Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen
Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen
Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen
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<strong>Bezirkssatzung</strong><br />
<strong>des</strong><br />
<strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> Nürtingen<br />
Inhalte:<br />
A. Gremien<br />
B. Finanzen und Kirchensteuerverteilung<br />
C. Arbeitsgemeinschaft Hospiz<br />
D. Inkrafttreten<br />
Anlagen: (Grundsatzbeschlüsse der Bezirkssynode)<br />
A. Diakonatsplan<br />
B. Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung<br />
Beschlussfassung durch Bezirkssynode am 12.11.2010<br />
Inkrafttreten am 13.11.2010<br />
Genehmigt vom Oberkirchenrat am 13.12.2010<br />
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Die Bezirkssynode hat am 12.11.2010 folgende <strong>Bezirkssatzung</strong> beschlossen:<br />
A. Gremien<br />
§ 1<br />
Zusammensetzung Bezirkssynode<br />
1.) Die Zusammensetzung der Bezirkssynode richtet sich nach § 3 Abs. 2 der <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung<br />
(KBO).<br />
2.) Nach § 3 Abs. 4 KBO gehören folgende Vertreterinnen und Vertreter kraft Amtes der<br />
Bezirkssynode an:<br />
a) eine Vertreterin <strong>des</strong> Bezirksarbeitskreises Frauen<br />
b) ein Vertreter der Männerarbeit im Kirchenbezirk<br />
c) eine Vertreterin / ein Vertreter aus der Seniorenarbeit im Kirchenbezirk<br />
d) eine Vertreterin / ein Vertreter aus dem Vorstand <strong>des</strong> <strong>Evangelischen</strong> Bildungswerks im<br />
Landkreis Esslingen<br />
e) die Bezirkslektorensprecherin bzw. der Bezirkslektorensprecher<br />
f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Hospiz<br />
g) die Bezirksbeauftragte / der Bezirksbeauftragte für Asyl<br />
h) eine Vertreterin / ein Vertreter der Samariterstiftung Nürtingen<br />
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 KBO gehört auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter <strong>des</strong> Bezirksjugendwerks<br />
zu den Mitgliedern der Bezirkssynode.<br />
3.) Für die Wahl der in Absatz 2 b) und c) genannten Vertreter werden Bezirksarbeitskreise für<br />
die Männer- bzw. Seniorenarbeit gebildet. Dies bedeutet, dass die in diesen Arbeitsbereichen<br />
Verantwortlichen zusammenkommen und einen Bezirksarbeitskreis bilden. Die<br />
Bildung dieser Arbeitskreise steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss.<br />
Die so bestätigten Bezirksarbeitskreise wählen ihren Vertreter für die<br />
Bezirkssynode.<br />
B. Finanzen und Kirchensteuerverteilung<br />
§ 2<br />
Zuweisungsplanung<br />
1.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss legt den Kirchensteuerzuweisungen an die Kirchengemeinden<br />
eine Planung über einen Zeitraum von fünf Jahren einschließlich <strong>des</strong> laufenden<br />
Haushaltsjahres zugrunde. Auf der Einnahmenseite werden die nach der mittelfristigen<br />
Finanzplanung der Lan<strong>des</strong>kirche zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen zugrunde gelegt.<br />
Auf der Ausgabenseite sind zu planen:<br />
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a) die Kirchensteuerzuweisung an die Kirchengemeinden unter Berücksichtigung der<br />
Budgetierungen (§ 3)<br />
b) Investitionsmittel für Baumaßnahmen (§ 6)<br />
c) Mittel für den Härtefonds (§ 7)<br />
2.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss hat in Bindung an die <strong>Bezirkssatzung</strong> und die darauf<br />
ergangenen Beschlüsse der Bezirkssynode die sich aus den §§ 3 bis 7 ergebenden<br />
Zuweisungen mit den finanziellen Möglichkeiten in Ausgleich zu bringen.<br />
3.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss berichtet jährlich der Bezirkssynode über die Zuweisungsplanung<br />
und deren Umsetzung.<br />
§ 3<br />
Budgetierte Kirchensteuerzuweisung<br />
1.) Die budgetierte Kirchensteuerzuweisung an die Kirchengemeinden wird nach folgenden<br />
Kriterien festgelegt:<br />
a) einem Grundbetrag (§ 3 a)<br />
b) aufgaben- und gebäudebezogenen Zuschlägen (§ 3 b)<br />
c) einem Betrag pro Gemeindeglied (§ 3 c)<br />
Basis für die Berechnungen ist die Gemeindegliederzahl <strong>des</strong> zweitvorangegangenen<br />
Haushaltsjahres mit Stand zum 31.12. dieses Jahres.<br />
2.) Die Umsetzung erfolgt ab dem Haushaushaltsjahr 2011 in einer stufenweisen Anpassung<br />
