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Orientierungssatz: Tatbestand:

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konkret ausgeübte Berufstätigkeit und nicht etwa nur die Berufsbezeichnung der diese<br />

Tätigkeit Ausübenden. Andernfalls wäre die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende steuerliche<br />

Belastungsgleichheit verletzt. Es ist gerade sachlich nicht zu rechtfertigen, dass<br />

Steuerpflichtige, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt in einem Bereich ansiedeln, der als<br />

gewerblich zu qualifizieren ist, nur deshalb besser gestellt werden, weil sie ein Studium<br />

absolviert haben, dass zu einer in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufsbezeichnung<br />

berechtigt (so auch BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 10/06, BFH/NV 2007, 601, welches die<br />

Rechtsprechung des Senats im Fall eines gewerblich tätigen Architekten (FG Münster, Urteil<br />

vom 30.11.2005, 1 K 6112/02 G, EFG 2006, 585) bestätigte). Steuerlich nicht relevant sind<br />

deshalb ggf. erfolgte Veränderungen im standesrechtlichen oder tatsächlichen Bereich der<br />

Berufsbilder der Katalogberufe (so ausdrücklich auch BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R<br />

10/06, BFH/NV 2007, 601).<br />

Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers erstreckt sich auch nicht nur auf vermögensverwaltende<br />

Tätigkeiten i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 26/03, BStBl II<br />

2005, 288). Dies gilt erst recht für Rechtsanwälte als Berufsbetreuer, wenn diese, wie von<br />

Klägerseite vorgetragen, auch rechtliche Beratung und Prozessführung vornehmen.<br />

Die Klägerin hat, da sie nicht ausschließlich Tätigkeiten i.S.d. § 18 EStG ausübt, insgesamt<br />

gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist<br />

eine Personengesellschaft, die teils gewerblich und teils freiberuflich tätig ist, in vollem<br />

Umfang gewerblich tätig (BFH-Urteil vom 18.10.2006 XI R 9/06, BStBl II 2007, 266). Diese<br />

Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, DB 2008,<br />

1243). Unstreitig ist die GbR aufgrund der Anwaltstätigkeit zu ca. 80% als Berufsbetreuer<br />

und damit gewerblich tätig, so dass die GbR insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.<br />

Gründe, hier aus Vertrauensschutzaspekten von einer Gewerblichkeit der Einkünfte für das<br />

Streitjahr 2001 Abstand zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die<br />

Überlegungen des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Beschluss vom 21.8.2006 (5 V<br />

10096/06, EFG 2006, 1923) hier nicht weiterführend, da das Streitjahr erstmalig im Rahmen<br />

einer steuerlichen Außenprüfung geprüft worden ist. Unbeachtlich ist aus Sicht des Senats<br />

auch, ob hinsichtlich der steuerlichen Problematik eine Kenntnis des Beklagten schon in<br />

Vorjahren begründet worden ist oder nicht. Gerade im Hinblick auf die Art und den Umfang<br />

einer Tätigkeit kann er sich vorbehalten, diese im Rahmen einer späteren steuerlichen<br />

Außenprüfung abschließend zu beurteilen.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 AO.<br />

Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht gegeben.<br />

Normen:<br />

EStG:15/3/1 EStG:18 BGB:1896 EStG:15/2

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