Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen
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2.) Die Trägerschaft liegt beim <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />
3.) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Nürtingen.<br />
4.) Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr.<br />
§ 11<br />
Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft<br />
1.) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Hospizbewegung<br />
durch die psychosoziale Begleitung kranker, pflegebedürftiger und sterbender Menschen<br />
sowie deren Angehörigen.<br />
2.) Die Arbeitsgemeinschaft leistet in ökumenischer Verantwortung die im Auftrag <strong>des</strong><br />
Evangeliums und in christlicher Verantwortung getragene Hospizarbeit in der Region<br />
Nürtingen / dem <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />
Dazu unterhält und betreibt die Arbeitsgemeinschaft einen ambulanten Hospizdienst im<br />
<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen. Hierbei wird die Bildung von Regionalgruppen<br />
angestrebt. Die Sterbebegleitung wird ehrenamtlich erbracht.<br />
3.) Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) psychosoziale Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen<br />
b) Unterstützung der Angehörigen von schwerkranken und sterbenden Menschen<br />
c) Begleitung der Angehörigen von verstorbenen Menschen bei der Trauerarbeit<br />
d) Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />
Hospizdienstes<br />
e) Vermittlung <strong>des</strong> Hospizgedankens in der Öffentlichkeit<br />
f) Gewinnung neuer ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Verwirklichung<br />
der Hospizarbeit.<br />
4.) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden,<br />
den karitativen Einrichtungen und Diensten (insbesondere Diakonie- und Sozialstationen,<br />
Altenpflegeheimen, Sozialdiensten) sowie den Trägern der Gesundheitshilfe<br />
(insbesondere Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Ärzten) zusammen.<br />
5.) Die Arbeitsgemeinschaft lehnt bei der Begleitung und Betreuung schwerkranker und<br />
sterbender Menschen alle Formen aktiver Sterbehilfe ab.<br />
§ 12<br />
Mitgliedschaft<br />
1.) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können natürliche und juristische Personen sein.<br />
2.) Mitglieder können auch die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />
Hospizdienstes sein. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.<br />
3.) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er ist nicht<br />
verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.<br />
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