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Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von ...

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Spreng 4.3<br />

46<br />

<strong>und</strong> 7. sachverständige Personen<br />

Zu 3. <strong>und</strong> 9. Behördenvertreter<br />

Bei Bedarf weitere sachverständige Personen<br />

12 Prüfung<br />

Die Prüfung ist nach § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz durchzuführen<br />

13 Zeitvorgabe: Zu 1., 2. <strong>und</strong> 3. 1 Tag<br />

Zu 4. <strong>und</strong> 5. 1 Tag<br />

Zu 6. <strong>und</strong> 7. 1 Tag<br />

Zu 8., 9. <strong>und</strong> 12. 1 Tag<br />

Version 01/2001<br />

Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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