Bauordnung Obstalden neu - Gemeinde Glarus Nord
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Obstalden</strong> Stand: 01.07.2011<br />
Art. 29<br />
1 Misst eine Gebäudeseite mehr als 16.0 m, so vergrössert sich der Gebäudeabstand<br />
um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um<br />
6 m.<br />
2 Der Flächenausgleich ist bei versetzten und schief zur Grenze stehenden<br />
Bauteilen gestattet. Der Mehrlängenzuschlag darf dabei teilweise<br />
unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte<br />
Parzellenfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche<br />
entspricht.<br />
Art. 30<br />
Mehrlängenzuschlag<br />
und Flächenausgleich<br />
(Abbildung 6)<br />
Schutzbestimmungen<br />
bei<br />
Bauarbeiten<br />
1 Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der<br />
Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen<br />
zu treffen.<br />
2 Sprengungen im überbauten Gebiet dürfen nur nach Vornahme der nötigen<br />
Sicherheitsvorkehren durchgeführt werden.<br />
3 Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene<br />
Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der<br />
unterirdischen Leitungsbauten (Energie-, Wasser-, Abwasser-, Telefonleitungen<br />
usw.) zu informieren. Für entstehenden Schaden ist er haftbar.<br />
4 Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort zu installieren.<br />
5 Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur<br />
Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft,<br />
geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren zu verwenden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender<br />
Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.<br />
6 Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen<br />
Vermessungsorgane vorgenommen werden. Vermessungszeichen dürfen<br />
auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern<br />
usw. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen<br />
durch Grabungen, Auffüllungen oder sonstige Bauliche<br />
Veränderungen einer Verlegung oder einer Entfernung, so ist dem<br />
Grundbuchgeometer zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung<br />
zu machen.<br />
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