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Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen

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§ 20<br />

Auflösung und Zweckänderung<br />

Beschlüsse über die Änderung <strong>des</strong> Zweckes der Arbeitsgemeinschaft sowie das Erlöschen<br />

oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft können nur durch die Bezirkssynode <strong>des</strong><br />

<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirkes Nürtingen gefasst werden.<br />

D. Inkrafttreten<br />

§ 21<br />

Beschlussfassung und Inkrafttreten<br />

Die Bezirkssynode hat gemäß § 27 <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung bei ihrer Sitzung am<br />

12.11.2010 diese Satzung beschlossen.<br />

Sie bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Oberkirchenrates und tritt zum 13.11.2010 in Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige <strong>Bezirkssatzung</strong> (Beschlussfassung vom<br />

24.10.08) außer Kraft.<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Die vorstehende <strong>Bezirkssatzung</strong> wurde vom Oberkirchenrat mit Schreiben vom 13.12.2010<br />

(Az: 15.0 Nürtingen Ki.Bez. Nr. 17/8.1) genehmigt.<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Genehmigungsvermerke:<br />

1.) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der Arbeitsgemeinschaft Hospiz müssen gemäß § 14 Abs. 4<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung in die Bezirkssynode wählbar sein. Im Hinblick auf die Vertreterinnen<br />

oder Vertreter der Evangelisch-methodistischen Kirchengemeinden und der<br />

Katholischen Kirchengemeinden wird mit der Genehmigung der Satzung eine Ausnahmegenehmigung<br />

erteilt. Sofern weitere Personen dem Vorstand angehören sollen, die nicht in<br />

die Bezirkssynode wählbar sind, ist im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach Nr. 16<br />

AVO zur <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung zu beantragen.<br />

Seite 12

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