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Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen

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<strong>Bezirkssatzung</strong><br />

<strong>des</strong><br />

<strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> Nürtingen<br />

Inhalte:<br />

A. Gremien<br />

B. Finanzen und Kirchensteuerverteilung<br />

C. Arbeitsgemeinschaft Hospiz<br />

D. Inkrafttreten<br />

Anlagen: (Grundsatzbeschlüsse der Bezirkssynode)<br />

A. Diakonatsplan<br />

B. Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung<br />

Beschlussfassung durch Bezirkssynode am 12.11.2010<br />

Inkrafttreten am 13.11.2010<br />

Genehmigt vom Oberkirchenrat am 13.12.2010<br />

Seite 1


Seite 2


Die Bezirkssynode hat am 12.11.2010 folgende <strong>Bezirkssatzung</strong> beschlossen:<br />

A. Gremien<br />

§ 1<br />

Zusammensetzung Bezirkssynode<br />

1.) Die Zusammensetzung der Bezirkssynode richtet sich nach § 3 Abs. 2 der <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung<br />

(KBO).<br />

2.) Nach § 3 Abs. 4 KBO gehören folgende Vertreterinnen und Vertreter kraft Amtes der<br />

Bezirkssynode an:<br />

a) eine Vertreterin <strong>des</strong> Bezirksarbeitskreises Frauen<br />

b) ein Vertreter der Männerarbeit im Kirchenbezirk<br />

c) eine Vertreterin / ein Vertreter aus der Seniorenarbeit im Kirchenbezirk<br />

d) eine Vertreterin / ein Vertreter aus dem Vorstand <strong>des</strong> <strong>Evangelischen</strong> Bildungswerks im<br />

Landkreis Esslingen<br />

e) die Bezirkslektorensprecherin bzw. der Bezirkslektorensprecher<br />

f) eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Hospiz<br />

g) die Bezirksbeauftragte / der Bezirksbeauftragte für Asyl<br />

h) eine Vertreterin / ein Vertreter der Samariterstiftung Nürtingen<br />

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 KBO gehört auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter <strong>des</strong> Bezirksjugendwerks<br />

zu den Mitgliedern der Bezirkssynode.<br />

3.) Für die Wahl der in Absatz 2 b) und c) genannten Vertreter werden Bezirksarbeitskreise für<br />

die Männer- bzw. Seniorenarbeit gebildet. Dies bedeutet, dass die in diesen Arbeitsbereichen<br />

Verantwortlichen zusammenkommen und einen Bezirksarbeitskreis bilden. Die<br />

Bildung dieser Arbeitskreise steht unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss.<br />

Die so bestätigten Bezirksarbeitskreise wählen ihren Vertreter für die<br />

Bezirkssynode.<br />

B. Finanzen und Kirchensteuerverteilung<br />

§ 2<br />

Zuweisungsplanung<br />

1.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss legt den Kirchensteuerzuweisungen an die Kirchengemeinden<br />

eine Planung über einen Zeitraum von fünf Jahren einschließlich <strong>des</strong> laufenden<br />

Haushaltsjahres zugrunde. Auf der Einnahmenseite werden die nach der mittelfristigen<br />

Finanzplanung der Lan<strong>des</strong>kirche zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen zugrunde gelegt.<br />

Auf der Ausgabenseite sind zu planen:<br />

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a) die Kirchensteuerzuweisung an die Kirchengemeinden unter Berücksichtigung der<br />

Budgetierungen (§ 3)<br />

b) Investitionsmittel für Baumaßnahmen (§ 6)<br />

c) Mittel für den Härtefonds (§ 7)<br />

2.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss hat in Bindung an die <strong>Bezirkssatzung</strong> und die darauf<br />

ergangenen Beschlüsse der Bezirkssynode die sich aus den §§ 3 bis 7 ergebenden<br />

Zuweisungen mit den finanziellen Möglichkeiten in Ausgleich zu bringen.<br />

3.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss berichtet jährlich der Bezirkssynode über die Zuweisungsplanung<br />

und deren Umsetzung.<br />

§ 3<br />

Budgetierte Kirchensteuerzuweisung<br />

1.) Die budgetierte Kirchensteuerzuweisung an die Kirchengemeinden wird nach folgenden<br />

Kriterien festgelegt:<br />

a) einem Grundbetrag (§ 3 a)<br />

b) aufgaben- und gebäudebezogenen Zuschlägen (§ 3 b)<br />

c) einem Betrag pro Gemeindeglied (§ 3 c)<br />

Basis für die Berechnungen ist die Gemeindegliederzahl <strong>des</strong> zweitvorangegangenen<br />

