Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von ...
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Spreng 4.3<br />
9.2 Die Teilnehmerzahl soll in der Regel 20 nicht übersteigen<br />
10 Lehrkräfte<br />
58<br />
Außer Beauftragten des Lehrgangsträgers:<br />
Zu 4., 5., 6.<br />
<strong>und</strong> 7. sachverständige Personen<br />
Zu 3., 7. <strong>und</strong> 8. Behördenvertreter<br />
Bei Bedarf weitere sachverständige Personen<br />
11 Prüfung<br />
Die Prüfung ist nach § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz durchzuführen<br />
12 Zeitvorgabe: Zu 1., 2. <strong>und</strong> 3. 1 Tag<br />
Zu 4., 5., 6. <strong>und</strong> 8. 2 Tage<br />
Zu 7. <strong>und</strong> 11. 1 Tag<br />
Version 01/2001<br />
Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg