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Bauordnung Obstalden neu - Gemeinde Glarus Nord

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Glarus</strong>-<strong>Nord</strong>, <strong>Bauordnung</strong> <strong>Obstalden</strong> Stand: 01.07.2011<br />

Art. 29<br />

1 Misst eine Gebäudeseite mehr als 16.0 m, so vergrössert sich der Gebäudeabstand<br />

um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um<br />

6 m.<br />

2 Der Flächenausgleich ist bei versetzten und schief zur Grenze stehenden<br />

Bauteilen gestattet. Der Mehrlängenzuschlag darf dabei teilweise<br />

unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte<br />

Parzellenfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche<br />

entspricht.<br />

Art. 30<br />

Mehrlängenzuschlag<br />

und Flächenausgleich<br />

(Abbildung 6)<br />

Schutzbestimmungen<br />

bei<br />

Bauarbeiten<br />

1 Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der<br />

Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen<br />

zu treffen.<br />

2 Sprengungen im überbauten Gebiet dürfen nur nach Vornahme der nötigen<br />

Sicherheitsvorkehren durchgeführt werden.<br />

3 Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene<br />

Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der<br />

unterirdischen Leitungsbauten (Energie-, Wasser-, Abwasser-, Telefonleitungen<br />

usw.) zu informieren. Für entstehenden Schaden ist er haftbar.<br />

4 Bei jeder grösseren Baustelle ist ein einwandfreier Bauabort zu installieren.<br />

5 Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur<br />

Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft,<br />

geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren zu verwenden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender<br />

Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.<br />

6 Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen<br />

Vermessungsorgane vorgenommen werden. Vermessungszeichen dürfen<br />

auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern<br />

usw. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen<br />

durch Grabungen, Auffüllungen oder sonstige Bauliche<br />

Veränderungen einer Verlegung oder einer Entfernung, so ist dem<br />

Grundbuchgeometer zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung<br />

zu machen.<br />

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