innerhalb der nächsten fünf Jahre. Ab dem Jahr 2016 soll jede Kirchengemeinde den<br />
errechneten Zuweisungsbetrag erhalten.<br />
3.) Erhält eine Kirchengemeinde aufgrund der Neuberechnung einen höheren Zuweisungsbetrag<br />
als 2010 zugewiesen, so wird die Erhöhung auf 3,00% begrenzt. Erhält die<br />
Kirchengemeinde aufgrund der Neuberechnung einen niedrigeren Zuweisungsbetrag als<br />
2010 tatsächlich zugewiesen, wird die Reduzierung auf 1,50 % begrenzt.<br />
4.) Die Prozentsätze werden folgendermaßen fortgeschrieben:<br />
Jahr<br />
Zuweisung "Neu"<br />
kleiner Zuweisung 2010,<br />
Begrenzung auf<br />
Zuweisung "Neu"<br />
größer Zuweisung 2010,<br />
Begrenzung auf<br />
2011 - 1,50% 3,00%<br />
2012 - 3,00% 6,00%<br />
2013 - 4,50% 9,00%<br />
2014 - 6,00% 12,00%<br />
2015 - 7,50% 15,00%<br />
2016 - -<br />
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§ 3 a<br />
Grundbetrag der Kirchensteuerzuweisung<br />
1.) Der Grundbetrag der Kirchensteuer wird gestaffelt nach Anzahl der Gemeindeglieder<br />
festgelegt:<br />
bis 199 Gemeindeglieder: 5.500 €<br />
bei 200 bis 1.199 Gemeindeglieder: 30.000 €<br />
ab 1.200 Gemeindeglieder: 20.000 €<br />
2.) Bei Fusionen von Kirchengemeinden wird der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss ermächtigt, den<br />
Grundbetrag weiter zuzuweisen.<br />
1.) Es werden folgende Zuschläge festgelegt:<br />
§ 3 b<br />
Aufgaben- und gebäudebezogene Zuschläge<br />
a) ein Zuschlag für das Gemeindezentrum Oberensingen-Hardt<br />
b) ein Zuschlag für eine weitere Pfarrstelle über 50 % Dienstauftrag<br />
c) ein Zuschlag für eine weitere Pfarrstelle mit 50 % Dienstauftrag<br />
d) ein Zuschlag für das geistliche Betreuungsrecht in kommunalen<br />
Kindertageseinrichtungen, je vertraglich vereinbarter bezuschusster Gruppe<br />
e) ein Zuschlag pro genehmigter Kindergartengruppe in der Trägerschaft einer<br />
Kirchengemeinde<br />
f) ein Zuschlag für die Aufgaben der Dekanatsstadt<br />
g) ein Zuschlag für den zweiten kirchenmusikalischen Schwerpunkt im Kirchenbezirk<br />
2.) Veränderungen bei den genannten Zuschlägen wirken sich wie folgt aus:<br />
a) Änderungen bei den Pfarrstellen wirken sich erst ab dem nächsten Haushaltsjahr aus.<br />
b) Änderungen beim geistlichen Betreuungsrecht wirken sich auf den Zuschlag nur dann<br />
aus, wenn das Recht auf Wahrnehmung <strong>des</strong> geistlichen Betreuungsrechts bezüglich der<br />
Gruppenzahl reduziert oder aufgegeben wird.<br />
c) Änderungen bei der Anzahl der Kindergartengruppen wirken sich erst ab dem nächsten<br />
Haushaltsjahr aus.<br />
3.) Die Höhe der Zuschläge wird jährlich im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den<br />
<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />
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§ 3 c<br />
Betrag je Gemeindeglied<br />
Der Betrag je Gemeindeglied wird jährlich im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den<br />
<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss nach § 3 festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />
§ 4<br />
Kosten der Kindergartenfachberatung<br />
Die Kosten der Kindergartenfachberatung sind in den Haushalten der Kirchengemeinden zu<br />
veranschlagen. Der Kirchenbezirk erhebt hierfür von den betroffenen Kirchengemeinden einen<br />
entsprechenden Kostenersatz. Die Kosten der Kindergartenfachberatung werden nach der<br />
Anzahl der Kindergartengruppen in der Trägerschaft der Kirchengemeinden aufgeteilt und der<br />
jeweiligen Kirchengemeinde in Rechnung gestellt.<br />
§ 5<br />
Mittel für die Gebäudeunterhaltung<br />
1.) Für die laufende Unterhaltung der kirchlichen Gebäude ist jährlich ein bestimmter Prozentsatz<br />
<strong>des</strong> Gebäudeversicherungsanschlages (Wert 1914) zu veranschlagen. Die budgetierte<br />
Kirchensteuerzuweisung nach § 4 enthält die hierfür notwendigen Mittel. Der jährliche<br />
Prozentsatz wird im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss<br />
festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />
2.) Die nicht verbrauchten Haushaltsmittel für Gebäudeunterhaltung sind einer zweckentsprechenden<br />
Rücklage zuzuführen; Mehrausgaben in diesem Bereich können aus dieser<br />
Rücklage finanziert werden.<br />
§ 6<br />
Investitionsmittel für Baumaßnahmen<br />
1.) Zur Deckung der Ausgaben für Investitionen und Rücklagenzuführungen für spätere<br />
