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Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg

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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Wichtiges vor der Geburt<br />

Untersuchungen während der Arbeitszeit (§ 3/8 MSchG)<br />

Sind notwendige schwangerschaftsbedingte Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder<br />

nicht zumutbar, so hat der Dienstgeber die dafür notwendige Freizeit unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.<br />

Derartige Untersuchungen sind jedenfalls solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgeschrieben<br />

sind, aber auch andere, sich im Zuge der Schwangerschaft ergebende notwendige Untersuchungen, sind<br />

durch diese Bestimmung geschützt.<br />

Was bedeutet Schutzfrist (Beschäftigungsverbot)?<br />

Unter Schutzfrist versteht man die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. Während dieser<br />

Frist darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot).<br />

Die Frist des Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter kann verlängert werden, wenn Gesundheit/ Leben<br />

der werdenden Mutter oder ihres Kindes gefährdet sind und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis bestätigt<br />

wird. In diesem Fall ist die werdende Mutter vom Dienst freizustellen (individuelles Beschäftigungsverbot).<br />

Nach einer Fehlgeburt erlischt der Schutz nach MSchG und eine Dienstverhinderung gilt als Krankenstand.<br />

Was steht finanziell während der Schutzfrist zu?<br />

Für die Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes bekommen Beamtinnen weiterhin ihren Monatsbezug,<br />

das sind Gehalt und allfällige Zulagen, jedoch ruhen pauschalierte Nebengebühren.<br />

Vertragsbedienstete erhalten Wochengeld von ihrer zuständigen Krankenkasse, sie müssen es knapp vor oder<br />

nach Beginn der Schutzfrist bei der betreffenden Gebietskrankenkasse/BVA beantragen. Das Wochengeld entspricht<br />

dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist einschließlich<br />

der auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen, Zulagen und Nebengebühren. Wenn das Wochengeld<br />

nicht die Höhe der vollen Bezüge erreicht, besteht für Vertragsbedienstete bei aufrechtem Dienstverhältnis<br />

Anspruch auf eine Ergänzungszahlung auf den vollen Betrag durch den Dienstgeber.<br />

Das Wochengeld gebührt auch im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis zwar<br />

vor Beginn der Schutzfrist endet, jedoch mindestens drei volle Kalendermonate gedauert hat und das Ende<br />

des Dienstverhältnisses von der Dienstnehmerin nicht selbst verschuldet wurde.<br />

Während des individuellen Beschäftigungsverbotes erhalten sowohl Beamtinnen als auch Vertragsbedienstete<br />

einen finanziellen Ausgleich gemäß § 14 MSchG in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate<br />

(ausgenommen sind Überstunden sowie Sonn- und Feiertagszuschläge).<br />

Kündigungsschutz und Entlassungsschutz<br />

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf die Dienstnehmerin<br />

nicht gekündigt werden. Bei Antrag auf <strong>Karenz</strong> beginnt der Kündigungsschutz desjenigen Elternteiles,<br />

der seine <strong>Karenz</strong> nicht unmittelbar an die Schutzfrist anschließt, mit der Bekanntgabe der<br />

Inanspruchnahme einer <strong>Karenz</strong>, frühestens aber 4 Monate vor Antritt seiner <strong>Karenz</strong>. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz<br />

endet grundsätzlich 4 Wochen nach dem Ende der <strong>Karenz</strong>.<br />

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