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Arbeiten mit Gespür - Arbeiterkammer Wien

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service | geld<br />

ak-ratgeber<br />

FOLDER<br />

Steuertipps<br />

für Eltern<br />

BESTELLTELEFON<br />

3100010 501<br />

e-mail: bestellservice@akwien.at<br />

und geben Sie Ihre Mitglieds-<br />

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DIE STEUERREFORM WURDE<br />

IM APRIL 2009 BESCHLOS-<br />

SEN und trat rückwirkend zum<br />

1. Jänner 2009 in Kraft.<br />

■ Die meisten Firmen haben<br />

die Abrechnungen deshalb im<br />

April/Mai noch einmal gemacht<br />

und zuviel einbehaltene Lohnsteuer<br />

ausbezahlt.<br />

■ Wenn das bei Ihnen nicht<br />

geklappt hat, können Sie sich<br />

die zuviel gezahlt Lohnsteuer<br />

einfach <strong>mit</strong> der ArbeitnehmerInnenveranlagung<br />

2009 zurückholen.<br />

Die Abgabe des Formulars<br />

L1 genügt.<br />

1 4 A K F Ü R S I E | F E B R U A R 2 0 1 0<br />

Im Jahr 2009 ist eine Steuerreform<br />

in Kraft getreten, die<br />

wesentliche Neuerungen beinhaltet.<br />

Die AK hat sich <strong>mit</strong><br />

Erfolg für die schnelle Reform<br />

des Steuertarifes eingesetzt. Er<br />

bringt eine Entlastung für ArbeitnehmerInnen<br />

von bis zu<br />

1.350 € jährlich für all jene, die<br />

Steuern zahlen. Und auch darüber<br />

hinaus gibt es eine Reihe<br />

von Entlastungen, die Sie jetzt<br />

erstmals <strong>mit</strong> der Arbeitnehmerveranlagung<br />

2009 geltend machen<br />

können.<br />

■ Für Familien <strong>mit</strong> Kindern<br />

gibt es im wesentlichen zwei<br />

Entlastungen: AlleinerzieherInnen<br />

und Familien <strong>mit</strong> Kindern<br />

können einerseits den Kinderfreibetrag<br />

geltend machen und<br />

andererseits auch erstmals Kinderbetreuungskosten<br />

absetzen.<br />

tipp<br />

Kinder: Was Sie<br />

absetzen können<br />

TIPPS von Martin Saringer<br />

Steuerexperte der AK <strong>Wien</strong><br />

■ Der Kinderfreibetrag für<br />

Kinder, die <strong>mit</strong> Ihnen im Haushalt<br />

leben und für die Familienbeihilfe<br />

bezogen wird, beträgt<br />

grundsätzlich 220 € im Jahr.<br />

Wenn beide Eltern soviel verdienen,<br />

dass sie Steuern zahlen,<br />

dann kann der Kinderfreibetrag<br />

auch von beiden beantragt werden.<br />

In diesem Fall beträgt er für<br />

jeden jeweils jährlich 132 €. In<br />

der Arbeitnehmerveranlagung<br />

müssen Sie anzukreuzen, ob einer<br />

allein die 220 € oder ob<br />

beide je 132 € absetzen wollen.<br />

■ Der Kinderfreibetrag steht<br />

Ihnen auch dann zu, wenn Sie<br />

Unterhalt für nicht in Ihrem Haushalt<br />

lebende Kinder zahlen. In<br />

diesem Fall beträgt der Kinderfreibetrag<br />

132 € jährlich pro Kind.<br />

■ Außerdem können Sie pro<br />

Kind 2.300 Euro Kinderbe-<br />

treuungskosten geltend machen:<br />

Voraussetzung dafür ist,<br />

dass die Kinder zu Beginn des<br />

Jahres 2009 noch nicht zehn<br />

Jahre alt waren, und dass einer<br />

der beiden Elternteile Familienbeihilfe<br />

für die Kinder bezieht.<br />

Für behinderte Kinder, für die<br />

auch erhöhte Familienbeihilfe<br />

bezogen wird, können die Kosten<br />

bis zum 16. Lebensjahr abgeschrieben<br />

werden. Die Kinder<br />

müssen in einer öffentlichen<br />

oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung<br />

(Kindergarten,<br />

Krippe, Hort, Internat) oder von<br />

einer pädagogisch qualifizierten<br />

Person (wie etwa einer Tagesmutter)<br />

betreut werden.<br />

■ Sie können nur die Kosten<br />

für die Betreuung, nicht aber<br />

für Verpflegung, oder Nachilfe<br />

geltend machen. Die Betreuungskosten<br />

müssen in der Abrechnung<br />

klar ersichtlich sein.<br />

■ Achtung: Etwaige steuerfreie<br />

Zuschüsse Ihres Arbeitgebers<br />

zur Kinderbetreuung müssen<br />

von den Kinderbetreuungskosten,<br />

die Sie geltend machen,<br />

abgezogen werden.<br />

Steuerveranlagung im Internet<br />

DIE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG UND DIE EINKOMMENSSTEUERERKLÄRUNG können Sie in Papierform<br />

auf den vom Finanzamt vorgedruckten Formularen, aber auch papierlos im Internet online einreichen. Sie<br />

finden den Zugang auf der Internetseite des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at<br />

■ Das Finanzamt hat <strong>mit</strong> online-Erklärungen weniger Arbeit. Für Sie als Steuerzahler hat eine online-<br />

Veranlagung folgende Vorteile: Sie können ohne Amtswege rund um die Uhr von zu Hause aus die Veranlagung<br />

machen. Sie können sich die voraussichtliche Steuergutschrift sofort berechnen lassen. Sie können<br />

ebenfalls elektronisch und ohne außer Haus zu gehen die Änderung Ihrer persönlichen Daten etwa bei einem<br />

Umzug oder eine Berufung, eine Änderung eventueller Vorauszahlungen oder von Ratenvereinbarungen beantragen<br />

oder Ihr aktuelles Steuerkonto abfragen.<br />

■ Für eine Online-Veranlagung brauchen Sie einen PC oder Laptop sowie einen Internet-Anschluss.<br />

Eine spezielle Software ist nicht erforderlich. Sie müssen allerdings ihren eigene persönlichen Zugangscode<br />

beantragen.<br />

■ Dafür müssen Sie auf der Website des Finanzministeriums rechts unter Finanzonline den roten Button<br />

„registrieren“ anklicken und werden dann weitergeleitet. Nach erfolgreicher Anmeldung bekommen Sie Ihre<br />

Zugangserkennung per RSA-Brief <strong>mit</strong> der Post zugestellt. Achtung: Diese Zugangserkennung sollten Sie<br />

sorgsam aufbewahren. Sie ist Ihr persönlicher Zugang zu Ihrer Steuerbehörde.<br />

■ Sie können sich Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt elektronisch oder auf Papier zuschicken lassen.<br />

Beachten Sie dabei, dass bei der elektronischen Zustellung schon die Hinterlegung in der Databox als<br />

Zustellung gilt.

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