Investitionen werden Kirchensteuermittel grundsätzlich nicht zugewiesen.<br />
2.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss setzt im Rahmen der Zuweisungsplanung jährlich fest,<br />
welcher Prozentsatz <strong>des</strong> Zuweisungsbetrages für den Kirchenbezirk Nürtingen für<br />
Zuweisungen für Investitionen zur Verfügung steht.<br />
3.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss weist die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen<br />
einer Übersicht über die Baumaßnahmen (Bauübersicht) nach der dort festgelegten<br />
Rangfolge zu. Die Kirchengemeinden und der Kirchenbezirk haben hierfür die für den<br />
Planungszeitraum vorgesehenen Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen dem<br />
<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss möglichst frühzeitig mitzuteilen, ebenso den Umfang der hierfür<br />
jeweils vorgesehenen Investitionszuweisungen. Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss hat die<br />
Investitionsanmeldungen mit den finanziellen Möglichkeiten in Einklang zu bringen.<br />
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§ 7<br />
Härtefonds<br />
1.) Der Härtefonds wird aus nicht verteilten Kirchensteuermitteln gebildet, die bis zum<br />
31.12.2010 beim Kirchenbezirk angesammelt wurden. Hierfür wird ein Betrag in Höhe von<br />
40.000 € vorgesehen. Zur erforderlichen Aufstockung dieser Mittel nach einer Entnahme<br />
kann vom <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss im Rahmen der Zuweisungsplanung eine<br />
Vorwegentnahme aus der Kirchensteuerzuweisung an den Kirchenbezirk beschlossen<br />
werden.<br />
2.) Die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln aus dem Härtefonds trifft der<br />
<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss im Einzelfall aufgrund von nachvollziehbaren Kriterien. Die<br />
Gewährung von Mitteln ist von den Kirchengemeinden nach Feststellung der nicht<br />
ausgeglichenen Jahresrechnung bzw. <strong>des</strong> vorliegenden Härtefalls zu beantragen. Die<br />
Gewährung von Mitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.<br />
§ 8<br />
Rücklagen<br />
1.) Die Kirchengemeinden können Mittel aus ihren Rücklagen eigenverantwortlich entnehmen<br />
oder diesen zuführen.<br />
2.) Die Festlegungen in § 5 sind entsprechend zu beachten.<br />
§ 9<br />
Personalstellen<br />
1.) Die Besetzung bzw. Wiederbesetzung der Personalstellen erfolgt in Eigenverantwortung der<br />
Kirchengemeinden im Rahmen <strong>des</strong> Stellenplans. Eine Genehmigung <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschusses<br />
ist nicht notwendig.<br />
2.) Neu zu errichtende Personalstellen und Veränderungen von Personalstellen sind in den<br />
Stellenplan aufzunehmen, der Teil <strong>des</strong> Haushaltsplanes ist.<br />
3.) Dabei ist bei Personalstellenerrichtungen und -veränderungen ab 50 % dienstlicher<br />
Inanspruchnahme die Beratung der Kirchlichen Verwaltungsstelle Esslingen bzw. der<br />
Gesamtkirchenpflege Nürtingen einzuholen. Dies gilt nicht für Stellen im Kindergartenbereich<br />
und bei den Diakoniestationen.<br />
C. Arbeitsgemeinschaft Hospiz<br />
§ 10<br />
Name, Trägerschaft, Sitz, Geschäftsjahr<br />
1.) Zur Neuordnung der Hospizarbeit im Kirchenbezirk wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Hospiz Nürtingen“.<br />
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2.) Die Trägerschaft liegt beim <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />
3.) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Nürtingen.<br />
4.) Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr.<br />
§ 11<br />
Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft<br />
1.) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Hospizbewegung<br />
durch die psychosoziale Begleitung kranker, pflegebedürftiger und sterbender Menschen<br />
sowie deren Angehörigen.<br />
2.) Die Arbeitsgemeinschaft leistet in ökumenischer Verantwortung die im Auftrag <strong>des</strong><br />
Evangeliums und in christlicher Verantwortung getragene Hospizarbeit in der Region<br />
Nürtingen / dem <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />
Dazu unterhält und betreibt die Arbeitsgemeinschaft einen ambulanten Hospizdienst im<br />
<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen. Hierbei wird die Bildung von Regionalgruppen<br />
