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GarantRente Vario - Sparkasse Bielefeld

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Besondere Bedingungen für die Risiko-Zusatzversicherung (Stand 01.12.2012)<br />

Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Die Bemessungsgrundlagen für die Beteiligung am<br />

Überschuss und die Verwendung der Überschussanteile ergeben sich aus den beigefügten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung<br />

(zusätzliche Angaben). Die Bestimmungen zur Überschussbeteiligung sind Bestandteil dieser Bedingungen.<br />

(2) Die Beiträge von Risiko-Zusatzversicherungen sind so kalkuliert, dass die zu erwartenden Aufwendungen für Leistungsfälle<br />

und Kosten gedeckt werden können, ohne dass darüber hinaus ein Kapitalbetrag angespart wird, der bei Erleben des<br />

Ablaufs der Versicherung auszuzahlen wäre. Weil aus den Beiträgen von Risiko-Zusatzversicherungen keine Beträge zur<br />

nachhaltigen Bildung von Kapitalanlagen zur Verfügung stehen, entfallen bei einer gemäß § 153 Absatz 3 VVG vorzunehmenden<br />

verursachungsorientierten Zuordnung der in den Kapitalanlagen enthaltenen Bewertungsreserven keine Bewertungsreserven<br />

auf Risiko-Zusatzversicherungen. Risiko-Zusatzversicherungen erhalten daher keine Beteiligung an den<br />

Bewertungsreserven.<br />

§ 4 Unter welchen Voraussetzungen kann eine Risiko-Zusatzversicherung<br />

umgetauscht werden?<br />

(1) Eine Risiko-Zusatzversicherung, die zu einer Kapital bildenden Lebensversicherung eingeschlossen ist, können Sie jederzeit,<br />

spätestens jedoch zum Ende des 10. Versicherungsjahres, ohne erneute Gesundheitsprüfung in eine Kapital bildende<br />

Lebensversicherung mit gleicher oder geringerer Versicherungssumme umtauschen.<br />

(2) Diese Kapital bildende Lebensversicherung wird nach dem dann für die Hauptversicherung gültigen Tarif (einschließlich<br />

der dann gültigen Versicherungsbedingungen) abgeschlossen und läuft zum gleichen Termin ab wie die Hauptversicherung,<br />

spätestens jedoch in dem Jahr, in welchem die versicherte Person ihr 65. Lebensjahr vollendet.<br />

§ 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz<br />

bzw. Freisetzen von ABC-Waffen / -Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Versicherungsschutz<br />

besteht insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes<br />

oder bei inneren Unruhen den Tod findet.<br />

(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt<br />

sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes<br />

gemäß § 2 Absatz 2.<br />

Die Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn die versicherte Person während eines Aufenthaltes außerhalb<br />

der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt, an denen sie<br />

nicht aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz<br />

von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung<br />

von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des<br />

für den Todestag berechneten Rückkaufswertes gemäß § 2 Absatz 2, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet<br />

sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />

(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung<br />

drei Jahre vergangen sind.<br />

(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass<br />

die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen<br />

worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert gemäß § 2 Absatz 2 aus.<br />

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglich eine Erhöhung der unter Risiko stehenden Summe (Versicherungsleistung im Todesfall<br />

abzüglich des mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechneten Deckungskapitals), gelten die<br />

Absätze 1 und 2 entsprechend.<br />

*) Das rechnungsmäßige Alter einer versicherten Person zu einem Termin ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr dieses<br />

Termins und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

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