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Gesunde Kinderzähne Reisen für Kinder Familienfeste feiern - Fratz

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Die Ehe ist gescheitert – was gibt es zu verteilen? Was gibt es zu sichern?<br />

Das neue Unterhaltsrecht<br />

Ein Beitrag von Rechtsanwältin<br />

Rita Wurzel.<br />

Das neue Unterhaltsrecht markiert einen<br />

gesellschaftlichen Wandel. Immer mehr<br />

Ehen werden geschieden. Fast 50 % der geschiedenen<br />

Ehen sind kinderlos, die Rollenverteilung<br />

in der Ehe hat sich geändert und<br />

immer mehr <strong>Kinder</strong> wachsen mit einem Elternteil<br />

in so genannten Patch-Work-Familien<br />

oder Zweitfamilien auf.<br />

Ausgangspunkt <strong>für</strong> Unterhaltsansprüche<br />

ist künftig das Kind. Ehelichen<br />

<strong>Kinder</strong>n steht nicht mehr Betreuung<br />

zu als nichtehelichen. Betreuungsunterhalt<br />

<strong>für</strong> ein Elternteil wird geschuldet,<br />

um dem Kind etwas Gutes zu tun:<br />

Der Kindesunterhalt steht an erster Stelle.<br />

Diese Rangfolge bewirkt, dass die Unterhaltsansprüche<br />

der minderjährigen <strong>Kinder</strong><br />

immer vorgehen, soweit ein Unterhaltsverpflichteter<br />

nicht über genügend Einkommen<br />

verfügt, um alle Unterhaltsansprüche<br />

zu erfüllen. Der Mindestkindesunterhalt<br />

wurde neu geregelt, er orientiert sich am<br />

§<br />

steuerlichen <strong>Kinder</strong>freibetrag. Dies hat zu einer<br />

Änderung der Düsseldorfer Tabelle geführt:<br />

Das <strong>Kinder</strong>geld wird jetzt immer hälftig<br />

bedarfsdeckend bei den minderjährigen<br />

<strong>Kinder</strong>n auf den jeweils konkreten Unterhaltsbedarf<br />

der Altersstufe angerechnet. Dies<br />

hat in einigen Altersstufen dazu geführt,<br />

dass die Unterhaltsbeträge sogar gekürzt<br />

wurden. Die Einkommensgruppen wurden<br />

von ursprünglich 13 auf 10 zusammengefasst.<br />

Auch dies führt in einzelnen Fällen zu<br />

einer Absenkung des Kindesunterhaltes.<br />

Neuberechnung prüfen<br />

Bevor man eine neue Berechnung nach der<br />

Düsseldorfer Tabelle verlangt, sollte genau<br />

geprüft werden, ob dies wirklich zu einer<br />

Erhöhung des Kindesunterhaltes führt. Das<br />

Kindeswohl gebietet, dass jetzt alle kinderbetreuenden<br />

Elternteile im zweiten Rang<br />

gleich stehen. Wie viel Betreuung ein Kind<br />

benötigt, richtet sich nicht mehr danach, ob<br />

es ehelich oder nichtehelich geboren wurde.<br />

Die Gleichstellung des Betreuungsunterhaltes<br />

<strong>für</strong> verheiratete und nichtverheiratete<br />

Mütter beinhaltet,<br />

dass die verheirateten<br />

Frauen nach dem neuen<br />

Recht schlechter<br />

gestellt werden, da sie<br />

früher zumindest bis<br />

zum 8. Lebensjahr des<br />

Kindes einen vollen<br />

Anspruch auf Betreuungsunterhalt<br />

hatten.<br />

Viel mehr Frauen<br />

müssen zukünftig<br />

den Spagat zwischen<br />

Beruf und <strong>Kinder</strong><br />

schaffen, so dass die<br />

Reform sozialverträglich<br />

nur greifen kann,<br />

wenn es auch genügend<br />

erschwingliche<br />

<strong>Kinder</strong>betreuungsplätze<br />

gibt.<br />

Gewinner und<br />

Verlierer<br />

Gewinner der neuen<br />

Gesetzeslage sind die<br />

<strong>Kinder</strong>. Ihre Unterhaltsansprüche<br />

neh-<br />

men den ersten Rang bei der Unterhaltsverteilung<br />

ein. Verlierer der neuen Gesetzeslage<br />

sind die kinderbetreuenden Ehefrauen,<br />

die nur noch Betreuungsunterhalt<br />

bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des<br />

Kindes verlangen können.<br />

Ziel der Reform ist es, die nacheheliche Eigenverantwortung<br />

zu stärken. Jeder Ehegatte<br />

muss nach der Scheidung selbst <strong>für</strong><br />

seinen Unterhalt sorgen. Nur wenn er außer<br />

Stande ist, besteht ein Unterhaltsanspruch<br />

(§ 1569 BGB). Der in der Ehe erreichte<br />

Lebensstandard spielt in Zukunft nicht<br />

mehr die entscheidende Rolle <strong>für</strong> die Höhe<br />

des Unterhaltes. Statt dessen soll es auf die<br />

persönliche Situation der Betroffenen ankommen,<br />

auch darauf, ob ein ausreichendes<br />

Betreuungsangebot <strong>für</strong> die <strong>Kinder</strong> zur<br />

Verfügung steht und nicht mehr alleine<br />

darauf, ob es der ehelichen Planung entsprach,<br />

die <strong>Kinder</strong> zu Hause zu betreuen.<br />

Entlastung der ›Zweitfamilien‹<br />

Die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung<br />

soll dazu beitragen, dass die so<br />

genannten Zweitfamilien mit <strong>Kinder</strong>n entlastet<br />

werden, die heute oft mit hohen<br />

Unterhaltszahlungen an einen Partner aus<br />

früherer Ehe belastet sind. Die neue Rechtslage<br />

gilt auch rückwirkend <strong>für</strong> schon abgeschlossene<br />

Scheidungsverfahren und Scheidungsfolgenvereinbarungen.<br />

Hier kann mit<br />

der Abänderungsklage eine Reduzierung<br />

oder ein Wegfall der Unterhaltsverpflichtung<br />

erreicht werden. Die Herabsetzung<br />

oder zeitliche Begrenzung eines Ehegattenunterhaltsanspruches<br />

richtet sich nach Billigkeitskriterien<br />

(‘angemessene Maßstäbe’).<br />

Die Zukunft muss zeigen, wie die Gerichte<br />

diese Maßstäbe setzen werden. § 1578 b<br />

BGB, die Herabsetzung und zeitliche Befristung<br />

des Unterhaltes wegen Unbilligkeit<br />

(‘Unangemessenheit’), stellt eine neue<br />

Kernbestimmung des jetzigen Unterhaltsrechts<br />

dar, die sicherlich zu einer Flut von<br />

Abänderungsklagen auf bereits abgeschlossene<br />

Scheidungsverfahren führt.<br />

Das neue<br />

Unterhaltsrecht<br />

Kontakt: Rita Wurzel,<br />

Rechtsanwältin<br />

Kanzlei: ADW – Aschoff,<br />

Döll & Wurzel | Rechtsanwälte<br />

und Notare<br />

Luisenstraße 8<br />

64283 Darmstadt<br />

Tel. 0 6151 / 1 50 5-30<br />

www.adw-online.de<br />

Aktuelles fratz 15-08 37

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