angestrebt. Die Sterbebegleitung wird ehrenamtlich erbracht.<br />
3.) Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />
a) psychosoziale Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen<br />
b) Unterstützung der Angehörigen von schwerkranken und sterbenden Menschen<br />
c) Begleitung der Angehörigen von verstorbenen Menschen bei der Trauerarbeit<br />
d) Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />
Hospizdienstes<br />
e) Vermittlung <strong>des</strong> Hospizgedankens in der Öffentlichkeit<br />
f) Gewinnung neuer ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Verwirklichung<br />
der Hospizarbeit.<br />
4.) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden,<br />
den karitativen Einrichtungen und Diensten (insbesondere Diakonie- und Sozialstationen,<br />
Altenpflegeheimen, Sozialdiensten) sowie den Trägern der Gesundheitshilfe<br />
(insbesondere Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Ärzten) zusammen.<br />
5.) Die Arbeitsgemeinschaft lehnt bei der Begleitung und Betreuung schwerkranker und<br />
sterbender Menschen alle Formen aktiver Sterbehilfe ab.<br />
§ 12<br />
Mitgliedschaft<br />
1.) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können natürliche und juristische Personen sein.<br />
2.) Mitglieder können auch die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />
Hospizdienstes sein. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.<br />
3.) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er ist nicht<br />
verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.<br />
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4.) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt<br />
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende<br />
wirksam wird;<br />
b) beim Tod eines persönlichen Mitglieds;<br />
c) bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines kooperativen Mitglieds sowie der<br />
Verschmelzung mit einer anderen juristischen Person;<br />
d) durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen der<br />
Arbeitsgemeinschaft schädigenden Verhaltens;<br />
5.) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung<br />
<strong>des</strong> Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Diese Entscheidung <strong>des</strong> Vorstands ist<br />
unanfechtbar.<br />
6.) Die Mitglieder sind gehalten, die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft durch freiwillige<br />
Förderbeiträge zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung beschließt einen Richtwert für<br />
entsprechende Beiträge.<br />
7.) Die persönlichen Mitglieder können ihre Mitgliederpflichten insbesondere durch Zahlung<br />
eines Förderbeitrages, durch ehrenamtliche Tätigkeit im Hospizdienst sowie durch ideelle<br />
oder sonstige Förderung der Arbeitsgemeinschaft erfüllen.<br />
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:<br />
1. der Vorstand<br />
2. die Mitgliederversammlung.<br />
1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus<br />
§ 13<br />
Organe<br />
§ 14<br />
Vorstand<br />
a) zwei Mitgliedern der Bezirkssynode <strong>des</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> Nürtingen<br />
b) einer Vertreterin / einem Vertreter der <strong>Evangelischen</strong> Kirchengemeinden, die Mitglied in<br />
der Arbeitsgemeinschaft sind<br />
c) einer Vertreterin / einem Vertreter der Evangelisch-Methodistischen Kirchengemeinden,<br />
die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind<br />
d) einer Vertreterin / einem Vertreter der Katholischen Kirchengemeinden, die Mitglied in<br />
der Arbeitsgemeinschaft sind<br />
e) einer Vertreterin / einem Vertreter der Krankenpflegevereine und Diakoniefördervereine,<br />
die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind<br />
f) einer Vertreterin / einem Vertreter der Diakonie- und Sozialstationen, die Mitglied in der<br />
Arbeitsgemeinschaft sind<br />
g) einer Vertreterin / einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk, die<br />
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind<br />
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h) einer Vertreterin / einem Vertreter der natürlichen Personen, die Mitglied in der<br />
Arbeitsgemeinschaft sind<br />
i) bis zu 4 Mitgliedern aus den Arbeitsbereichen der Arbeitsgemeinschaft.<br />
2.) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden von der Bezirkssynode gewählt. Die<br />
Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß b) bis i) werden in gegenseitigem Einvernehmen von<br />
den jeweiligen Mitgliedern bestimmt und für die Dauer der Amtsperiode <strong>des</strong> Vorstands zur<br />
Wahl vorgeschlagen.<br />
3.) Die Amtsdauer der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands entspricht der der Mitglieder der<br />
Bezirkssynode.<br />
4.) Der Vorstand wählt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung eine Vorsitzende oder einen<br />
Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte.<br />
5.) Der Vorstand wählt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung die Einsatzleitung und die<br />
Geschäftsführung <strong>des</strong> Hospizdienstes. Diese gehören dem Vorstand mit beratender Stimme<br />
an.<br />
§ 15<br />
Aufgaben <strong>des</strong> Vorstands<br />
1.) Der Vorstand führt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der Einsatzleitung die<br />
Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der<br />
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.<br />
2.) Für die Sitzungseinladung, die Verhandlungsführung bzw. Beschlussfassung und die<br />
Führung der Niederschrift gelten die Bestimmungen der <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung.<br />
§ 16<br />
Mitgliederversammlung<br />
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll min<strong>des</strong>tens jährlich abgehalten werden.<br />
2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der<br />
Arbeitsgemeinschaft erfordert oder von min<strong>des</strong>tens zehn Prozent aller Mitglieder der<br />
Arbeitsgemeinschaft verlangt wird.<br />
3.) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
oder die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von min<strong>des</strong>tens<br />
zwei Wochen einberufen.<br />
4.) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der Vorsitzende oder die / der<br />
stellvertretende Vorsitzende.<br />
1.) Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />
§ 17<br />
Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />
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a) die Erstellung eines Wahlvorschlages für die Wahl der / <strong>des</strong> Vorsitzenden und der<br />
stellvertretenden Vorsitzenden / <strong>des</strong> stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft<br />
b) die Erstellung eines Wahlvorschlages für die Wahl der Einsatzleitung und der<br />
Geschäftsführung <strong>des</strong> Hospizdienstes<br />
c) die Entgegennahme <strong>des</strong> Tätigkeits- und Kassenberichtes <strong>des</strong> Vorstands<br />
d) die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes der Einsatzleitung<br />
e) die Beratung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung<br />
f) die Beschlussfassung über die Richtwerte für die freiwilligen Förderbeiträge.<br />
§ 18<br />
Innere Ordnung und Sitzungen der Mitgliederversammlung<br />
1.) Anträge über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist<br />
von einer Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden / bei dem Vorsitzenden<br />
einzureichen. Der Vorstand legt danach die endgültige Tagesordnung fest. Diese<br />
braucht nicht nochmals mitgeteilt zu werden.<br />
2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />
beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt.<br />
3.) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands sowie die persönlichen und korporativen Mitglieder der<br />
Arbeitsgemeinschaft haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.<br />
Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime<br />
Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied<br />
beantragt wird.<br />
4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von<br />
der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden <strong>des</strong><br />
Vorstands zu unterzeichnen ist.<br />
§ 19<br />
Kassenführung und Finanzierung<br />
1.) Die Kassenführung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch die Geschäftsführung und die<br />
Verwaltung <strong>des</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> Nürtingen (<strong>Kirchenbezirks</strong>kasse). Der<br />
Haushaltsplan und die Jahresrechnung sind Teil <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong>haushaltes.<br />
