Bauordnung Obstalden neu - Gemeinde Glarus Nord
Bauordnung Obstalden neu - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Obstalden</strong> Stand: 01.07.2011<br />
widersprechen und soweit ganz besondere objektive Gründe wie Ortsbildschutz<br />
und unzumutbare Härtefälle vorliegen.<br />
Art. 60 RBG ist unmittelbar anwendbar.<br />
Art. 41<br />
Rechtsschutz<br />
1 Überbauungspläne werden öffentlich aufgelegt. Die Auflagefrist beträgt<br />
30 Tage.<br />
2 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist<br />
beim <strong>Gemeinde</strong>rat schriftlich Einsprache einreichen. Die Einsprache<br />
ist zu begründen.<br />
3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat entscheidet über die eingegangenen Einsprachen.<br />
4 Gegen alle Verfügungen und Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rates kann innert<br />
14 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Gegen<br />
Entscheide des Regierungsrates kann binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht<br />
Beschwerde erhoben werden.<br />
Art. 25 - 28 und 79 RBG sind unmittelbar anwendbar.<br />
Art. 42<br />
Strafbestimmungen<br />
1 Übertretungen der Vorschriften dieser <strong>Bauordnung</strong> werden nach den<br />
Strafbestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes<br />
geahndet.<br />
Art. 43<br />
Inkrafttreten<br />
1 Diese <strong>Bauordnung</strong> tritt nach Annahme durch die zuständige <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
und nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat<br />
sofort in Kraft.<br />
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