Haushaltsjahres mit Stand zum 31.12. dieses Jahres.<br />

2.) Die Umsetzung erfolgt ab dem Haushaushaltsjahr 2011 in einer stufenweisen Anpassung<br />

innerhalb der nächsten fünf Jahre. Ab dem Jahr 2016 soll jede Kirchengemeinde den<br />

errechneten Zuweisungsbetrag erhalten.<br />

3.) Erhält eine Kirchengemeinde aufgrund der Neuberechnung einen höheren Zuweisungsbetrag<br />

als 2010 zugewiesen, so wird die Erhöhung auf 3,00% begrenzt. Erhält die<br />

Kirchengemeinde aufgrund der Neuberechnung einen niedrigeren Zuweisungsbetrag als<br />

2010 tatsächlich zugewiesen, wird die Reduzierung auf 1,50 % begrenzt.<br />

4.) Die Prozentsätze werden folgendermaßen fortgeschrieben:<br />

Jahr<br />

Zuweisung "Neu"<br />

kleiner Zuweisung 2010,<br />

Begrenzung auf<br />

Zuweisung "Neu"<br />

größer Zuweisung 2010,<br />

Begrenzung auf<br />

2011 - 1,50% 3,00%<br />

2012 - 3,00% 6,00%<br />

2013 - 4,50% 9,00%<br />

2014 - 6,00% 12,00%<br />

2015 - 7,50% 15,00%<br />

2016 - -<br />

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§ 3 a<br />

Grundbetrag der Kirchensteuerzuweisung<br />

1.) Der Grundbetrag der Kirchensteuer wird gestaffelt nach Anzahl der Gemeindeglieder<br />

festgelegt:<br />

bis 199 Gemeindeglieder: 5.500 €<br />

bei 200 bis 1.199 Gemeindeglieder: 30.000 €<br />

ab 1.200 Gemeindeglieder: 20.000 €<br />

2.) Bei Fusionen von Kirchengemeinden wird der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss ermächtigt, den<br />

Grundbetrag weiter zuzuweisen.<br />

1.) Es werden folgende Zuschläge festgelegt:<br />

§ 3 b<br />

Aufgaben- und gebäudebezogene Zuschläge<br />

a) ein Zuschlag für das Gemeindezentrum Oberensingen-Hardt<br />

b) ein Zuschlag für eine weitere Pfarrstelle über 50 % Dienstauftrag<br />

c) ein Zuschlag für eine weitere Pfarrstelle mit 50 % Dienstauftrag<br />

d) ein Zuschlag für das geistliche Betreuungsrecht in kommunalen<br />

Kindertageseinrichtungen, je vertraglich vereinbarter bezuschusster Gruppe<br />

e) ein Zuschlag pro genehmigter Kindergartengruppe in der Trägerschaft einer<br />

Kirchengemeinde<br />

f) ein Zuschlag für die Aufgaben der Dekanatsstadt<br />

g) ein Zuschlag für den zweiten kirchenmusikalischen Schwerpunkt im Kirchenbezirk<br />

2.) Veränderungen bei den genannten Zuschlägen wirken sich wie folgt aus:<br />

a) Änderungen bei den Pfarrstellen wirken sich erst ab dem nächsten Haushaltsjahr aus.<br />

b) Änderungen beim geistlichen Betreuungsrecht wirken sich auf den Zuschlag nur dann<br />

aus, wenn das Recht auf Wahrnehmung <strong>des</strong> geistlichen Betreuungsrechts bezüglich der<br />

Gruppenzahl reduziert oder aufgegeben wird.<br />

c) Änderungen bei der Anzahl der Kindergartengruppen wirken sich erst ab dem nächsten<br />

Haushaltsjahr aus.<br />

3.) Die Höhe der Zuschläge wird jährlich im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />

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§ 3 c<br />

Betrag je Gemeindeglied<br />

Der Betrag je Gemeindeglied wird jährlich im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss nach § 3 festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />

§ 4<br />

Kosten der Kindergartenfachberatung<br />

Die Kosten der Kindergartenfachberatung sind in den Haushalten der Kirchengemeinden zu<br />

veranschlagen. Der Kirchenbezirk erhebt hierfür von den betroffenen Kirchengemeinden einen<br />

entsprechenden Kostenersatz. Die Kosten der Kindergartenfachberatung werden nach der<br />

Anzahl der Kindergartengruppen in der Trägerschaft der Kirchengemeinden aufgeteilt und der<br />

jeweiligen Kirchengemeinde in Rechnung gestellt.<br />

§ 5<br />

Mittel für die Gebäudeunterhaltung<br />

1.) Für die laufende Unterhaltung der kirchlichen Gebäude ist jährlich ein bestimmter Prozentsatz<br />

<strong>des</strong> Gebäudeversicherungsanschlages (Wert 1914) zu veranschlagen. Die budgetierte<br />