2.) Die Finanzierung der Arbeit erfolgt in erster Linie aus Opfern und Spenden, Förderbeiträgen<br />
und weiteren Zuwendungen der Mitglieder.<br />
3.) Die Rechnungsprüfung wird durch das Rechnungsprüfamt der <strong>Evangelischen</strong> Lan<strong>des</strong>kirche<br />
wahrgenommen.<br />
4.) Die beim Kirchenbezirk vorhandenen Mittel für die Hospizarbeit werden der Arbeitsgemeinschaft<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
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§ 20<br />
Auflösung und Zweckänderung<br />
Beschlüsse über die Änderung <strong>des</strong> Zweckes der Arbeitsgemeinschaft sowie das Erlöschen<br />
oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft können nur durch die Bezirkssynode <strong>des</strong><br />
<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirkes Nürtingen gefasst werden.<br />
D. Inkrafttreten<br />
§ 21<br />
Beschlussfassung und Inkrafttreten<br />
Die Bezirkssynode hat gemäß § 27 <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung bei ihrer Sitzung am<br />
12.11.2010 diese Satzung beschlossen.<br />
Sie bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Oberkirchenrates und tritt zum 13.11.2010 in Kraft.<br />
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige <strong>Bezirkssatzung</strong> (Beschlussfassung vom<br />
24.10.08) außer Kraft.<br />
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Die vorstehende <strong>Bezirkssatzung</strong> wurde vom Oberkirchenrat mit Schreiben vom 13.12.2010<br />
(Az: 15.0 Nürtingen Ki.Bez. Nr. 17/8.1) genehmigt.<br />
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Genehmigungsvermerke:<br />
1.) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der Arbeitsgemeinschaft Hospiz müssen gemäß § 14 Abs. 4<br />
<strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung in die Bezirkssynode wählbar sein. Im Hinblick auf die Vertreterinnen<br />
oder Vertreter der Evangelisch-methodistischen Kirchengemeinden und der<br />
Katholischen Kirchengemeinden wird mit der Genehmigung der Satzung eine Ausnahmegenehmigung<br />
erteilt. Sofern weitere Personen dem Vorstand angehören sollen, die nicht in<br />
die Bezirkssynode wählbar sind, ist im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach Nr. 16<br />
AVO zur <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung zu beantragen.<br />
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A. Grundsatzbeschluss der Bezirkssynode zum Diakonatsplan<br />
I. Ziele <strong>des</strong> neuen Diakonatsplans<br />
1.) Die Möglichkeit, eine Diakonenstelle oder Anteile davon für eine begrenzte Zeit zu erhalten,<br />
wird gegeben. Das heißt, dass Diakonenstellen in Zukunft nicht unveränderbar bestimmten<br />
Kirchengemeinden zugewiesen werden.<br />
2.) Zukunftsaufgaben kirchlicher Arbeit im Kirchenbezirk werden mit Stellenanteilen für das<br />
Diakonat (Seniorenarbeit, Ferienlager, Jugendarbeit und Schule) ausgewiesen.<br />
3.) Der Diakonat soll gestärkt werden. Diakoninnen und Diakone sollen als eigenständiger<br />
Beruf gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern erkennbar werden. Personalentwicklung im<br />
Bereich <strong>des</strong> Diakonats soll innerhalb <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> ermöglicht werden. Mögliche<br />
Veränderungen zu neuen und anderen Schwerpunktaufgaben innerhalb <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong><br />
machen diesen Plan auch für die Diakoninnen und Diakone attraktiv.<br />
II. Finanzierung<br />
1.) Der Haushalt <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> wird durch eine Reduzierung der Gesamtdeputate um<br />
130% konsolidiert. So soll der kirchensteuerfinanzierte Gesamtstellenumfang statt bisher<br />
730% in Zukunft 600% betragen. Diese Reduzierung soll ohne betriebsbedingte<br />
Kündigungen erfolgen.<br />
2.) Die Zahl der Stellen insgesamt im Kirchenbezirk soll möglichst trotzdem nicht oder nicht in<br />
diesem Umfang sinken. Dies soll dadurch erreicht werden, dass zusätzliche Finanzmittel<br />
durch Kirchengemeinden, Fördervereine, Einrichtungen und Werke bereitgestellt werden,<br />
um durch anteilige Eigenfinanzierungen Stellen oder Stellenanteile neu zu errichten.<br />
3.) Die Gesamtfinanzierung der Diakonenstellen richtet sich nach § 4 Abs. 3 der <strong>Bezirkssatzung</strong>.<br />
III. Diakonatsplan 2012<br />
Zielplan 2012<br />
Bereich<br />
Gesamt Bemerkungen<br />
