Orientierungssatz: Tatbestand:
Orientierungssatz: Tatbestand:
Orientierungssatz: Tatbestand:
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zu beachten sei zumindest für das Streitjahr aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben.<br />
Der Beklagte habe trotz Kenntnis der Art der Tätigkeit der Anwaltssozietät keine<br />
Gewerbesteuererklärung angefordert und auch keine vorsorgliche Gewerbesteuerfestsetzung<br />
durchgeführt. Die Einzelheiten über den Umfang habe er erst 2006 erfragt.<br />
Die Klägerin beantragt,<br />
den Gewerbesteuermessbescheid für 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom<br />
3.11.2006 ersatzlos aufzuheben.<br />
Der Beklagte beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Der Beklagte verweist auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung, wonach die<br />
Berufsbetreuung gewerblich sei. Dies gelte auch für den Fall, dass Anwälte als Berufsbetreuer<br />
tätig würden. Insoweit handele es sich gerade nicht um eine berufstypische, sondern allein um<br />
eine mit dem Beruf des Anwaltes vereinbare Tätigkeit. Ein Fall der Verwirkung liege nicht<br />
vor. Eine Zusage hinsichtlich der Qualifizierung der Einkünfte sei nicht gemacht worden.<br />
Die Sach- und Rechtslage wurde vom Berichterstatter mit den Beteiligten am 24.8.2007<br />
erörtert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die<br />
beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.<br />
Gründe:<br />
Die Klage ist unbegründet.<br />
Die Betreuertätigkeiten der Anwälte in der Sozietät der Klägerin sind gewerblich und führen<br />
gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu, dass im Streitfall alle Einkünfte aus der Sozietät der<br />
Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festzustellen sind. Dies<br />
erfolgte seitens des Beklagten zu Recht. Vertrauensschutzaspekte sind nicht erkennbar.<br />
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Tätigkeit von Berufsbetreuern<br />
gewerblich ist. Wie bereits im Urteil vom 12.5.2004 (1 K 842/03 G, EFG 2004, 1459)<br />
ausgeführt, führt eine Tätigkeit als Berufsbetreuer weder zu einer freiberuflichen Tätigkeit<br />
i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch zu einer sonstigen selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs.<br />
1 Nr. 3 EStG sondern zu einer gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 15 EStG. Die Tätigkeit eines<br />
Berufsbetreuers ist schon deshalb keine einem Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />
ähnliche Tätigkeit, weil für diese Tätigkeit selbst keine einem solchen Beruf vergleichbare<br />
Ausbildung nötig ist. Hinsichtlich der Breite und Tiefe der Kenntnisse ist es gerade nicht<br />
ersichtlich, dass diese etwa der eines Rechtsanwaltes oder Notars entsprechen muss (so auch<br />
schon FG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2003, 9 K 7943/00 F, AO, EFG 2004, 36).<br />
Dieser Ansicht hat sich auch der BFH in seinem Urteil vom 4.11.2004 (IV R 26/03, BStBl II<br />
2005, 288) angeschlossen, der ausdrücklich auf den Beruf des Betreuers i.S.d. §§ 1896ff.<br />
BGB abstellt. Auch das BVerwG qualifiziert eine Tätigkeit i.S.d. § 1896ff. BGB als<br />
gewerblich (BVerwG-Beschluss vom 11.3.2008 6 B 2/08 - juris).<br />
Etwas anderes kann sich nach Ansicht des Senats nicht deshalb ergeben, weil hier<br />
Rechtsanwälte als Betreuer i.S.d. §§ 1896ff. BGB bestellt worden sind. Entscheidend für die<br />
Beurteilung, ob eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt, ist die