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Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen

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2.) Die Trägerschaft liegt beim <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />

3.) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Nürtingen.<br />

4.) Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr.<br />

§ 11<br />

Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft<br />

1.) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Hospizbewegung<br />

durch die psychosoziale Begleitung kranker, pflegebedürftiger und sterbender Menschen<br />

sowie deren Angehörigen.<br />

2.) Die Arbeitsgemeinschaft leistet in ökumenischer Verantwortung die im Auftrag <strong>des</strong><br />

Evangeliums und in christlicher Verantwortung getragene Hospizarbeit in der Region<br />

Nürtingen / dem <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />

Dazu unterhält und betreibt die Arbeitsgemeinschaft einen ambulanten Hospizdienst im<br />

<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen. Hierbei wird die Bildung von Regionalgruppen<br />

angestrebt. Die Sterbebegleitung wird ehrenamtlich erbracht.<br />

3.) Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) psychosoziale Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen<br />

b) Unterstützung der Angehörigen von schwerkranken und sterbenden Menschen<br />

c) Begleitung der Angehörigen von verstorbenen Menschen bei der Trauerarbeit<br />

d) Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Hospizdienstes<br />

e) Vermittlung <strong>des</strong> Hospizgedankens in der Öffentlichkeit<br />

f) Gewinnung neuer ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Verwirklichung<br />

der Hospizarbeit.<br />

4.) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden,<br />

den karitativen Einrichtungen und Diensten (insbesondere Diakonie- und Sozialstationen,<br />

Altenpflegeheimen, Sozialdiensten) sowie den Trägern der Gesundheitshilfe<br />

(insbesondere Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Ärzten) zusammen.<br />

5.) Die Arbeitsgemeinschaft lehnt bei der Begleitung und Betreuung schwerkranker und<br />

sterbender Menschen alle Formen aktiver Sterbehilfe ab.<br />

§ 12<br />

Mitgliedschaft<br />

1.) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können natürliche und juristische Personen sein.<br />

2.) Mitglieder können auch die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Hospizdienstes sein. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.<br />

3.) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er ist nicht<br />

verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.<br />

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