Bezirksjugendwerk 175 %<br />
Grundaufträge<br />
250 % 5 x 50 % Grundauftrag<br />
Zukunftsauftrag<br />
25 % Jugendarbeit und Schule<br />
Zukunftsauftrag<br />
50 % Ferienlager und offene Jugendarbeit GKG Nürtingen<br />
Zukunftsauftrag<br />
50 % Seniorenarbeit<br />
Zusatzauftrag<br />
50 % 2 x 25 % für Gemeinde- bzw. Bezirksprojekte<br />
Summen<br />
600% kirchensteuerfinanzierter Anteil<br />
1.) Die Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchenbezirk zu 50 % ihres Dienstumfangs in<br />
einer festgelegten Kirchengemeinde (Grundauftrag). Die Zuordnung zu einer Kirchengemeinde<br />
ist jeweils nach sechs Jahren (erstmals 2012) auf Antrag der Kirchengemeinden<br />
durch die Bezirkssynode auf Vorschlag <strong>des</strong> KBA zu beschließen.<br />
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2.) Mit den anderen 50 % ihres Dienstauftrags nehmen die Diakoninnen und Diakone<br />
gemeindliche und übergemeindliche Aufgaben in den Kirchengemeinden, Distrikten und im<br />
Kirchenbezirk wahr (Zusatzauftrag). Diese Diensttaufträge sind insgesamt drei für den<br />
Bezirk festgelegte langfristige Zukunftsaufgaben (Seniorenreferent mit 50 %, Ferienlager<br />
und offene Jugendarbeit in Nürtingen mit 50 %, Jugendarbeit und Schule mit 25 %) und<br />
Projekte kürzerer Dauer (1 bis 3 Jahre) mit 25 % für Gemeinden, Distrikte und den Bezirk.<br />
Diese Zusatzaufträge werden durch den KBA vergeben.<br />
3.) Ein genauer Projektplan muss bei Beantragung von Grund- bzw. Zusatzaufträgen erstellt<br />
werden. Dieser Projektplan wird nach bestimmten Kriterien beurteilt, die vorher festgelegt<br />
werden und bekannt sind. Die Details zu Projektplan und Kriterien legt der KBA fest.<br />
4.) Bei den Projekten kürzerer Dauer handelt es sich vor allem um Anleitung und fachliche<br />
Begleitung, Unterstützung und Schulung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und<br />
Mitarbeiter und die dafür notwendige Anschubarbeit.<br />
Folgende Projektschwerpunkte wären denkbar:<br />
a) Senioren-, Besuchsdienst- und Familienarbeit<br />
b) diakonische Arbeit.<br />
Beim Schwerpunkt diakonische Arbeit ist denkbar:<br />
a) Förderung und Unterstützung der Diakoniebeauftragten<br />
b) Initiierung und Unterstützung diakonischer Projekte (z.B. Selbsthilfegruppen für ALG II<br />
Empfänger, Selbsthilfegruppe für Personen nach Trennung, Arbeitskreis zur Unterstützung<br />
und Integration Seniorenselbsthilfegruppen),<br />
c) Errichtung einer Kontakt- und Vermittlungsstelle für Ehrenamtliche<br />
d) Förderung diakonischer Aktivitäten in der Gemeinde/im Distrikt durch Zusammenwirken<br />
von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.<br />
5.) Im Rahmen dieser Konzeption werden jeder Diakonin und jedem Diakon je nach fachlichen<br />
Kompetenzen zum Grundauftrag höchstens zwei Zusatzaufträge (1 x 50 %, 2 x 25 %)<br />
übertragen.<br />
6.) Diese Zusatzaufträge (ob 25 % oder 50 %) können auch durch Fremdfinanzierung<br />
(Förderverein, Krankenpflegeverein, Diakonieverein, Werke, Einrichtungen oder die<br />
Kirchengemeinde selbst) erhöht werden.<br />
7.) Der KBA übernimmt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Diakoninnen und Diakone<br />
und wird damit der Bezirksanstellung gerecht. Somit liegt die Dienstaufsicht beim KBA.<br />
8.) Die Fachaufsicht liegt für den Grundauftrag bei der betreffenden Kirchengemeinde, bei den<br />
Zukunftsaufgaben<br />
a) Ferienlager beim Ausschuss Ferienlager der Gesamtkirchengemeinde Nürtingen<br />
b) Jugendarbeit und Schule beim KBA<br />
c) Seniorenarbeit beim DBA,<br />
d) bei den Projekten kürzerer Dauer abhängig vom Dienstauftrag bei Kirchengemeinden,<br />
Distrikt, DBA oder KBA.<br />
9.) Besetzungsgremium ist der KBA, der sich um eine Person aus den betroffenen<br />
Gemeinden (Grundauftrag) oder Arbeitsbereichen (z. B. DBA) ergänzt.<br />
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Bei den Bezirksjugendreferenten macht der BAK erweitert um eine Person aus dem KBA<br />
einen Besetzungsvorschlag. Den Anstellungsbeschluss muss auch hier der KBA wie bisher<br />
vornehmen.<br />
IV. Übergangslösung ab 01.09.2008 bis 31.08.2012<br />
1.) Es gibt eine Übergangslösung vom 01.09.2008 bis 31.08.2012. In dieser Zeit sollen noch<br />
nicht alle Merkmale <strong>des</strong> Diakonatsplans verwirklicht werden, um einen Übergang für<br />