Kirchensteuerzuweisung nach § 4 enthält die hierfür notwendigen Mittel. Der jährliche<br />

Prozentsatz wird im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss<br />

festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />

2.) Die nicht verbrauchten Haushaltsmittel für Gebäudeunterhaltung sind einer zweckentsprechenden<br />

Rücklage zuzuführen; Mehrausgaben in diesem Bereich können aus dieser<br />

Rücklage finanziert werden.<br />

§ 6<br />

Investitionsmittel für Baumaßnahmen<br />

1.) Zur Deckung der Ausgaben für Investitionen und Rücklagenzuführungen für spätere<br />

Investitionen werden Kirchensteuermittel grundsätzlich nicht zugewiesen.<br />

2.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss setzt im Rahmen der Zuweisungsplanung jährlich fest,<br />

welcher Prozentsatz <strong>des</strong> Zuweisungsbetrages für den Kirchenbezirk Nürtingen für<br />

Zuweisungen für Investitionen zur Verfügung steht.<br />

3.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss weist die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen<br />

einer Übersicht über die Baumaßnahmen (Bauübersicht) nach der dort festgelegten<br />

Rangfolge zu. Die Kirchengemeinden und der Kirchenbezirk haben hierfür die für den<br />

Planungszeitraum vorgesehenen Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen dem<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss möglichst frühzeitig mitzuteilen, ebenso den Umfang der hierfür<br />

jeweils vorgesehenen Investitionszuweisungen. Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss hat die<br />

Investitionsanmeldungen mit den finanziellen Möglichkeiten in Einklang zu bringen.<br />

Seite 6


§ 7<br />

Härtefonds<br />

1.) Der Härtefonds wird aus nicht verteilten Kirchensteuermitteln gebildet, die bis zum<br />

31.12.2010 beim Kirchenbezirk angesammelt wurden. Hierfür wird ein Betrag in Höhe von<br />

40.000 € vorgesehen. Zur erforderlichen Aufstockung dieser Mittel nach einer Entnahme<br />

kann vom <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss im Rahmen der Zuweisungsplanung eine<br />

Vorwegentnahme aus der Kirchensteuerzuweisung an den Kirchenbezirk beschlossen<br />

werden.<br />

2.) Die Entscheidung über die Vergabe von Mitteln aus dem Härtefonds trifft der<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss im Einzelfall aufgrund von nachvollziehbaren Kriterien. Die<br />

Gewährung von Mitteln ist von den Kirchengemeinden nach Feststellung der nicht<br />

ausgeglichenen Jahresrechnung bzw. <strong>des</strong> vorliegenden Härtefalls zu beantragen. Die<br />

Gewährung von Mitteln kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.<br />

§ 8<br />

Rücklagen<br />

1.) Die Kirchengemeinden können Mittel aus ihren Rücklagen eigenverantwortlich entnehmen<br />

oder diesen zuführen.<br />

2.) Die Festlegungen in § 5 sind entsprechend zu beachten.<br />

§ 9<br />

Personalstellen<br />

1.) Die Besetzung bzw. Wiederbesetzung der Personalstellen erfolgt in Eigenverantwortung der<br />

Kirchengemeinden im Rahmen <strong>des</strong> Stellenplans. Eine Genehmigung <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschusses<br />

ist nicht notwendig.<br />

2.) Neu zu errichtende Personalstellen und Veränderungen von Personalstellen sind in den<br />

Stellenplan aufzunehmen, der Teil <strong>des</strong> Haushaltsplanes ist.<br />

3.) Dabei ist bei Personalstellenerrichtungen und -veränderungen ab 50 % dienstlicher<br />

Inanspruchnahme die Beratung der Kirchlichen Verwaltungsstelle Esslingen bzw. der<br />

Gesamtkirchenpflege Nürtingen einzuholen. Dies gilt nicht für Stellen im Kindergartenbereich<br />

und bei den Diakoniestationen.<br />

C. Arbeitsgemeinschaft Hospiz<br />

§ 10<br />

Name, Trägerschaft, Sitz, Geschäftsjahr<br />

1.) Zur Neuordnung der Hospizarbeit im Kirchenbezirk wird eine Arbeitsgemeinschaft gebildet.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen “Arbeitsgemeinschaft Hospiz Nürtingen“.<br />

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2.) Die Trägerschaft liegt beim <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />

3.) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist Nürtingen.<br />

4.) Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr.<br />

§ 11<br />

Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft<br />

1.) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben der Hospizbewegung<br />

durch die psychosoziale Begleitung kranker, pflegebedürftiger und sterbender Menschen<br />

sowie deren Angehörigen.<br />

2.) Die Arbeitsgemeinschaft leistet in ökumenischer Verantwortung die im Auftrag <strong>des</strong><br />

Evangeliums und in christlicher Verantwortung getragene Hospizarbeit in der Region<br />

Nürtingen / dem <strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen.<br />

Dazu unterhält und betreibt die Arbeitsgemeinschaft einen ambulanten Hospizdienst im<br />

<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirk Nürtingen. Hierbei wird die Bildung von Regionalgruppen<br />

angestrebt. Die Sterbebegleitung wird ehrenamtlich erbracht.<br />

3.) Die Arbeitsgemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:<br />

a) psychosoziale Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen<br />

b) Unterstützung der Angehörigen von schwerkranken und sterbenden Menschen<br />

c) Begleitung der Angehörigen von verstorbenen Menschen bei der Trauerarbeit<br />

d) Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Hospizdienstes<br />

e) Vermittlung <strong>des</strong> Hospizgedankens in der Öffentlichkeit<br />

f) Gewinnung neuer ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Verwirklichung<br />

der Hospizarbeit.<br />

4.) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit den katholischen und evangelischen Kirchengemeinden,<br />

den karitativen Einrichtungen und Diensten (insbesondere Diakonie- und Sozialstationen,<br />

Altenpflegeheimen, Sozialdiensten) sowie den Trägern der Gesundheitshilfe<br />

(insbesondere Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Ärzten) zusammen.<br />

5.) Die Arbeitsgemeinschaft lehnt bei der Begleitung und Betreuung schwerkranker und<br />

sterbender Menschen alle Formen aktiver Sterbehilfe ab.<br />

§ 12<br />

Mitgliedschaft<br />

1.) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können natürliche und juristische Personen sein.<br />

2.) Mitglieder können auch die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Hospizdienstes sein. Für diese gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend.<br />

3.) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand; er ist nicht<br />

verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.<br />

Seite 8


4.) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt<br />

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Jahresende<br />

wirksam wird;<br />

b) beim Tod eines persönlichen Mitglieds;<br />

c) bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines kooperativen Mitglieds sowie der<br />

Verschmelzung mit einer anderen juristischen Person;<br />

d) durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen der<br />

Arbeitsgemeinschaft schädigenden Verhaltens;<br />

5.) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung<br />

<strong>des</strong> Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Diese Entscheidung <strong>des</strong> Vorstands ist<br />

unanfechtbar.<br />

6.) Die Mitglieder sind gehalten, die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft durch freiwillige<br />

Förderbeiträge zu unterstützen. Die Mitgliederversammlung beschließt einen Richtwert für<br />

entsprechende Beiträge.<br />

7.) Die persönlichen Mitglieder können ihre Mitgliederpflichten insbesondere durch Zahlung<br />

eines Förderbeitrages, durch ehrenamtliche Tätigkeit im Hospizdienst sowie durch ideelle<br />

oder sonstige Förderung der Arbeitsgemeinschaft erfüllen.<br />

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:<br />

1. der Vorstand<br />

2. die Mitgliederversammlung.<br />

1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus<br />

§ 13<br />

Organe<br />

§ 14<br />

Vorstand<br />

a) zwei Mitgliedern der Bezirkssynode <strong>des</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> Nürtingen<br />

b) einer Vertreterin / einem Vertreter der <strong>Evangelischen</strong> Kirchengemeinden, die Mitglied in<br />

der Arbeitsgemeinschaft sind<br />

c) einer Vertreterin / einem Vertreter der Evangelisch-Methodistischen Kirchengemeinden,<br />

die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind<br />

d) einer Vertreterin / einem Vertreter der Katholischen Kirchengemeinden, die Mitglied in<br />

der Arbeitsgemeinschaft sind<br />

e) einer Vertreterin / einem Vertreter der Krankenpflegevereine und Diakoniefördervereine,<br />

die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind<br />

f) einer Vertreterin / einem Vertreter der Diakonie- und Sozialstationen, die Mitglied in der<br />

Arbeitsgemeinschaft sind<br />

g) einer Vertreterin / einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk, die<br />

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft sind<br />

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h) einer Vertreterin / einem Vertreter der natürlichen Personen, die Mitglied in der<br />

Arbeitsgemeinschaft sind<br />

i) bis zu 4 Mitgliedern aus den Arbeitsbereichen der Arbeitsgemeinschaft.<br />

2.) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 werden von der Bezirkssynode gewählt. Die<br />

Vertreterinnen bzw. Vertreter gemäß b) bis i) werden in gegenseitigem Einvernehmen von<br />

den jeweiligen Mitgliedern bestimmt und für die Dauer der Amtsperiode <strong>des</strong> Vorstands zur<br />

Wahl vorgeschlagen.<br />

3.) Die Amtsdauer der Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands entspricht der der Mitglieder der<br />

