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FADC FIL Anti Doping Code deutsch - International Luge Federation

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<strong>FIL</strong> <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong> <strong>Code</strong><br />

<strong>FADC</strong><br />

(Deutsche Fassung)<br />

Stand: November 2005<br />

Nicht authentische Fassung in <strong>deutsch</strong>er Sprache übersetzt aus der authentischen englischen Fassung auf der<br />

Grundlage des WADA-<strong>Code</strong>s durch<br />

Dr. Christian Krähe, Vorsitzender des Rechtsausschusses der <strong>FIL</strong><br />

Rechtsverbindlich ist die englische Fassung.


<strong>FIL</strong> <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong> <strong>Code</strong> (<strong>FADC</strong>)<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

EINLEITUNG ...................................................................................................................................3<br />

ARTIKEL 1<br />

DEFINITION DES BEGRIFFS DOPING................................................................5<br />

ARTIKEL 2 VERSTÖSSE GEGEN ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN .................................5<br />

ARTIKEL 3 DOPINGNACHWEIS ..............................................................................................6<br />

ARTIKEL 4<br />

ARTIKEL 5<br />

DIE LISTE VERBOTENER WIRKSTOFFE UND VERBOTENER<br />

METHODEN ............................................................................................................7<br />

DOPINGKONTROLLEN.........................................................................................8<br />

ARTIKEL 6 ANALYSE DER PROBEN ....................................................................................11<br />

ARTIKEL 7 ERGEBNISMANAGEMENT ................................................................................12<br />

ARTIKEL 8<br />

ARTIKEL 9<br />

RECHT AUF EIN FAIRES ANHÖRUNGSVERFAHREN..................................13<br />

AUTOMATISCHE DISQUALIFIKATION INDIVIDUELLER<br />

WETTKAMPFRESULTATE.................................................................................14<br />

ARTIKEL 10 SANKTIONEN GEGEN EINZELSPORTLER .....................................................15<br />

ARTIKEL 11<br />

ARTIKEL 12<br />

ARTIKEL 13<br />

ARTIKEL 14<br />

ARTIKEL 15<br />

ARTIKEL 16<br />

ARTIKEL 17<br />

ARTIKEL 18<br />

ANHANG 1:<br />

KONSEQUENZEN FÜR MANNSCHAFTEN......................................................19<br />

SANKTIONEN UND KOSTEN GEGEN NATIONALE FÖDERATIONEN......19<br />

RECHTSMITTEL...................................................................................................20<br />

ÜBERNAHME DER <strong>FIL</strong>-BESTIMMUNGEN DURCH DIE NATIONALEN<br />

FÖDERATIONEN; BERICHTERSTATTUNG UND ANERKENNUNG...........21<br />

ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ANDERER<br />

ORGANISATIONEN .............................................................................................22<br />

VERJÄHRUNGSFRIST.........................................................................................23<br />

<strong>FIL</strong>-BERICHTERSTATTUNG AN WADA ÜBER DIE EINHALTUNG DES<br />

CODES....................................................................................................................23<br />

ÄNDERUNG UND AUSLEGUNG DER ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN..23<br />

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN..............................................................................24<br />

ANHANG 2: ATHLETENERKLÄRUNG ...................................................................................28<br />

2


DIE <strong>FIL</strong>-ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN<br />

EINLEITUNG<br />

Vorwort<br />

Beim <strong>FIL</strong> Kongress, der am 11./12. Juni 2004 in Rio de Janeiro stattfand, akzeptierte die <strong>FIL</strong> den Welt <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong> <strong>Code</strong> (den „<strong>Code</strong>“). Diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen sind übernommen und in Kraft gesetzt, in<br />

Übereinstimmung mit den Verantwortlichkeiten, die der <strong>Code</strong> der <strong>FIL</strong> auferlegt. Sie sind Teil der<br />

fortgesetzten Bemühungen der <strong>FIL</strong>, <strong>Doping</strong> im Rodelsport auszurotten.<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen sind - wie Wettkampfbestimmungen - Sportregeln, welche die Bedingungen<br />

festlegen, unter denen der Sport ausgeübt wird. Die Athleten akzeptieren diese Bestimmungen als<br />

