<br />

An den schwebenden Geschäften ist der ausscheidende Gesellschafter<br />

nicht beteiligt. Ein etwaiger ideeller Geschäftswert<br />

oder stille Reserven sind nicht zu berücksichtigen.<br />

3. Das Auseinandersetzungsguthaben wird von der Gesellschaft<br />

ermittelt. Für den Fall, dass der ausscheidende Gesellschafter<br />

die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bestreitet,<br />

wird auf sein Verlangen von der Gesellschaft ein Wirtschaftsprüfer/eine<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens beauftragt. Die<br />

Kostentragung richtet sich nach den §§ 91 ff. ZPO. Sowohl Gesellschaft<br />

als auch Gesellschafter erkennen hiermit die so ermittelten<br />

Werte des Sachverständigen als verbindlich an.<br />

4. Das Auseinandersetzungsguthaben wird bei entsprechender<br />

Liquidität und ohne Belastung der vorgesehenen Ausschüttung<br />

an die verbleibenden Gesellschafter im Rahmen<br />

der Liquidation der Gesellschaft ausgekehrt. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt wird das Auseinandersetzungsguthaben nicht verzinst.<br />

Ausscheidende Gesellschafter haben keinen Anspruch<br />

auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten oder auf<br />

Sicherheitsleistung wegen künftiger Inanspruchnahme durch<br />

Gesellschaftsgläubiger. Sie können keine Sicherstellung ihres<br />

Auseinandersetzungsguthabens verlangen.<br />

§ 17 Tod eines Kommanditisten<br />

1. Stirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit seinen<br />

Erben bzw. Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Die Erbfolge<br />

ist der Gesellschaft gegenüber durch Vorlage eines Erbscheins,<br />

einer beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls<br />

mit beglaubigter Testamentsabschrift oder<br />

der letztwilligen Verfügung nachzuweisen.<br />

2. Wenn und soweit im Erbfall durch Aufsplitterung Kommanditanteile<br />

von weniger als Euro 10.000,00 entstehen, sind<br />

die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verpflichtet, sich durch<br />

einen gemeinsamen Bevollmächtigten, der das Stimmrecht<br />

nur einheitlich für seine Vollmachtgeber ausüben kann, vertreten<br />

zu lassen. Solange kein gemeinsamer Bevollmächtigter<br />

bestellt oder die Legitimation der Erben bzw. Vermächtnisnehmer<br />

nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, ruht<br />

das Stimmrecht aus dem Kommanditanteil.<br />

3. Die Gesellschaft erhebt je Erbfallregelung eine Gebühr in<br />

Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten zzgl. gesetzl. USt.<br />

von dem Rechtsnachfolger des Kommanditisten. Die Gesellschaft<br />

kann die Gebühr mit der nächsten Ausschüttung an<br />

den Kommanditisten verrechnen. Die notariellen Kosten einer<br />

etwaigen Handelsregistervollmacht werden von der Gesellschaft<br />

nicht erstattet.<br />

§ 18 Kontrollrecht<br />

Das Kontrollrecht des Kommanditisten nach § 166 HGB bleibt<br />

unberührt. Die Kommanditisten dürfen ihr Einsichtsrecht nur<br />

persönlich ausüben. Die Anfertigung von Ablichtungen ist<br />

nicht zulässig. Soweit Kommanditisten Auskunft über die Anschriften<br />

ihrer Mitgesellschafter begehren, ist die Geschäftsführung<br />

nur dann berechtigt, diese herauszugeben, wenn der<br />

jeweilige Gesellschafter dem schriftlich zugestimmt hat.<br />

§ 19 Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Die Gesellschaft ist zu liquidieren, wenn Gesellschafter, die<br />

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