Bezirkssynode.<br />

4.) Der Vorstand wählt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung eine Vorsitzende oder einen<br />

Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte.<br />

5.) Der Vorstand wählt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung die Einsatzleitung und die<br />

Geschäftsführung <strong>des</strong> Hospizdienstes. Diese gehören dem Vorstand mit beratender Stimme<br />

an.<br />

§ 15<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Vorstands<br />

1.) Der Vorstand führt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und der Einsatzleitung die<br />

Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der<br />

Beschlüsse der Mitgliederversammlung.<br />

2.) Für die Sitzungseinladung, die Verhandlungsführung bzw. Beschlussfassung und die<br />

Führung der Niederschrift gelten die Bestimmungen der <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung.<br />

§ 16<br />

Mitgliederversammlung<br />

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll min<strong>des</strong>tens jährlich abgehalten werden.<br />

2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der<br />

Arbeitsgemeinschaft erfordert oder von min<strong>des</strong>tens zehn Prozent aller Mitglieder der<br />

Arbeitsgemeinschaft verlangt wird.<br />

3.) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

oder die stellvertretende Vorsitzende / den stellvertretenden Vorsitzenden <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von min<strong>des</strong>tens<br />

zwei Wochen einberufen.<br />

4.) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der Vorsitzende oder die / der<br />

stellvertretende Vorsitzende.<br />

1.) Der Mitgliederversammlung obliegen:<br />

§ 17<br />

Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />

Seite 10


a) die Erstellung eines Wahlvorschlages für die Wahl der / <strong>des</strong> Vorsitzenden und der<br />

stellvertretenden Vorsitzenden / <strong>des</strong> stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft<br />

b) die Erstellung eines Wahlvorschlages für die Wahl der Einsatzleitung und der<br />

Geschäftsführung <strong>des</strong> Hospizdienstes<br />

c) die Entgegennahme <strong>des</strong> Tätigkeits- und Kassenberichtes <strong>des</strong> Vorstands<br />

d) die Entgegennahme <strong>des</strong> Jahresberichtes der Einsatzleitung<br />

e) die Beratung über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung<br />

f) die Beschlussfassung über die Richtwerte für die freiwilligen Förderbeiträge.<br />

§ 18<br />

Innere Ordnung und Sitzungen der Mitgliederversammlung<br />

1.) Anträge über Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist<br />

von einer Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Vorsitzenden / bei dem Vorsitzenden<br />

einzureichen. Der Vorstand legt danach die endgültige Tagesordnung fest. Diese<br />

braucht nicht nochmals mitgeteilt zu werden.<br />

2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder<br />

beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

3.) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands sowie die persönlichen und korporativen Mitglieder der<br />

Arbeitsgemeinschaft haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.<br />

Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime<br />

Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied<br />

beantragt wird.<br />

4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von<br />

der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden <strong>des</strong><br />

Vorstands zu unterzeichnen ist.<br />

§ 19<br />

Kassenführung und Finanzierung<br />

1.) Die Kassenführung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt durch die Geschäftsführung und die<br />

Verwaltung <strong>des</strong> <strong>Evangelischen</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> Nürtingen (<strong>Kirchenbezirks</strong>kasse). Der<br />

Haushaltsplan und die Jahresrechnung sind Teil <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong>haushaltes.<br />

2.) Die Finanzierung der Arbeit erfolgt in erster Linie aus Opfern und Spenden, Förderbeiträgen<br />

und weiteren Zuwendungen der Mitglieder.<br />

3.) Die Rechnungsprüfung wird durch das Rechnungsprüfamt der <strong>Evangelischen</strong> Lan<strong>des</strong>kirche<br />

wahrgenommen.<br />

4.) Die beim Kirchenbezirk vorhandenen Mittel für die Hospizarbeit werden der Arbeitsgemeinschaft<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

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§ 20<br />

Auflösung und Zweckänderung<br />

Beschlüsse über die Änderung <strong>des</strong> Zweckes der Arbeitsgemeinschaft sowie das Erlöschen<br />

oder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft können nur durch die Bezirkssynode <strong>des</strong><br />

<strong>Evangelischen</strong> Kirchenbezirkes Nürtingen gefasst werden.<br />

D. Inkrafttreten<br />

§ 21<br />

Beschlussfassung und Inkrafttreten<br />

Die Bezirkssynode hat gemäß § 27 <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung bei ihrer Sitzung am<br />

12.11.2010 diese Satzung beschlossen.<br />

Sie bedarf der Genehmigung <strong>des</strong> Oberkirchenrates und tritt zum 13.11.2010 in Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige <strong>Bezirkssatzung</strong> (Beschlussfassung vom<br />

