GarantRente Vario - Sparkasse Bielefeld
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Besondere Bedingungen für die Risiko-Zusatzversicherung (Stand 01.12.2012)<br />
Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Die Bemessungsgrundlagen für die Beteiligung am<br />
Überschuss und die Verwendung der Überschussanteile ergeben sich aus den beigefügten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung<br />
(zusätzliche Angaben). Die Bestimmungen zur Überschussbeteiligung sind Bestandteil dieser Bedingungen.<br />
(2) Die Beiträge von Risiko-Zusatzversicherungen sind so kalkuliert, dass die zu erwartenden Aufwendungen für Leistungsfälle<br />
und Kosten gedeckt werden können, ohne dass darüber hinaus ein Kapitalbetrag angespart wird, der bei Erleben des<br />
Ablaufs der Versicherung auszuzahlen wäre. Weil aus den Beiträgen von Risiko-Zusatzversicherungen keine Beträge zur<br />
nachhaltigen Bildung von Kapitalanlagen zur Verfügung stehen, entfallen bei einer gemäß § 153 Absatz 3 VVG vorzunehmenden<br />
verursachungsorientierten Zuordnung der in den Kapitalanlagen enthaltenen Bewertungsreserven keine Bewertungsreserven<br />
auf Risiko-Zusatzversicherungen. Risiko-Zusatzversicherungen erhalten daher keine Beteiligung an den<br />
Bewertungsreserven.<br />
§ 4 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Risiko-Zusatzversicherung<br />
umgetauscht werden?<br />
(1) Eine Risiko-Zusatzversicherung, die zu einer Kapital bildenden Lebensversicherung eingeschlossen ist, können Sie jederzeit,<br />
spätestens jedoch zum Ende des 10. Versicherungsjahres, ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Kapital bildende<br />
Lebensversicherung mit gleicher oder geringerer Versicherungssumme umtauschen.<br />
(2) Diese Kapital bildende Lebensversicherung wird nach dem dann für die Hauptversicherung gültigen Tarif (einschließlich<br />
der dann gültigen Versicherungsbedingungen) abgeschlossen und läuft zum gleichen Termin ab wie die Hauptversicherung,<br />
spätestens jedoch in dem Jahr, in welchem die versicherte Person ihr 65. Lebensjahr vollendet.<br />
§ 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz<br />
bzw. Freisetzen von ABC-Waffen / -Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Versicherungsschutz<br />
besteht insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes<br />
oder bei inneren Unruhen den Tod findet.<br />
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt<br />
sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes<br />
gemäß § 2 Absatz 2.<br />
Die Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb<br />
der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt, an denen sie<br />
nicht aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz<br />
von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />
von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des<br />
für den Todestag berechneten Rückkaufswertes gemäß § 2 Absatz 2, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet<br />
sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />
(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung<br />
drei Jahre vergangen sind.<br />
(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass<br />
die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen<br />
worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert gemäß § 2 Absatz 2 aus.<br />
(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglich eine Erhöhung der unter Risiko stehenden Summe (Versicherungsleistung im Todesfall<br />
abzüglich des mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Deckungskapitals), gelten die<br />
Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />
*) Das rechnungsmäßige Alter einer versicherten Person zu einem Termin ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr dieses<br />
Termins und dem Geburtsjahr der versicherten Person.