Teilnahmebedingung. <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen sollen sich weder nach strafprozessualen noch nach<br />

arbeitsrechtlichen Anforderungen oder gesetzlichen Standards richten und auch nicht durch diese Maßstäbe<br />

beschränkt werden. Die im <strong>Code</strong> und in diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen festgelegten Grundsätze und<br />

Mindest-Standards stellen den Kompromiss zwischen weiten Kreisen der Sportbeteiligten mit einem<br />

Interesse an fairem Sport dar und sollten von allen Gerichten und rechtsprechenden Institutionen respektiert<br />

werden.<br />

Grundlegende Zielsetzung des <strong>Code</strong>s und der <strong>FIL</strong> <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

Ziel der <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Programme ist es, die substantiellen Werte im Sport zu bewahren. Dieser innere Wert<br />

wird oft als „Sportgeist“ bezeichnet und ist das Wesen der olympischen Idee und des ehrlichen Wettkampfs.<br />

Der Sportgeist ist die Würdigung von Geist, Körper und Gesinnung des Menschen und wird durch folgende<br />

Werte charakterisiert:<br />

• Ethik, Fair Play und Ehrlichkeit<br />

• Gesundheit<br />

• Hochleistung<br />

• Charakter und Erziehung<br />

• Spaß und Freude<br />

• Teamarbeit<br />

• Einsatzbereitschaft und Engagement<br />

• Anerkennung von Regeln und Gesetzen<br />

• Selbstachtung und Achtung anderer Teilnehmer<br />

• Mut<br />

• Gemeinschaftssinn und Solidarität<br />

<strong>Doping</strong> steht in grundsätzlichem Widerspruch zu diesem Sportgeist.<br />

3


Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen gelten für die <strong>FIL</strong>, jede ihrer nationalen Föderationen und jeden<br />

Teilnehmer an Aktivitäten der <strong>FIL</strong> oder ihrer nationalen Föderationen kraft seiner Mitgliedschaft oder<br />

Akkreditierung oder Beteiligung an der <strong>FIL</strong>, ihrer nationalen Föderationen oder deren Aktivitäten oder<br />

Veranstaltungen. Jede Person, die nicht Mitglied einer nationalen Föderation ist und welche die<br />

Anforderungen für eine Aufnahme in den Registrierten Test-Pool der <strong>FIL</strong> erfüllt, muss Mitglied der für sie<br />

zuständigen nationalen Föderation werden und sich selbst für <strong>Doping</strong>kontrollen zur Verfügung halten, und<br />

zwar spätestens sechs Monate vor Teilnahme an internationalen Veranstaltungen oder Veranstaltungen ihrer<br />

nationalen Föderation.<br />

Um an Veranstaltungen der <strong>FIL</strong> teilnehmen zu können, bedarf ein Wettkämpfer einer <strong>FIL</strong>-Lizenz, die von<br />

seiner nationalen Föderation ausgestellt ist. Die <strong>FIL</strong>-Lizenz wird nur solchen Wettkämpfern erteilt, die den<br />

Anhang 2 in der gültigen von der Exekutive der <strong>FIL</strong> genehmigten Form persönlich unterzeichnet haben. Alle<br />

Anträge minderjähriger Bewerber müssen von deren gesetzlichen Vertretern gegengezeichnet sein.<br />

Die nationale Föderation muss sicherstellen, dass alle mit einer <strong>FIL</strong>-Lizenz ausgestatteten Athleten die<br />

Bestimmungen der <strong>FIL</strong> akzeptieren unter Einschluss dieser <strong>FIL</strong> <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen, die in<br />

Übereinstimmung mit dem Welt <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<strong>Code</strong> zusammengestellt wurden.<br />

Jede nationale Föderation ist dafür verantwortlich, dass alle <strong>Doping</strong>kontrollen auf nationaler Ebene an<br />