24.10.08) außer Kraft.<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Die vorstehende <strong>Bezirkssatzung</strong> wurde vom Oberkirchenrat mit Schreiben vom 13.12.2010<br />

(Az: 15.0 Nürtingen Ki.Bez. Nr. 17/8.1) genehmigt.<br />

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Genehmigungsvermerke:<br />

1.) Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> der Arbeitsgemeinschaft Hospiz müssen gemäß § 14 Abs. 4<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung in die Bezirkssynode wählbar sein. Im Hinblick auf die Vertreterinnen<br />

oder Vertreter der Evangelisch-methodistischen Kirchengemeinden und der<br />

Katholischen Kirchengemeinden wird mit der Genehmigung der Satzung eine Ausnahmegenehmigung<br />

erteilt. Sofern weitere Personen dem Vorstand angehören sollen, die nicht in<br />

die Bezirkssynode wählbar sind, ist im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung nach Nr. 16<br />

AVO zur <strong>Kirchenbezirks</strong>ordnung zu beantragen.<br />

Seite 12


A. Grundsatzbeschluss der Bezirkssynode zum Diakonatsplan<br />

I. Ziele <strong>des</strong> neuen Diakonatsplans<br />

1.) Die Möglichkeit, eine Diakonenstelle oder Anteile davon für eine begrenzte Zeit zu erhalten,<br />

wird gegeben. Das heißt, dass Diakonenstellen in Zukunft nicht unveränderbar bestimmten<br />

Kirchengemeinden zugewiesen werden.<br />

2.) Zukunftsaufgaben kirchlicher Arbeit im Kirchenbezirk werden mit Stellenanteilen für das<br />

Diakonat (Seniorenarbeit, Ferienlager, Jugendarbeit und Schule) ausgewiesen.<br />

3.) Der Diakonat soll gestärkt werden. Diakoninnen und Diakone sollen als eigenständiger<br />

Beruf gegenüber Pfarrerinnen und Pfarrern erkennbar werden. Personalentwicklung im<br />

Bereich <strong>des</strong> Diakonats soll innerhalb <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> ermöglicht werden. Mögliche<br />

Veränderungen zu neuen und anderen Schwerpunktaufgaben innerhalb <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong><br />

machen diesen Plan auch für die Diakoninnen und Diakone attraktiv.<br />

II. Finanzierung<br />

1.) Der Haushalt <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> wird durch eine Reduzierung der Gesamtdeputate um<br />

130% konsolidiert. So soll der kirchensteuerfinanzierte Gesamtstellenumfang statt bisher<br />

730% in Zukunft 600% betragen. Diese Reduzierung soll ohne betriebsbedingte<br />

Kündigungen erfolgen.<br />

2.) Die Zahl der Stellen insgesamt im Kirchenbezirk soll möglichst trotzdem nicht oder nicht in<br />

diesem Umfang sinken. Dies soll dadurch erreicht werden, dass zusätzliche Finanzmittel<br />

durch Kirchengemeinden, Fördervereine, Einrichtungen und Werke bereitgestellt werden,<br />

um durch anteilige Eigenfinanzierungen Stellen oder Stellenanteile neu zu errichten.<br />

3.) Die Gesamtfinanzierung der Diakonenstellen richtet sich nach § 4 Abs. 3 der <strong>Bezirkssatzung</strong>.<br />

III. Diakonatsplan 2012<br />

Zielplan 2012<br />

Bereich<br />

Gesamt Bemerkungen<br />

Bezirksjugendwerk 175 %<br />

Grundaufträge<br />

250 % 5 x 50 % Grundauftrag<br />

Zukunftsauftrag<br />

25 % Jugendarbeit und Schule<br />

Zukunftsauftrag<br />

50 % Ferienlager und offene Jugendarbeit GKG Nürtingen<br />

Zukunftsauftrag<br />

50 % Seniorenarbeit<br />

Zusatzauftrag<br />

50 % 2 x 25 % für Gemeinde- bzw. Bezirksprojekte<br />

Summen<br />

600% kirchensteuerfinanzierter Anteil<br />

1.) Die Diakoninnen und Diakone arbeiten im Kirchenbezirk zu 50 % ihres Dienstumfangs in<br />

einer festgelegten Kirchengemeinde (Grundauftrag). Die Zuordnung zu einer Kirchengemeinde<br />

ist jeweils nach sechs Jahren (erstmals 2012) auf Antrag der Kirchengemeinden<br />

durch die Bezirkssynode auf Vorschlag <strong>des</strong> KBA zu beschließen.<br />

Seite 13


2.) Mit den anderen 50 % ihres Dienstauftrags nehmen die Diakoninnen und Diakone<br />

gemeindliche und übergemeindliche Aufgaben in den Kirchengemeinden, Distrikten und im<br />

