Hand und Zugdienste.pdf - Gemeinden Warth und Schröcken
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GEMEINDEAMT<br />
SCHRÖCKEN<br />
Schröcken, 31.03.2009<br />
VERORDNUNG<br />
über die Ausschreibung von<br />
<strong>Hand</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zugdienste</strong>n<br />
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schröcken hat in der Sitzung vom 31.03.2009 beschlossen,<br />
gemäß § 91 Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935 idgF, für die Gemeindeerfordernisse in der<br />
Gemeinde Schröcken <strong>Hand</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zugdienste</strong> nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu<br />
verlangen.<br />
§ 1 Leistungsverpflichteter, Leistungsumfang<br />
Jeder Haushaltsvorstand, der in der Gemeinde Schröcken wohnhaft ist, wird zur Leistung von <strong>Hand</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Zugdienste</strong>n im Ausmaß von 8 St<strong>und</strong>en pro Jahr verpflichtet.<br />
§ 2 Leistungserbringung<br />
1) Die zur Leistung von <strong>Hand</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zugdienste</strong>n Verpflichteten haben jeweils bis zum 31.12. e.J. ihre<br />
Leistung zu erbringen.<br />
2) Die Gemeinde Schröcken weist nach Anfall der Arbeiten den Verpflichteten die Arbeiten oder<br />
Dienste zu.<br />
3) Der Haushaltsvorstand kann die von der Gemeinde Schröcken zugewiesene Arbeit bzw. den ihm<br />
übertragenen Dienst entweder selbst erbringen oder durch einen tauglichen Vertreter ableisten<br />
lassen.<br />
4) Von der Leistung von <strong>Hand</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zugdienste</strong>n sind Haushaltsvorstände über 65 Jahre sowie jene<br />
Haushaltsvorstände ausgenommen, die auf Gr<strong>und</strong> ihrer physischen oder psychischen<br />
Leistungsfähigkeit die von der Gemeinde Schröcken vorgeschriebenen <strong>Hand</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zugdienste</strong> nicht<br />
selbst erbringen können. Hierüber entscheidet über Antrag der Gemeindevorstand.<br />
§ 3 Abschätzbetrag<br />
1) Die zur Leistung von <strong>Hand</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zugdienste</strong>n Verpflichteten können anstelle der Ableistung von<br />
<strong>Hand</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zugdienste</strong>n auch einen Abschätzbetrag an die Gemeindekassa einzahlen.<br />
2) Der Abschätzbetrag für die zu erbringenden Tagesschichten wird mit € 84,- (8 St<strong>und</strong>en á € 10,50)<br />
festgesetzt.<br />
3) Verpflichteten, die innerhalb der in § 2 festgesetzten Frist die Einbringung ihrer <strong>Hand</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Zugdienste</strong> nicht anmelden, wird der Abschätzbetrag zur Zahlung vorgeschrieben.<br />
A-6888 Schröcken 2 DVR 0597988 Seite: 1<br />
Tel. (05519) 267-11 Fax (05519) 267-5 E-Mail gemeinde@schroecken.at UID-Nr. ATU47006500<br />
Bankverbindung: 3.024.718 bei BLZ 37405 Raiba Au – BIC: RVVGAT2B405 – IBAN: AT84 3740 5000 0302 4718
4) Der Abschätzbetrag ist innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung der Vorschreibung zur Zahlung an<br />
die Gemeindekasse fällig.<br />
§ 4 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Anschlag an der Amtstafel folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Verordnung der Gemeinde Schröcken vom 04.09.2000 in der Fassung der Änderung vom<br />
31.12.2003 außer Kraft.<br />
Die Bürgermeisterin<br />
Angeschlagen am: 01.04.2009<br />
Abgenommen am:<br />
_______________<br />
Gesendet an BH am: 01.04.2009<br />
A-6888 Schröcken 2 DVR 0597988 Seite: 2<br />
Tel. (05519) 267-11 Fax (05519) 267-5 E-Mail gemeinde@schroecken.at UID-Nr. ATU47006500<br />
Bankverbindung: 3.024.718 bei BLZ 37405 Raiba Au – BIC: RVVGAT2B405 – IBAN: AT84 3740 5000 0302 4718