Athleten ihrer nationalen Föderation den Regeln dieser <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen entsprechen. In einigen<br />

Fällen wird die nationale Föderation selbst das <strong>Doping</strong>kontrollverfahren, wie in diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen beschrieben, durchführen. In anderen Ländern wurden viele Verantwortlichkeiten des<br />

<strong>Doping</strong>kontrollverfahrens durch Delegation oder Satzung auf eine Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation<br />

übertragen. In diesen Ländern gelten die in diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen enthaltenen Regelungen für<br />

die nationale Föderation – soweit anwendbar - sinngemäß für die Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation der<br />

jeweiligen nationalen Föderation.<br />

Diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen gelten für alle <strong>Doping</strong>kontrollverfahren, für welche die <strong>FIL</strong> und ihre<br />

nationalen Föderationen Entscheidungsbefugnis haben.<br />

4


ARTIKEL 1<br />

DEFINITION DES BEGRIFFS DOPING<br />

<strong>Doping</strong> wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8<br />

festgelegten Verstöße gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen.<br />

ARTIKEL 2<br />

VERSTÖßE GEGEN ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN<br />

Als Verstöße gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen gelten:<br />

2.1 Das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner Metaboliten oder Marker in den<br />

Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben eines Athleten<br />

2.1.1 Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine<br />

verbotenen Wirkstoffe in seinen Körper gelangen. Die Athleten tragen die Verantwortung<br />

dafür, wenn in ihren Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben verbotene Wirkstoffe,<br />

deren Metaboliten oder Marker nachgewiesen werden. Demzufolge ist es nicht erforderlich,<br />

dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit oder bewusster Gebrauch auf Seiten des Athleten<br />

nachgewiesen werden, um einen Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen gemäß Artikel<br />

2.1 zu begründen.<br />

2.1.2 Mit Ausnahme solcher Wirkstoffe, für die in der Liste verbotener Wirkstoffe und<br />

verbotener Methoden spezielle quantitative Schwellenwerte aufgeführt sind, begründet das<br />

nachgewiesene Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker<br />

in der Probe eines Athleten unabhängig von der vorgefundenen Menge einen Verstoß gegen<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen.<br />

2.1.3 Abweichend von der allgemeinen Regelung des Artikels 2.1 können in der Liste<br />

verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden spezielle Kriterien zur Bewertung solcher<br />

verbotener Wirkstoffe, die auch endogen produziert werden können, aufgenommen werden.<br />

2.2 Die Anwendung oder der Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder<br />

einer verbotenen Methode<br />

2.2.1 Es ist nicht entscheidend, ob die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer<br />

verbotenen Methode leistungssteigernd wirkt oder nicht. Vielmehr ist es für einen Verstoß<br />

gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen ausreichend, dass der verbotene Wirkstoff oder die<br />

verbotene Methode angewendet wurden oder ihre Anwendung versucht wurde.<br />

2.3 Die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer<br />

angekündigten Probenahme zu unterziehen, die gemäss diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

zulässig ist, oder ein anderweitiger Versuch, sich der Probenahme zu entziehen.<br />

2.4 Die Nichterfüllung der Anforderungen bezüglich der Verfügbarkeit des Athleten für<br />

Trainingskontrollen, einschließlich des Unterlassens, Angaben zum Aufenthaltsort des<br />

Athleten, wie in Artikel 5.5 gefordert (Informationspflicht des Athleten bezüglich seines<br />

Aufenthaltsortes und seiner Erreichbarkeit), zu machen sowie das Verpassen derartiger<br />

Kontrollen, die auf der Basis sinnvoller Regeln angeordnet waren.<br />

2.5 Unzulässige Beeinflussung oder versuchte unzulässige Beeinflussung irgendeines Teiles<br />

des <strong>Doping</strong>kontrollverfahrens<br />

2.6 Besitz verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden<br />

5


2.6.1 Besitz eines Athleten von Wirkstoffe, die bei Trainingskontrollen verboten sind, oder<br />

die Anwendung verbotener Methoden durch einen Athleten zu jeder Zeit und an jedem Ort,<br />

sofern der Athlet nicht den Nachweis erbringt, dass der Besitz aufgrund einer Medizinischen<br />

