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Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von ...

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12 Lehrkräfte<br />

Außer Beauftragten der Lehrgangsträger:<br />

Zu 3., 6., 8. <strong>und</strong> 13. sachverständige Personen<br />

Zu 2., 9. <strong>und</strong> 10. Behördenvertreter<br />

Bei Bedarf weitere sachverständige Personen<br />

13 Prüfung<br />

Version 01/2001<br />

Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />

Spreng 4.3<br />

13.1 Der Lehrgang ist mit einer theoretischen <strong>und</strong> praktischen Prüfung abzuschließen. Bei der praktischen<br />

Prüfung soll der Prüfling Kartuschenhülsen <strong>und</strong> Vorderladerböller eigenhändig laden <strong>und</strong> selbst mit<br />

<strong>die</strong>sen schießen. Die Prüfung nach Satz 2 kann entfallen, wenn der Prüfling im Rahmen <strong>von</strong> Nummer<br />

8 bereits geschossen hat<br />

13.2 Die Prüfung ist nach § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz durchzuführen<br />

14 Zeitvorgabe: Zu 1., 9. <strong>und</strong> 10. 0,5 St<strong>und</strong>en<br />

Zu 2. 2 St<strong>und</strong>en<br />

Zu 3. 1 St<strong>und</strong>e<br />

Zu 4., 5 <strong>und</strong> 7. 1 St<strong>und</strong>e<br />

Zu 6., 8. <strong>und</strong> 13. 3,5 St<strong>und</strong>en<br />

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