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Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von ...

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Spreng 4.3<br />

8 Praktische Übung<br />

22<br />

Laden der Waffen <strong>und</strong> Schießen<br />

9 Besprechung <strong>von</strong> Unfällen<br />

10 Aussprache<br />

11 Lehrgangsdauer <strong>und</strong> Teilnehmerzahl<br />

11.1 Die Lehrgangsdauer beträgt 1 Tag; sie umfasst 8 Unterrichtsst<strong>und</strong>en <strong>von</strong> je 45 Minuten Unterrichtsdauer<br />

11.2 Die Teilnehmerzahl soll in der Regel 20 nicht übersteigen<br />

12 Lehrkräfte<br />

Außer Beauftragten der Lehrgangsträger:<br />

Zu 3., 6., 8. <strong>und</strong> 13. sachverständige Personen<br />

Zu 2., 9. <strong>und</strong> 10. Behördenvertreter<br />

Bei Bedarf weitere sachverständige Personen<br />

13 Prüfung<br />

13.1 Der Lehrgang ist mit einer theoretischen <strong>und</strong> praktischen Prüfung abzuschließen. Bei der praktischen<br />

Prüfung hat der Prüfling eine Vorderladerwaffe eigenhändig zu laden <strong>und</strong> selbst mit <strong>die</strong>ser zu schießen.<br />

Die Prüfung nach Satz 2 kann entfallen, wenn der Prüfling im Rahmen <strong>von</strong> Nummer 8 bereits<br />

geschossen hat<br />

13.2 Die Prüfung ist nach den Vorschriften des § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz durchzuführen<br />

14 Zeitvorgabe: Zu 1., 9. <strong>und</strong> 10. 0,5 St<strong>und</strong>en<br />

Zu 2. 2 St<strong>und</strong>en<br />

Zu 3. 1 St<strong>und</strong>e<br />

Zu 4. <strong>und</strong> 5. 1 St<strong>und</strong>e<br />

Zu 6., 7., 8. <strong>und</strong> 13. 3,5 St<strong>und</strong>en<br />

Version 01/2001<br />

Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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