Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen
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§ 20<br />
Auflösung und Zweckänderung<br />
Beschlüsse über die Änderung <strong>des</strong> Zweckes der Arbeitsgemeinschaft sowie das Erlöschen<br />
oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft können nur durch die Bezirkssynode <strong>des</strong><br />
<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirkes Nürtingen gefasst werden.<br />
D. Inkrafttreten<br />
§ 21<br />
Beschlussfassung und Inkrafttreten<br />
Die Bezirkssynode hat gemäß § 27 <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung bei ihrer Sitzung am<br />
12.11.2010 diese Satzung beschlossen.<br />
Sie bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Oberkirchenrates und tritt zum 13.11.2010 in Kraft.<br />
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige <strong>Bezirkssatzung</strong> (Beschlussfassung vom<br />
24.10.08) außer Kraft.<br />
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Die vorstehende <strong>Bezirkssatzung</strong> wurde vom Oberkirchenrat mit Schreiben vom 13.12.2010<br />
(Az: 15.0 Nürtingen Ki.Bez. Nr. 17/8.1) genehmigt.<br />
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Genehmigungsvermerke:<br />
1.) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der Arbeitsgemeinschaft Hospiz müssen gemäß § 14 Abs. 4<br />
<strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung in die Bezirkssynode wählbar sein. Im Hinblick auf die Vertreterinnen<br />
oder Vertreter der Evangelisch-methodistischen Kirchengemeinden und der<br />
Katholischen Kirchengemeinden wird mit der Genehmigung der Satzung eine Ausnahmegenehmigung<br />
erteilt. Sofern weitere Personen dem Vorstand angehören sollen, die nicht in<br />
die Bezirkssynode wählbar sind, ist im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach Nr. 16<br />
AVO zur <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung zu beantragen.<br />
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