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Seite 9<br />

Durchzuführende Prüfungen!<br />

1. Gemäß der UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" VBG 8 müssen Seilwinden vor der ersten<br />

Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, bei Veränderungen während der Arbeit, jedoch<br />

einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Einsatzbedingungen können kürzere<br />

Prüfintervalle erfordern.<br />

2. Sachkundige sind Personen, die durch Ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende<br />

Kenntnisse im Bereich Seilwinden haben und mit den betreffenden Arbeits- und<br />

Unfallschutzvorschriften, Richtlinien und allgemeinen Regeln der Technik (z. B Eunorm ) insoweit<br />

vertraut sind, dass Sie den arbeitssicheren Zustand von<br />

Seilwinden beurteilen können.<br />

Dazu zählen:<br />

Fachleute der Herstellerfirma,<br />

Fachleute der Landmaschinenfachbetriebe mit guten Kenntnissen im Arbeitsablauf,<br />

Fachleute mit Kenntnissen im allgemeinen Maschinenbau, guten Kenntnissen in der Schweißtechnik,<br />

sowie im Arbeitsablauf der Seilwindenbedienung.<br />

Der Betreiber der Seilwinde hat die Prüfung zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung , wen er<br />

als Sachkundigen mit der Geräteprüfung beauftragt. Die beauftragte Person muß den Anforderungen<br />

gemäß Punkt 2 erfüllen.<br />

Umfang der Prüfungen:<br />

a) Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme:<br />

Wird in der Regel über die Herstellerfirma und der Verkaufswerkstätte durchgeführt. Es wird aus einer<br />

Sicht- und Funktionsprüfung sichergestellt, daß sich die Winde in einem einwandfreien Zustand befindet.<br />

Wenn das Seil von einer Landmaschinenwerkstätte montiert wird, ist unbedingt auf Punkt 2 zu achten.<br />

b) Prüfungen während des Betriebes:<br />

Der Betreiber hat durch Sicht- und Funktionsprüfung etwaige Mängel und Schäden, die z.B.<br />

durch unsachgemäßen Transport verursacht wurden, festzustellen.

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