Ausnahmegenehmigung (TUE) nach Artikel 4.4 genehmigt wurde oder aufgrund anderer<br />

akzeptabler Begründung gerechtfertigt ist.<br />

2.6.2 Besitz eines Wirkstoffes, der bei Trainingskontrollen verboten ist, oder die<br />

Anwendung verbotener Methoden durch Athletenbetreuer im Zusammenhang mit einem<br />

Athleten, einer Wettkampfveranstaltung oder einem Training, sofern der Athletenbetreuer<br />

nicht den Nachweis erbringt, dass der Besitz dem Athleten gemäß einer Medizinischen<br />

Ausnahmegenehmigung (TUE) nach Artikel 4.4 genehmigt wurde oder aufgrund anderer<br />

akzeptabler Begründung gerechtfertigt ist.<br />

2.7 Das Handeln mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden<br />

2.8 Die Verabreichung oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder<br />

verbotenen Methoden an Athleten oder die Beihilfe, Unterstützung, Anleitung, Anstiftung,<br />

Verschleierung oder irgendeine sonstige Tatbeteiligung bei einem Verstoß oder einem<br />

versuchten Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen.<br />

ARTIKEL 3<br />

DOPINGNACHWEIS<br />

3.1 Beweislast und Beweismaß<br />

Die <strong>FIL</strong> und ihre nationale Föderationen tragen die Beweislast für Verstöße gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen. Das Beweismaß besteht darin, dass die <strong>FIL</strong> oder ihre nationale Föderation<br />

gegenüber dem Anhörungsorgan einen Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen überzeugend<br />

nachweisen konnten, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen<br />

an das Beweismaß sind in allen Fällen höher als die bloße Wahrscheinlichkeit, jedoch niedriger als<br />

ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt. Liegt die Beweislast für die Widerlegung<br />

einer Vermutung oder zum Nachweis außergewöhnlicher Umstände oder Tatsachen gemäß diesen<br />

Bestimmungen bei dem Athleten oder einer anderen Person, der ein Verstoß gegen die <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen angelastet wird, so genügt hinsichtlich des Beweismaßes die bloße<br />

Wahrscheinlichkeit.<br />

3.2 Verfahren zur Feststellung von Tatsachen und Vermutungen<br />

Tatsachen im Zusammenhang mit Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen können durch<br />

zuverlässige Methoden, einschließlich von Geständnissen, bewiesen werden. Die folgenden<br />

Beweisregeln gelten in <strong>Doping</strong>fällen:<br />

3.2.1 Bei von WADA akkreditierten Labors wird vermutet, dass diese die Analysen und<br />

Überwachungsverfahren bezüglich der Proben gemäß dem <strong>International</strong>en Standard für<br />

Laboranalysen durchgeführt haben. Der Athlet kann diese Vermutung widerlegen, indem er<br />

den Nachweis erbringt, dass ein Abweichen vom <strong>International</strong>en Standard erfolgte.<br />

Wenn der Athlet diese Vermutung widerlegt, indem er den Nachweis erbringt, dass ein<br />

Abweichen von dem <strong>International</strong>en Standard erfolgte, dann tragen die <strong>FIL</strong> oder ihre<br />

nationale Föderation die Beweislast, dass ein solches Abweichen hinsichtlich des positiven<br />

Analyseergebnisses nicht ursächlich war.<br />

3.2.2 Abweichungen vom <strong>International</strong>en Standard für <strong>Doping</strong>kontrollen, die für ein<br />

positives Analyseergebnis nicht ursächlich waren, oder andere Verstöße gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen bewirken nicht die Ungültigkeit solcher Ergebnisse. Wenn der Athlet<br />

überzeugend darlegt, dass während der <strong>Doping</strong>kontrolle vom <strong>International</strong>en Standard<br />

abgewichen wurde, so tragen die <strong>FIL</strong> oder ihre nationale Föderation die Beweislast, dass<br />

