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GarantRente Vario - Sparkasse Bielefeld

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Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantiekapital mit<br />

planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />

(Stand 01.12.2012)<br />

(3) Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, werden Ihre Versicherungsleistungen - mit Ausnahme der Leistung der Risiko-Zusatzversicherung<br />

- im gleichen Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht, solange für die Zusatzversicherungen<br />

Beitragszahlungspflicht besteht.<br />

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung<br />

der Versicherungsleistungen?<br />

(1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Allgemeinen und Besonderen<br />

Bedingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich ebenfalls auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen.<br />

Entsprechende Anwendung findet auch der Paragraph "Wie werden die Abschlusskosten verrechnet?" der Allgemeinen<br />

Bedingungen.<br />

(2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Fristen in den Paragraphen der Allgemeinen<br />

und Besonderen Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht<br />

und der Selbsttötung genannt werden, nicht erneut in Lauf. Die Erhöhungen sind wie die vereinbarten Grundversicherungen<br />

an den Überschüssen beteiligt.<br />

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?<br />

(1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen.<br />

(2) Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen.<br />

(3) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht<br />

auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden.<br />

(4) Ist in Ihrer Versicherung das Berufsunfähigkeits-Risiko mit eingeschlossen, erfolgen im Rahmen dieser Besonderen Bedingungen<br />

keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt.<br />

*) Das erreichte rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem der Erhöhungsteil<br />

in Kraft tritt, und dem Geburtsjahr der versicherten Person.<br />

**) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz<br />

gewährleisten zu können. Deren Berechnung wird nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und §<br />

341e und § 341f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

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