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Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg

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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Wichtige Zahlen<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

pro Monat € 366,33 (für 2010)<br />

<strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

Variante 30 + 6 Monate: €14,53 täglich / €436 monatlich<br />

Variante 20 + 4 Monate: €20,80 täglich / €624 monatlich<br />

Variante 15 + 3 Monate: €26,60 täglich / €798 monatlich<br />

Variante 12 + 2 Monate: €33 täglich / €990 monatlich<br />

Einkommensabhängiges <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> siehe Seite 14<br />

Zuschuss zu <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>/<strong>Karenz</strong>geld:<br />

für Alleinerzieherinnen oder bei geringem Partnereinkommen €6,06 täglich<br />

Zuverdienstgrenze: €16.200 jährlich.<br />

Familienbeihilfe<br />

Höhe richtet sich nach dem Alter und der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder:<br />

Bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €105,40, 2. Kind €118,20, 3. Kind €140,40, 4. Kind €155,40<br />

Ab dem vollendeten 3. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €112,70, 2. Kind €125,50, 3. Kind €147,70, 4. Kind €162,70<br />

Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €130,90, 2. Kind €143,70, 3. Kind €165,90, 4. Kind €180,90<br />

Ab dem vollendeten 19. Lebensjahr:<br />

für ein Kind €152,70, 2. Kind €165,50, 3. Kind €187,70, 4. Kind €202,70<br />

Für ein erheblich behindertes Kind gebührt zusätzlich €138,30.<br />

Gewerkschaftsbeitrag<br />

Während des <strong>Karenz</strong>urlaubes (einschließlich der Schutzfrist) bis zu einem Höchstausmaß von 26 Monaten sind<br />

keine Gewerkschaftsbeiträge zu bezahlen. Voraussetzung dafür ist, dass vor Beginn der Schutzfrist mindestens<br />

sechs Monatsbeiträge entrichtet worden sind. Während eines verlängerten (unbezahlten) <strong>Karenz</strong>urlaubes sind<br />

monatlich €1,80 Anerkennungsbeitrag zu zahlen, um die Mitgliedschaft und damit zusammenhängend den<br />

vollen Leistungsanspruch der Gewerkschaft aufrechtzuerhalten.Die Meldung des <strong>Karenz</strong>urlaubes und der<br />

Schutzfrist an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst muss durch das Mitglied selbst in der Evidenzabteilung<br />

der GÖD erfolgen!<br />

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