Arbeiten mit Gespür - Arbeiterkammer Wien
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service | geld<br />
ak-ratgeber<br />
FOLDER<br />
Steuertipps<br />
für Eltern<br />
BESTELLTELEFON<br />
3100010 501<br />
e-mail: bestellservice@akwien.at<br />
und geben Sie Ihre Mitglieds-<br />
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DIE STEUERREFORM WURDE<br />
IM APRIL 2009 BESCHLOS-<br />
SEN und trat rückwirkend zum<br />
1. Jänner 2009 in Kraft.<br />
■ Die meisten Firmen haben<br />
die Abrechnungen deshalb im<br />
April/Mai noch einmal gemacht<br />
und zuviel einbehaltene Lohnsteuer<br />
ausbezahlt.<br />
■ Wenn das bei Ihnen nicht<br />
geklappt hat, können Sie sich<br />
die zuviel gezahlt Lohnsteuer<br />
einfach <strong>mit</strong> der ArbeitnehmerInnenveranlagung<br />
2009 zurückholen.<br />
Die Abgabe des Formulars<br />
L1 genügt.<br />
1 4 A K F Ü R S I E | F E B R U A R 2 0 1 0<br />
Im Jahr 2009 ist eine Steuerreform<br />
in Kraft getreten, die<br />
wesentliche Neuerungen beinhaltet.<br />
Die AK hat sich <strong>mit</strong><br />
Erfolg für die schnelle Reform<br />
des Steuertarifes eingesetzt. Er<br />
bringt eine Entlastung für ArbeitnehmerInnen<br />
von bis zu<br />
1.350 € jährlich für all jene, die<br />
Steuern zahlen. Und auch darüber<br />
hinaus gibt es eine Reihe<br />
von Entlastungen, die Sie jetzt<br />
erstmals <strong>mit</strong> der Arbeitnehmerveranlagung<br />
2009 geltend machen<br />
können.<br />
■ Für Familien <strong>mit</strong> Kindern<br />
gibt es im wesentlichen zwei<br />
Entlastungen: AlleinerzieherInnen<br />
und Familien <strong>mit</strong> Kindern<br />
können einerseits den Kinderfreibetrag<br />
geltend machen und<br />
andererseits auch erstmals Kinderbetreuungskosten<br />
absetzen.<br />
tipp<br />
Kinder: Was Sie<br />
absetzen können<br />
TIPPS von Martin Saringer<br />
Steuerexperte der AK <strong>Wien</strong><br />
■ Der Kinderfreibetrag für<br />
Kinder, die <strong>mit</strong> Ihnen im Haushalt<br />
leben und für die Familienbeihilfe<br />
bezogen wird, beträgt<br />
grundsätzlich 220 € im Jahr.<br />
Wenn beide Eltern soviel verdienen,<br />
dass sie Steuern zahlen,<br />
dann kann der Kinderfreibetrag<br />
auch von beiden beantragt werden.<br />
In diesem Fall beträgt er für<br />
jeden jeweils jährlich 132 €. In<br />
der Arbeitnehmerveranlagung<br />
müssen Sie anzukreuzen, ob einer<br />
allein die 220 € oder ob<br />
beide je 132 € absetzen wollen.<br />
■ Der Kinderfreibetrag steht<br />
Ihnen auch dann zu, wenn Sie<br />
Unterhalt für nicht in Ihrem Haushalt<br />
lebende Kinder zahlen. In<br />
diesem Fall beträgt der Kinderfreibetrag<br />
132 € jährlich pro Kind.<br />
■ Außerdem können Sie pro<br />
Kind 2.300 Euro Kinderbe-<br />
treuungskosten geltend machen:<br />
Voraussetzung dafür ist,<br />
dass die Kinder zu Beginn des<br />
Jahres 2009 noch nicht zehn<br />
Jahre alt waren, und dass einer<br />
der beiden Elternteile Familienbeihilfe<br />
für die Kinder bezieht.<br />
Für behinderte Kinder, für die<br />
auch erhöhte Familienbeihilfe<br />
bezogen wird, können die Kosten<br />
bis zum 16. Lebensjahr abgeschrieben<br />
werden. Die Kinder<br />
müssen in einer öffentlichen<br />
oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung<br />
(Kindergarten,<br />
Krippe, Hort, Internat) oder von<br />
einer pädagogisch qualifizierten<br />
Person (wie etwa einer Tagesmutter)<br />
betreut werden.<br />
■ Sie können nur die Kosten<br />
für die Betreuung, nicht aber<br />
für Verpflegung, oder Nachilfe<br />
geltend machen. Die Betreuungskosten<br />
müssen in der Abrechnung<br />
klar ersichtlich sein.<br />
■ Achtung: Etwaige steuerfreie<br />
Zuschüsse Ihres Arbeitgebers<br />
zur Kinderbetreuung müssen<br />
von den Kinderbetreuungskosten,<br />
die Sie geltend machen,<br />
abgezogen werden.<br />
Steuerveranlagung im Internet<br />
DIE ARBEITNEHMERVERANLAGUNG UND DIE EINKOMMENSSTEUERERKLÄRUNG können Sie in Papierform<br />
auf den vom Finanzamt vorgedruckten Formularen, aber auch papierlos im Internet online einreichen. Sie<br />
finden den Zugang auf der Internetseite des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at<br />
■ Das Finanzamt hat <strong>mit</strong> online-Erklärungen weniger Arbeit. Für Sie als Steuerzahler hat eine online-<br />
Veranlagung folgende Vorteile: Sie können ohne Amtswege rund um die Uhr von zu Hause aus die Veranlagung<br />
machen. Sie können sich die voraussichtliche Steuergutschrift sofort berechnen lassen. Sie können<br />
ebenfalls elektronisch und ohne außer Haus zu gehen die Änderung Ihrer persönlichen Daten etwa bei einem<br />
Umzug oder eine Berufung, eine Änderung eventueller Vorauszahlungen oder von Ratenvereinbarungen beantragen<br />
oder Ihr aktuelles Steuerkonto abfragen.<br />
■ Für eine Online-Veranlagung brauchen Sie einen PC oder Laptop sowie einen Internet-Anschluss.<br />
Eine spezielle Software ist nicht erforderlich. Sie müssen allerdings ihren eigene persönlichen Zugangscode<br />
beantragen.<br />
■ Dafür müssen Sie auf der Website des Finanzministeriums rechts unter Finanzonline den roten Button<br />
„registrieren“ anklicken und werden dann weitergeleitet. Nach erfolgreicher Anmeldung bekommen Sie Ihre<br />
Zugangserkennung per RSA-Brief <strong>mit</strong> der Post zugestellt. Achtung: Diese Zugangserkennung sollten Sie<br />
sorgsam aufbewahren. Sie ist Ihr persönlicher Zugang zu Ihrer Steuerbehörde.<br />
■ Sie können sich Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt elektronisch oder auf Papier zuschicken lassen.<br />
Beachten Sie dabei, dass bei der elektronischen Zustellung schon die Hinterlegung in der Databox als<br />
Zustellung gilt.