Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von ...
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3 Besprechung <strong>von</strong> Unfällen, Ursachen möglicher Unfälle<br />
4 Aussprache<br />
Version 01/2001<br />
Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg<br />
Spreng 4.3<br />
5 Lehrgangsdauer <strong>und</strong> Teilnehmerzahl<br />
5.1 Die Lehrgangsdauer beträgt 2 Tage, sie umfasst 16 Unterrichtsst<strong>und</strong>en <strong>von</strong> je 45 Minuten Unterrichtsdauer<br />
5.2 Die Teilnehmerzahl soll in der Regel 20 nicht übersteigen<br />
6 Lehrkräfte<br />
Außer Beauftragten des Lehrgangsträgers: Sachverständige Personen, Behördenvertreter<br />
7 Prüfung<br />
Die Prüfung ist nach § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz durchzuführen. Eine praktische<br />
Prüfung entfällt<br />
8 Zeitvorgabe: Zu 1., 2.1 <strong>und</strong> 3. je 1 St<strong>und</strong>e<br />
Zu 4. <strong>und</strong> 7. je 2 St<strong>und</strong>en<br />
Zu 2.2 ohne 2.2.4 5 St<strong>und</strong>en<br />
Zu 2.2.4 4 St<strong>und</strong>en<br />
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