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Seite 9<br />
Durchzuführende Prüfungen!<br />
1. Gemäß der UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" VBG 8 müssen Seilwinden vor der ersten<br />
Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, bei Veränderungen während der Arbeit, jedoch<br />
einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Einsatzbedingungen können kürzere<br />
Prüfintervalle erfordern.<br />
2. Sachkundige sind Personen, die durch Ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende<br />
Kenntnisse im Bereich Seilwinden haben und mit den betreffenden Arbeits- und<br />
Unfallschutzvorschriften, Richtlinien und allgemeinen Regeln der Technik (z. B Eunorm ) insoweit<br />
vertraut sind, dass Sie den arbeitssicheren Zustand von<br />
Seilwinden beurteilen können.<br />
Dazu zählen:<br />
Fachleute der Herstellerfirma,<br />
Fachleute der Landmaschinenfachbetriebe mit guten Kenntnissen im Arbeitsablauf,<br />
Fachleute mit Kenntnissen im allgemeinen Maschinenbau, guten Kenntnissen in der Schweißtechnik,<br />
sowie im Arbeitsablauf der Seilwindenbedienung.<br />
Der Betreiber der Seilwinde hat die Prüfung zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung , wen er<br />
als Sachkundigen mit der Geräteprüfung beauftragt. Die beauftragte Person muß den Anforderungen<br />
gemäß Punkt 2 erfüllen.<br />
Umfang der Prüfungen:<br />
a) Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme:<br />
Wird in der Regel über die Herstellerfirma und der Verkaufswerkstätte durchgeführt. Es wird aus einer<br />
Sicht- und Funktionsprüfung sichergestellt, daß sich die Winde in einem einwandfreien Zustand befindet.<br />
Wenn das Seil von einer Landmaschinenwerkstätte montiert wird, ist unbedingt auf Punkt 2 zu achten.<br />
b) Prüfungen während des Betriebes:<br />
Der Betreiber hat durch Sicht- und Funktionsprüfung etwaige Mängel und Schäden, die z.B.<br />
durch unsachgemäßen Transport verursacht wurden, festzustellen.