6


dieses Abweichen für das positive Analyseergebnis nicht ursächlich war oder keine<br />

Tatsachengrundlage für einen Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen darstellte.<br />

ARTIKEL 4<br />

DIE LISTE VERBOTENER WIRKSTOFFE UND VERBOTENER<br />

METHODEN<br />

4.1 Übernahme der Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden<br />

Diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen umfassen die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener<br />

Methoden, die von WADA veröffentlicht und überarbeitet wird, wie in Artikel 4.1 des WADA Welt<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<strong>Code</strong>s beschrieben. <strong>FIL</strong> macht die jeweils aktuelle Liste der verbotenen Wirkstoffe und<br />

verbotenen Methoden jeder nationalen Föderation verfügbar, und jede nationale Föderation soll<br />

sicherstellen, dass die jeweils aktuelle Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden<br />

ihren Mitgliedern und Teilorganisationen zugänglich gemacht wird.<br />

Der WADA Welt <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<strong>Code</strong> (im Folgenden: <strong>Code</strong>) und die Liste verbotener Substanzen und<br />

verbotener Methoden werden auf der WADA-Webseite mit der Adresse www.wada-ama.org<br />

veröffentlicht.<br />

4.2 In der Verbotsliste enthaltene verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden<br />

Die Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden und ihre Überarbeitungen treten zu<br />

diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen drei Monate nach ihrer Veröffentlichung durch WADA in Kraft,<br />

ohne dass eine weitere Handlung der <strong>FIL</strong> erforderlich wäre, es sei denn, dass in der Liste der<br />

verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden eine anderweitige Regelung enthalten ist. Wie in<br />

Artikel 4.2 des <strong>Code</strong>s vorgesehen, kann die <strong>FIL</strong> die WADA ersuchen, die Verbotsliste für den<br />

Rodelsport zu erweitern. Die <strong>FIL</strong> kann ebenfalls verlangen, dass WADA weitere Wirkstoffe oder<br />

Methoden, die das Potenzial zum Missbrauch im Rodelsport entfalten könnten, in das<br />

Überwachungsprogramm nach Artikel 4.5 des <strong>Code</strong>s aufnimmt. Wie im <strong>Code</strong> vorgesehen, soll<br />

WADA die endgültige Entscheidung über derartige Ersuchen der <strong>FIL</strong> treffen.<br />

4.3 Kriterien für die Aufnahme von Wirkstoffen und Methoden in die Verbotsliste<br />

Wie in Artikel 4.3.3 des <strong>Code</strong>s vorgesehen, ist die Entscheidung der WADA über die Aufnahme<br />

eines Wirkstoffs oder einer Methode in die Verbotsliste endgültig. Sie kann weder durch einen<br />

Athleten noch durch eine andere Person angefochten werden.<br />

4.4 Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE)<br />

4.4.1 Athleten mit einer nachgewiesenen Erkrankung, welche die Anwendung eines<br />

verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode erfordert, müssen sich zunächst eine<br />

medizinische Ausnahmegenehmigung (Therapeutic Use Exemption, TUE) verschaffen.<br />

4.4.2 Athleten, die von der <strong>FIL</strong> in ihren Registrierten Test-Pool aufgenommen sind, und<br />

andere Athleten, die an einer internationalen Wettkampfveranstaltung teilzunehmen<br />

beabsichtigen, müssen sich eine Medizinische Ausnahmegenehmigung (TUE) von der <strong>FIL</strong><br />

verschaffen (unabhängig davon, ob der Athlet bereits auf nationaler Ebene eine TUE erhalten<br />

hat). TUEs, die von der <strong>FIL</strong> erteilt wurden, werden der nationalen Föderation des Athleten<br />

und der WADA gemeldet. Andere Athleten, die der Testpflicht unterliegen, können sich eine<br />

TUE von ihrer Nationalen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation oder einer anderen Institution, die von<br />

ihrer nationalen Föderation hierfür bestimmt wurde, erteilen lassen. Die nationalen<br />

