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Bauordnung Obstalden neu - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Obstalden</strong> Stand: 01.07.2011<br />

II.<br />

RICHTPLAN<br />

Art. 4<br />

Inhalt, Verbindlichkeit<br />

und Anpassung<br />

1 Der Richtplan zeigt innerhalb des <strong>Gemeinde</strong>gebietes wie die raumwirksamen<br />

Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> aufeinander abgestimmt werden, er nimmt Rücksicht auf<br />

die übergeordneten Planungen, insbesondere auf den kantonalen Richtplan.<br />

Der Richtplan enthält insbesondere Gebiete, die später zur Überbauung<br />

vorgesehen sind sowie die dazugehörenden Erschliessungsanlagen.<br />

2 Der Richtplan ist für das Grundeigentum nicht verbindlich.<br />

3 Der Richtplan wird durch den <strong>Gemeinde</strong>rat erlassen und ist bei der Anlage<br />

von Erschliessungseinrichtungen zu berücksichtigen. Nach jeweils<br />

zehn Jahren ist der Richtplan gesamthaft zu überprüfen und wenn notwendig<br />

zu überarbeiten.<br />

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