Kirchenbezirk wahr (Zusatzauftrag). Diese Diensttaufträge sind insgesamt drei für den<br />

Bezirk festgelegte langfristige Zukunftsaufgaben (Seniorenreferent mit 50 %, Ferienlager<br />

und offene Jugendarbeit in Nürtingen mit 50 %, Jugendarbeit und Schule mit 25 %) und<br />

Projekte kürzerer Dauer (1 bis 3 Jahre) mit 25 % für Gemeinden, Distrikte und den Bezirk.<br />

Diese Zusatzaufträge werden durch den KBA vergeben.<br />

3.) Ein genauer Projektplan muss bei Beantragung von Grund- bzw. Zusatzaufträgen erstellt<br />

werden. Dieser Projektplan wird nach bestimmten Kriterien beurteilt, die vorher festgelegt<br />

werden und bekannt sind. Die Details zu Projektplan und Kriterien legt der KBA fest.<br />

4.) Bei den Projekten kürzerer Dauer handelt es sich vor allem um Anleitung und fachliche<br />

Begleitung, Unterstützung und Schulung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter und die dafür notwendige Anschubarbeit.<br />

Folgende Projektschwerpunkte wären denkbar:<br />

a) Senioren-, Besuchsdienst- und Familienarbeit<br />

b) diakonische Arbeit.<br />

Beim Schwerpunkt diakonische Arbeit ist denkbar:<br />

a) Förderung und Unterstützung der Diakoniebeauftragten<br />

b) Initiierung und Unterstützung diakonischer Projekte (z.B. Selbsthilfegruppen für ALG II<br />

Empfänger, Selbsthilfegruppe für Personen nach Trennung, Arbeitskreis zur Unterstützung<br />

und Integration Seniorenselbsthilfegruppen),<br />

c) Errichtung einer Kontakt- und Vermittlungsstelle für Ehrenamtliche<br />

d) Förderung diakonischer Aktivitäten in der Gemeinde/im Distrikt durch Zusammenwirken<br />

von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.<br />

5.) Im Rahmen dieser Konzeption werden jeder Diakonin und jedem Diakon je nach fachlichen<br />

Kompetenzen zum Grundauftrag höchstens zwei Zusatzaufträge (1 x 50 %, 2 x 25 %)<br />

übertragen.<br />

6.) Diese Zusatzaufträge (ob 25 % oder 50 %) können auch durch Fremdfinanzierung<br />

(Förderverein, Krankenpflegeverein, Diakonieverein, Werke, Einrichtungen oder die<br />

Kirchengemeinde selbst) erhöht werden.<br />

7.) Der KBA übernimmt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Diakoninnen und Diakone<br />

und wird damit der Bezirksanstellung gerecht. Somit liegt die Dienstaufsicht beim KBA.<br />

8.) Die Fachaufsicht liegt für den Grundauftrag bei der betreffenden Kirchengemeinde, bei den<br />

Zukunftsaufgaben<br />

a) Ferienlager beim Ausschuss Ferienlager der Gesamtkirchengemeinde Nürtingen<br />

b) Jugendarbeit und Schule beim KBA<br />

c) Seniorenarbeit beim DBA,<br />

d) bei den Projekten kürzerer Dauer abhängig vom Dienstauftrag bei Kirchengemeinden,<br />

Distrikt, DBA oder KBA.<br />

9.) Besetzungsgremium ist der KBA, der sich um eine Person aus den betroffenen<br />

Gemeinden (Grundauftrag) oder Arbeitsbereichen (z. B. DBA) ergänzt.<br />

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Bei den Bezirksjugendreferenten macht der BAK erweitert um eine Person aus dem KBA<br />

einen Besetzungsvorschlag. Den Anstellungsbeschluss muss auch hier der KBA wie bisher<br />

vornehmen.<br />

IV. Übergangslösung ab 01.09.2008 bis 31.08.2012<br />

1.) Es gibt eine Übergangslösung vom 01.09.2008 bis 31.08.2012. In dieser Zeit sollen noch<br />

nicht alle Merkmale <strong>des</strong> Diakonatsplans verwirklicht werden, um einen Übergang für<br />

betroffene Gemeinden und die Diakoninnen und Diakone zu gewährleisten.<br />

2.) In dieser Übergangszeit sollen die Kirchengemeinden, die bisher eine Diakonin / einen<br />

Diakon hatten, weiterhin einen reduzierten Anteil erhalten.<br />

a) Frickenhausen 50 % statt bisher 75 %<br />

b) Neckartenzlingen 50 % statt bisher 60 %<br />

c) Nürtingen 175 % statt bisher 200 %<br />

d) Wendlingen 75 % statt bisher 100 %<br />

e) Wolfschlugen 50 % statt bisher 65 %<br />

Die Kürzung entspricht bei allen ungefähr 17 % <strong>des</strong> Stellenumfangs mit Auf- oder<br />