betroffene Gemeinden und die Diakoninnen und Diakone zu gewährleisten.<br />
2.) In dieser Übergangszeit sollen die Kirchengemeinden, die bisher eine Diakonin / einen<br />
Diakon hatten, weiterhin einen reduzierten Anteil erhalten.<br />
a) Frickenhausen 50 % statt bisher 75 %<br />
b) Neckartenzlingen 50 % statt bisher 60 %<br />
c) Nürtingen 175 % statt bisher 200 %<br />
d) Wendlingen 75 % statt bisher 100 %<br />
e) Wolfschlugen 50 % statt bisher 65 %<br />
Die Kürzung entspricht bei allen ungefähr 17 % <strong>des</strong> Stellenumfangs mit Auf- oder<br />
Abrundung auf 25 %-Stellenanteile. 17 % ist der Prozentanteil der Kürzung von<br />
kirchensteuerfinanzierten 730 % auf kirchensteuerfinanzierte 600 % Gesamtstellenumfang<br />
(siehe § 11 Satzung).<br />
3.) Für Projekte kürzerer Dauer können sich Gemeinden, Distrikte und der Bezirk bis<br />
31.12.2007 bewerben. Es handelt sich um maximal vier Projekte.<br />
4.) Sollten Gemeinden oder Distrikte, die bisher eine Diakonin / einen Diakon hatten, die<br />
reduzierten Anteile (z. B. 25 %) frei finanzieren können, hat diese Bewerbung Vorrang vor<br />
Projekten aus anderen Gemeinden. Dadurch wird das Ziel Konsolidierung <strong>des</strong> Haushalts<br />
erreicht. Auf diese Weise stehen dann weniger als vier Projekte kürzerer Dauer zur<br />
Verfügung.<br />
5.) Sollten vier 25 %-Anteile frei finanziert werden, würde der Kirchenbezirk 100 % einsparen,<br />
ohne dass das Personal reduziert werden müsste. In diesem Fall bestünde die Aussicht,<br />
dass der Kirchenbezirk eine zusätzliche 50 %-Stelle finanziert, die dann zwei Projekten<br />
kürzerer Dauer bereits in der Übergangsphase zur Verfügung stehen würde.<br />
6.) Momentan ist eine Beibehaltung der Deputate im Religionsunterricht bis 2012 (zurzeit<br />
noch insgesamt 46,16 %) angestrebt, da sie eine sinnvolle Ergänzung <strong>des</strong> Aufgabenfel<strong>des</strong><br />
darstellen können und sofern die Deputate gestrichen werden, diese später nicht wieder<br />
dotiert werden können. Sofern die Deputate mit den neuen Grund- bzw. Zusatzaufträgen<br />
<strong>des</strong> Diakonatsplans zusammenpassen, können auch nach 2012 weiterhin Deputate mit 2 x<br />
25 % ausgewiesen werden.<br />
7.) Bei Freiwerden einer Stelle bis 2012 würde eine Neubesetzung bereits im Hinblick auf den<br />
Zielplan 2012 vorgenommen.<br />
8.) Ab 2012 gelten dann alle Merkmale <strong>des</strong> Diakonatsplans. In der Übergangsphase sind – bis<br />
zur Erreichung <strong>des</strong> Zielplanes – Einzelfallentscheidungen <strong>des</strong> KBA notwendig. Dabei<br />
muss ggf. auch mit Befristungen gearbeitet werden.<br />
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B. Grundsatzbeschluss der Bezirkssynode zu<br />
Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung<br />
Nach § 36 Mitarbeitervertretungsgesetz sind Dienstvereinbarungen immer zwischen Mitarbeitervertretung<br />
und Dienststellenleitung abzuschließen. Im Kirchenbezirk sind insgesamt ca. 30<br />
Körperschaften bzw. Einrichtungen vorhanden. Somit müsste eine einzelne Dienstvereinbarung<br />
(z. B. zur praktischen Zusammenarbeit) in insgesamt 30 Gremien bzw. Kirchengemeinderäten<br />
beraten und beschlossen und somit auch insgesamt 30 mal schriftlich abgeschlossen werden.<br />
Um hier eine pragmatische Verfahrensweise zu erreichen, hat die Bezirkssynode am<br />
24.10.2008 einvernehmlich mit der Mitarbeitervertretung folgen<strong>des</strong> Verfahren beschlossen:<br />
1. Verhandlungsführer für Dienstvereinbarungen von Seiten der Dienstgeber bzw.<br />
Dienststellenleitungen ist der Kirchenbezirk.<br />
2. Der Kirchenbezirk schließt die Dienstvereinbarungen für die Dienstgeberseite ab.<br />
3. Die so abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten grundsätzlich für alle Dienststellen<br />
und Einrichtungen im Kirchenbezirk.<br />
4. Sofern ein Dienstgeber mit der abgeschlossenen Dienstvereinbarung nicht<br />
einverstanden ist, muss er mit der Mitarbeitervertretung eine gesonderte<br />
Dienstvereinbarung abschließen.<br />
5. Gesonderte Dienstvereinbarungen mit einzelnen Dienstgebern sind in speziellen<br />
Arbeitsbereichen (z. B. Kindergärten oder Diakoniestationen) notwendig oder wenn für<br />
diesen Fall keine Dienstvereinbarung <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> vorliegt.<br />
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