Föderationen haben die Erteilung solcher TUEs unverzüglich der <strong>FIL</strong> und der WADA zu<br />

melden.<br />

7


4.4.3 Die Exekutive der <strong>FIL</strong> setzt eine Kommission von Ärzten ein, welche die Anträge<br />

auf medizinische Ausnahmegenehmigungen zu beurteilen hat (TUE Kommission). Die<br />

Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die TUE Kommission bewertet und<br />

bescheidet den Antrag unverzüglich in Übereinstimmung mit dem <strong>International</strong>en Standard<br />

für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Diese Entscheidung gilt als endgültige<br />

Entscheidung der <strong>FIL</strong>.<br />

4.4.3.1 <strong>International</strong>e Spitzenathleten, die in den Registrierten Test-Pool der <strong>FIL</strong><br />

aufgenommen wurden, sollten die TUE bei <strong>FIL</strong> beantragen, und zwar zeitgleich mit<br />

der ersten, an <strong>FIL</strong> zu liefernden Information über den Aufenthaltsort und die<br />

Erreichbarkeit des Athleten. Der Antrag ist – außer in Notfällen - jedenfalls nicht<br />

später als 21 Tage vor der Teilnahme des Athleten an einer internationalen<br />

Wettkampfveranstaltung zu stellen.<br />

4.4.3.2 Athleten, die an internationalen Wettkampfveranstaltungen teilnehmen,<br />

aber nicht in den Registrierten Test-Pool der <strong>FIL</strong> aufgenommen wurden, müssen bei<br />

<strong>FIL</strong> eine TUE – abgesehen von Notfällen - spätestens 21 Tage vor der Teilnahme des<br />

Athleten an einer internationalen Wettkampfveranstaltung beantragen.<br />

4.4.4 WADA kann - auf Antrag des Athleten oder aufgrund eigener Initiative - die<br />

Erteilung oder die Ablehnung einer TUE für einen <strong>International</strong>en Spitzenathleten oder<br />

einen nationalen Spitzenathleten, der in den Registrierten Test-Pool der <strong>FIL</strong> aufgenommen<br />

wurde, überprüfen. Wenn WADA zu dem Schluss kommt, dass die Erteilung oder Ablehnung<br />

der TUE nicht dem zu diesem Zeitpunkt geltenden <strong>International</strong>en Standard für<br />

medizinische Ausnahmegenehmigungen entsprach, kann WADA die Entscheidung aufheben.<br />

Entscheidungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen können mit den weiteren in<br />

Artikel 13 vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden.<br />

ARTIKEL 5<br />

DOPINGKONTROLLEN<br />

5.1 Befugnis für <strong>Doping</strong>kontrollen<br />

Alle Athleten, die einer nationalen Föderation angehören, unterliegen Wettkampfkontrollen der <strong>FIL</strong>,<br />

der nationalen Föderation des Athleten und jeder anderen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation, die für<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen an einem Wettkampf oder einer Wettkampfveranstaltung, an welcher der Athlet<br />

teilnimmt, verantwortlich ist. Alle Athleten, die einer nationalen Föderation angehören, unterliegen<br />

darüber hinaus Trainingskontrollen an jedem Ort und zu jeder Zeit, mit oder ohne vorherige<br />

Ankündigung, durchgeführt durch <strong>FIL</strong>, WADA, die nationale Föderation des Athleten, die Nationale<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation eines jeden Landes, in dem sich der Athlet aufhält, das IOC während der<br />

Olympischen Spiele und das IPC während der Paralympics.<br />

5.2 Verantwortlichkeit für die <strong>Doping</strong>kontrollen der <strong>FIL</strong><br />

Die <strong>FIL</strong> ist für die Aufsicht über alle von ihr durchgeführten <strong>Doping</strong>kontrollen verantwortlich. Die<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen können von Mitgliedern der <strong>FIL</strong> oder anderen qualifizierten, von <strong>FIL</strong> autorisierten<br />

