Bauordnung Obstalden neu - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Obstalden</strong> Stand: 01.07.2011<br />
II.<br />
RICHTPLAN<br />
Art. 4<br />
Inhalt, Verbindlichkeit<br />
und Anpassung<br />
1 Der Richtplan zeigt innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes wie die raumwirksamen<br />
Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> aufeinander abgestimmt werden, er nimmt Rücksicht auf<br />
die übergeordneten Planungen, insbesondere auf den kantonalen Richtplan.<br />
Der Richtplan enthält insbesondere Gebiete, die später zur Überbauung<br />
vorgesehen sind sowie die dazugehörenden Erschliessungsanlagen.<br />
2 Der Richtplan ist für das Grundeigentum nicht verbindlich.<br />
3 Der Richtplan wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat erlassen und ist bei der Anlage<br />
von Erschliessungseinrichtungen zu berücksichtigen. Nach jeweils<br />
zehn Jahren ist der Richtplan gesamthaft zu überprüfen und wenn notwendig<br />
zu überarbeiten.<br />
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