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Bauordnung Obstalden neu - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Obstalden</strong> Stand: 01.07.2011<br />

3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Bewilligung für ein Bauvorhaben von der<br />

finanziellen Sicherstellung (Bankgarantie, Bardepot usw.) zugunsten der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zu leistenden Erschließungskosten, Beiträge und Anschlussgebühren<br />

abhängig machen.<br />

4 Die speziellen Vorschriften der <strong>Gemeinde</strong>werke bzw. der Zweckverbände<br />

(Kanalisation, Wasser und Elektrisch) bleiben vorbehalten.<br />

V. BAUVORSCHRIFTEN<br />

Art. 12<br />

Gestaltung und<br />

Eingliederung im<br />

Allgemeinen<br />

1 Bauten und Anlagen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung<br />

so einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies<br />

gilt sowohl in Bezug auf die formale Gestaltung wie auch in Bezug auf<br />

die Wahl der verwendeten Materialien. In unmittelbarer Nähe von geschützten<br />

oder schützenswerten Objekten ist den Problemen stilistischer<br />

Art sowie den Fragen des Massstabes grosse Beachtung zu schenken.<br />

Fenstersprossen und Fensterläden bei bestehenden Bauten sind, sofern<br />

sie für die Gliederung von Bedeutung sind, zu erhalten.<br />

vgl. Art. 47 RBG und Art. 67 BauV<br />

Art. 13<br />

Terraingestaltung<br />

(Abbildung 7)<br />

1 Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für die Schaffung<br />

von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind gestattet, sofern die Abgrabungshöhe<br />

im Mittel nicht mehr als 1 m beträgt.<br />

Wenn keine Beeinträchtigung der baulichen oder landschaftlichen Umgebung<br />

erfolgt sind für Garagezufahrten oder Kellereingänge grössere<br />

Abgrabungen bis zu 2.50 m Tiefe zulässig, wenn sie die halbe Länge der<br />

Hauptfassade und die zulässige Abgrabungsfläche nicht überschreiten.<br />

2 Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem<br />

natürlichen Terrainverlauf harmonisch anzupassen. Die Höhe von Terrainanschüttungen<br />

darf nicht mehr als 2.50 m betragen.<br />

3 Terrainanschüttungen von mehr als 50 cm Höhe haben einen Abstand<br />

zur Grundstücksgrenze, gemessen am Böschungsfuss, von 50 cm einzuhalten.<br />

Böschungen dürfen nicht steiler als mit einem Böschungswinkel<br />

von 2:3 angelegt werden.<br />

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