Personen, durchgeführt werden.<br />

Die Exekutive der <strong>FIL</strong> kann – auch nur zeitweise – einen <strong>Doping</strong>kontrollbeauftragten einsetzen.<br />

5.3 Standards für <strong>Doping</strong>kontrollen<br />

Die von <strong>FIL</strong> und ihren nationalen Föderationen durchgeführten <strong>Doping</strong>kontrollen haben in<br />

wirklicher Übereinstimmung mit dem <strong>International</strong>en Standard für <strong>Doping</strong>kontrollen in der jeweils<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Doping</strong>kontrolle geltenden Fassung zu erfolgen.<br />

8


5.3.1 Blut- (oder andere Nicht-Urin-)Proben können entweder dazu benutzt werden,<br />

verbotene Wirkstoffe oder verbotene Methoden zu entdecken, oder nur zu Zwecken des<br />

Prüfungsverfahrens. Ist das Blut nur für das Prüfungsverfahren gesammelt worden, so hat<br />

dies für den Athleten keine anderweitigen Konsequenzen als dessen Identifikation für einen<br />

Urintest gemäß diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen. Unter diesen Umständen steht es im<br />

Ermessen der <strong>FIL</strong> zu entscheiden, welche Blut-Parameter in der zu prüfenden Probe zu<br />

messen und welche Werte jener Parameter als Indiz für die Auswahl eines Athleten zu einem<br />

Urintest zugrunde zu legen sind.<br />

5.4 Koordinierung der <strong>Doping</strong>kontrollen<br />

Die <strong>FIL</strong> und die nationalen Föderationen melden durchgeführte <strong>Doping</strong>kontrollen unverzüglich der<br />

WADA-Clearingstelle, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.<br />

5.5 Informationspflicht des Athleten bezüglich seines Aufenthaltsorts und seiner<br />

Erreichbarkeit<br />

5.5.1 Die <strong>FIL</strong> wird einen Registrierten Test-Pool solcher Athleten einrichten, die<br />

verpflichtet sind, die <strong>FIL</strong> mit aktuellen Informationen über ihren Aufenthaltsort und ihre<br />

Erreichbarkeit zu versorgen Die <strong>FIL</strong> kann ihren Registrierten Test-Pool von Zeit zu Zeit,<br />

soweit zweckdienlich, überprüfen 1 . Jeder Athlet im Registrierten Test-Pool muss<br />

vierteljährliche Meldungen an die <strong>FIL</strong> auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular<br />

richten, in dem Tag für Tag aufzuführen ist, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Athlet<br />

wohnen, trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen wird. Die Athleten haben diese<br />

Informationen bei Bedarf zu aktualisieren, so dass sich die Informationen immer auf dem<br />

neuesten Stand befinden. Zwar verbleibt die letzte Verantwortung für die Meldung über den<br />

Aufenthaltsort und die Erreichbarkeit beim jeweiligen Athleten, doch untersteht es der<br />

Verantwortlichkeit einer jeden nationalen Föderation, größte Anstrengungen zu<br />

unternehmen, um <strong>FIL</strong> bei der Beschaffung der geforderten Informationen über den<br />

Aufenthaltsort und die Erreichbarkeit zu unterstützen.<br />

5.5.2 Jeder Athlet im Registrierten Test-Pool der <strong>FIL</strong>, der bei drei Versuchen in einer<br />

Zeitspanne von 18 aufeinanderfolgenden Monaten für eine <strong>Doping</strong>kontrolle nicht zur<br />

Verfügung stand, wird behandelt, als ob er einen Verstoß gegen eine <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmung im Sinne von Artikel 2.4 begangen hat. Bei jedem Versuch soll der<br />

<strong>Doping</strong>kontrolleur alle Orte, die der Athlet für die genannte Zeit angegeben hat, aufsuchen<br />

und zwei Stunden lang an jedem Ort warten. Der Athlet ist nach jedem Versuch, der als<br />

gescheiterte <strong>Doping</strong>kontrolle zählen soll, schriftlich zu benachrichtigen.<br />