Abrundung auf 25 %-Stellenanteile. 17 % ist der Prozentanteil der Kürzung von<br />

kirchensteuerfinanzierten 730 % auf kirchensteuerfinanzierte 600 % Gesamtstellenumfang<br />

(siehe § 11 Satzung).<br />

3.) Für Projekte kürzerer Dauer können sich Gemeinden, Distrikte und der Bezirk bis<br />

31.12.2007 bewerben. Es handelt sich um maximal vier Projekte.<br />

4.) Sollten Gemeinden oder Distrikte, die bisher eine Diakonin / einen Diakon hatten, die<br />

reduzierten Anteile (z. B. 25 %) frei finanzieren können, hat diese Bewerbung Vorrang vor<br />

Projekten aus anderen Gemeinden. Dadurch wird das Ziel Konsolidierung <strong>des</strong> Haushalts<br />

erreicht. Auf diese Weise stehen dann weniger als vier Projekte kürzerer Dauer zur<br />

Verfügung.<br />

5.) Sollten vier 25 %-Anteile frei finanziert werden, würde der Kirchenbezirk 100 % einsparen,<br />

ohne dass das Personal reduziert werden müsste. In diesem Fall bestünde die Aussicht,<br />

dass der Kirchenbezirk eine zusätzliche 50 %-Stelle finanziert, die dann zwei Projekten<br />

kürzerer Dauer bereits in der Übergangsphase zur Verfügung stehen würde.<br />

6.) Momentan ist eine Beibehaltung der Deputate im Religionsunterricht bis 2012 (zurzeit<br />

noch insgesamt 46,16 %) angestrebt, da sie eine sinnvolle Ergänzung <strong>des</strong> Aufgabenfel<strong>des</strong><br />

darstellen können und sofern die Deputate gestrichen werden, diese später nicht wieder<br />

dotiert werden können. Sofern die Deputate mit den neuen Grund- bzw. Zusatzaufträgen<br />

<strong>des</strong> Diakonatsplans zusammenpassen, können auch nach 2012 weiterhin Deputate mit 2 x<br />

25 % ausgewiesen werden.<br />

7.) Bei Freiwerden einer Stelle bis 2012 würde eine Neubesetzung bereits im Hinblick auf den<br />

Zielplan 2012 vorgenommen.<br />

8.) Ab 2012 gelten dann alle Merkmale <strong>des</strong> Diakonatsplans. In der Übergangsphase sind – bis<br />

zur Erreichung <strong>des</strong> Zielplanes – Einzelfallentscheidungen <strong>des</strong> KBA notwendig. Dabei<br />

muss ggf. auch mit Befristungen gearbeitet werden.<br />

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B. Grundsatzbeschluss der Bezirkssynode zu<br />

Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung<br />

Nach § 36 Mitarbeitervertretungsgesetz sind Dienstvereinbarungen immer zwischen Mitarbeitervertretung<br />

und Dienststellenleitung abzuschließen. Im Kirchenbezirk sind insgesamt ca. 30<br />

Körperschaften bzw. Einrichtungen vorhanden. Somit müsste eine einzelne Dienstvereinbarung<br />

(z. B. zur praktischen Zusammenarbeit) in insgesamt 30 Gremien bzw. Kirchengemeinderäten<br />

beraten und beschlossen und somit auch insgesamt 30 mal schriftlich abgeschlossen werden.<br />

Um hier eine pragmatische Verfahrensweise zu erreichen, hat die Bezirkssynode am<br />

24.10.2008 einvernehmlich mit der Mitarbeitervertretung folgen<strong>des</strong> Verfahren beschlossen:<br />

1. Verhandlungsführer für Dienstvereinbarungen von Seiten der Dienstgeber bzw.<br />

Dienststellenleitungen ist der Kirchenbezirk.<br />

2. Der Kirchenbezirk schließt die Dienstvereinbarungen für die Dienstgeberseite ab.<br />

3. Die so abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten grundsätzlich für alle Dienststellen<br />

und Einrichtungen im Kirchenbezirk.<br />

4. Sofern ein Dienstgeber mit der abgeschlossenen Dienstvereinbarung nicht<br />

einverstanden ist, muss er mit der Mitarbeitervertretung eine gesonderte<br />

Dienstvereinbarung abschließen.<br />

5. Gesonderte Dienstvereinbarungen mit einzelnen Dienstgebern sind in speziellen<br />

Arbeitsbereichen (z. B. Kindergärten oder Diakoniestationen) notwendig oder wenn für<br />

diesen Fall keine Dienstvereinbarung <strong>des</strong> <strong>Kirchenbezirks</strong> vorliegt.<br />

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