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FIL-Statuten - International Luge Federation

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4.11.2 Bis zum Schlusstag des ersten Weltcups der jeweiligen Saison wird jeder Athlet gebeten, je einen<br />

Kandidaten für die Wahlpositionen gemäß 4.11.1 zu nominieren und dies schriftlich, entweder an<br />

das <strong>FIL</strong>-Büro oder an den für diesen Weltcup verantwortlichen <strong>FIL</strong>-Repräsentanten zu übersenden<br />

bzw. zu übergeben. Die Kandidatenliste wird dann seitens der <strong>FIL</strong> vor dem 1.1. des Wahljahres<br />

in Umlauf gebracht. Bei der WM in der laufenden Saison findet die Wahl statt und hat Gültigkeit,<br />

wenn mindestens 50 % der bei den WM teilnehmenden Athleten an der Wahl teilnehmen. Im<br />

Bereich Naturbahn hat jeder Athlet sowohl eine Stimme bei der Wahl des Athletenvertreters für<br />

die Sportkommission als auch eine Stimme bei der Wahl des Athletenvertreters für die Technische<br />

Kommission. Im Bereich Kunstbahn hat jeder Nationale Verband sowohl eine Stimme bei<br />

der Wahl des Athletenvertreters für die Sportkommission als auch eine Stimme bei der Wahl des<br />

Athletenvertreters für die Technische Kommission. Der Athlet mit der höchsten Stimmenanzahl für<br />

den jeweiligen Bereich ist der Athletenvertreter für die gesamte Wahlperiode. Scheidet ein Athlet<br />

aus welchen Gründen auch immer aus, so rückt automatisch der Athlet mit der nächst höheren<br />

Stimmenanzahl im jeweiligen Bereich nach.<br />

4.11.3 Die Wahl erfolgt schriftlich und die Auszählung der Stimmen wird von dem beim Wettkampf anwesenden<br />

<strong>FIL</strong>-Repräsentanten oder Vorsitzenden der Jury vorgenommen. Die Amtszeit des jeweiligen<br />

Athletensprechers beträgt vier Jahre, beginnend mit der Saison nach einem Wahlkongress.<br />

4.11.4 Die Athletenvertreter werden von der <strong>FIL</strong> zu den entsprechenden Sitzungen der Fachkommissionen<br />

und zum <strong>FIL</strong>-Kongress auf Kos ten der <strong>FIL</strong> eingeladen.<br />

5 Finanzen der <strong>FIL</strong><br />

5.1 Die Finanzmittel der <strong>FIL</strong> bestehen aus:<br />

5.1.1 Jahresbeiträgen der NFs<br />

5.1.2 Spenden<br />

5.1.3 Erträgen aus <strong>FIL</strong>-Wettbewerben<br />

5.1.4 Anderen Einnahmen<br />

5.2 Die Wirtschaftsprüfung wird durch die Finanzordnung gerege lt.<br />

5.3 Verwendung der finanziellen Mittel<br />

5.3.1 Etwaige Gewinne bzw. Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />

Die NFs erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine<br />

sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der <strong>FIL</strong>; dies gilt auch für die Tätigkeit der Mitglieder der<br />

Exekutive und der anderen Organe.<br />

5.3. 2 Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung der <strong>FIL</strong> Anspruch auf Anteile des<br />

Vereins vermögens.<br />

5.3.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der <strong>FIL</strong> fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />

5.3.4 Barauslagen von Mitgliedern der Exekutive und anderer Organe werden laut Beleg und/oder Spesenpauschalen<br />

in gesetzlich zulässiger Höhe im Rahmen des Vereinszweckes erstattet.<br />

6 Auflösung der <strong>FIL</strong><br />

6.1 Über die Auflösung der <strong>FIL</strong> beschließt der Kongress mit 4/5-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens<br />

der Hälfte der NFs.<br />

6.2 Bei Auflösung der <strong>FIL</strong> oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwec ks fällt das Vermögen einer gemeinnützigen<br />

ähnlichen Sportorganisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige<br />

Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst<br />

nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.<br />

<strong>FIL</strong>-<strong>Statuten</strong> 2006 10

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