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Bezirkssatzung des Evangelischen Kirchenbezirks Nürtingen

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§ 3 c<br />

Betrag je Gemeindeglied<br />

Der Betrag je Gemeindeglied wird jährlich im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss nach § 3 festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />

§ 4<br />

Kosten der Kindergartenfachberatung<br />

Die Kosten der Kindergartenfachberatung sind in den Haushalten der Kirchengemeinden zu<br />

veranschlagen. Der Kirchenbezirk erhebt hierfür von den betroffenen Kirchengemeinden einen<br />

entsprechenden Kostenersatz. Die Kosten der Kindergartenfachberatung werden nach der<br />

Anzahl der Kindergartengruppen in der Trägerschaft der Kirchengemeinden aufgeteilt und der<br />

jeweiligen Kirchengemeinde in Rechnung gestellt.<br />

§ 5<br />

Mittel für die Gebäudeunterhaltung<br />

1.) Für die laufende Unterhaltung der kirchlichen Gebäude ist jährlich ein bestimmter Prozentsatz<br />

<strong>des</strong> Gebäudeversicherungsanschlages (Wert 1914) zu veranschlagen. Die budgetierte<br />

Kirchensteuerzuweisung nach § 4 enthält die hierfür notwendigen Mittel. Der jährliche<br />

Prozentsatz wird im Rahmen der Zuweisungsplanung durch den <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss<br />

festgelegt und der Bezirkssynode nach § 2 Abs. 3 mitgeteilt.<br />

2.) Die nicht verbrauchten Haushaltsmittel für Gebäudeunterhaltung sind einer zweckentsprechenden<br />

Rücklage zuzuführen; Mehrausgaben in diesem Bereich können aus dieser<br />

Rücklage finanziert werden.<br />

§ 6<br />

Investitionsmittel für Baumaßnahmen<br />

1.) Zur Deckung der Ausgaben für Investitionen und Rücklagenzuführungen für spätere<br />

Investitionen werden Kirchensteuermittel grundsätzlich nicht zugewiesen.<br />

2.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss setzt im Rahmen der Zuweisungsplanung jährlich fest,<br />

welcher Prozentsatz <strong>des</strong> Zuweisungsbetrages für den Kirchenbezirk Nürtingen für<br />

Zuweisungen für Investitionen zur Verfügung steht.<br />

3.) Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss weist die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen<br />

einer Übersicht über die Baumaßnahmen (Bauübersicht) nach der dort festgelegten<br />

Rangfolge zu. Die Kirchengemeinden und der Kirchenbezirk haben hierfür die für den<br />

Planungszeitraum vorgesehenen Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen dem<br />

<strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss möglichst frühzeitig mitzuteilen, ebenso den Umfang der hierfür<br />

jeweils vorgesehenen Investitionszuweisungen. Der <strong>Kirchenbezirks</strong>ausschuss hat die<br />

Investitionsanmeldungen mit den finanziellen Möglichkeiten in Einklang zu bringen.<br />

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