1 Ziel des Registrierten Test-Pools der <strong>FIL</strong> ist es, diejenigen <strong>International</strong>en Spitzenathleten zu bestimmen, die<br />

verpflichtet sind, <strong>FIL</strong> über ihren Aufenthaltsort und ihre Erreichbarkeit zu informieren, um Trainingskontrollen durch<br />

<strong>FIL</strong> und WADA zu ermöglichen. Für die meisten <strong>International</strong>en Föderationen wird diese Liste vergleichbar sein mit<br />

der in der existierenden Vereinbarung zwischen <strong>FIL</strong> und WADA genannten Liste der Athleten für Trainingskontrollen.<br />

Die von <strong>FIL</strong> angewandten Kriterien über die Aufnahme eines Athleten in die Liste können je nach Sportdisziplin<br />

verschieden sein. Z.B können die Kriterien für eine Aufnahme basieren auf: dem aktuellen oder früheren<br />

Weltranglistenplatz, nachweisbaren Leistungsstandards (z.B. Zeiten oder Weiten). Der Registrierte Test-Pool sollte<br />

gerade die besten Athleten enthalten. Mindestens 50 Athleten sollten darin enthalten sein, doch müssen nicht alle<br />

Nationalmannschaften aller nationalen Föderationen enthalten sein. Als Richtschnur kann man ansehen, dass die Anzahl<br />

der in den Pool aufgenommenen Athleten eines <strong>International</strong>es Sportverbandes der Anzahl der an den Olympischen<br />

Spielen teilnehmenden Athleten entsprechen könnte.<br />

Beispiele für Aufnahmekriterien, die jeweils einzeln oder kumulativ benutzt werden können:<br />

• Alle Medaillengewinner der letzten Weltmeisterschaften und Kontinentalmeisterschaften, der<br />

Olympischen Spiele, die ersten 10 Athleten jeder Disziplin oder in der Weltrangliste oder im Weltcup.<br />

• Jeder Athlet, dessen Leistung (Zeit oder Weite) besser oder gleich gut ist, wie die fünfzig Bestleistungen des<br />

vergangenen Wettkampfjahres.<br />

• Alle Athleten, die den ersten 8 Mannschaften in der Mannschaftswertung angehören.<br />

Jede nationale Föderation teilt der <strong>FIL</strong> die Leistung, den Namen und die Anschrift aller Athleten mit, deren Leistungen<br />

die von der <strong>FIL</strong> festgelegten Kriterien für die Aufnahme in den Registrierten Test-Pool erfüllen.<br />

9


5.5.3 Jeder Athlet im Registrierten Test-Pool, der es unterlässt, rechtzeitig die geforderte<br />

vierteljährliche Meldung über seinen Aufenthaltsort und seine Erreichbarkeit zu machen,<br />

nachdem er innerhalb der 18 vorangegangenen Monate zwei förmliche schriftliche<br />

Warnungen der <strong>FIL</strong> oder seiner nationalen Föderation erhalten hatte, wird behandelt, als ob<br />

er einen Verstoß gegen eine <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmung im Sinne von Artikel 2.4 begangen<br />

hat.<br />

5.5.4 Jede nationale Föderation hat ihrer Nationalen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation dabei<br />

behilflich zu sein, einen nationalen Registrierten Test-Pool von nationalen Spitzenathleten zu<br />

erstellen, die nicht bereits im Registrierten Test-Pool der <strong>FIL</strong> eingeschlossen sind. Die<br />

nationale Föderation / Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation kann für diese Athleten ihre<br />

eignen Anforderungen an die Meldepflicht bezüglich ihres Aufenthaltsortes und ihrer<br />

Erreichbarkeit sowie Kriterien für Verstöße solcher Athleten gegen Artikel 2.4 aufstellen.<br />

5.5.5 Informationen über den Aufenthaltsort und die Erreichbarkeit, die gemäß Artikel<br />

5.5.1 und 5.5.4 gemeldet wurden, werden auch der WADA und anderen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Organisationen zugeleitet, denen Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der <strong>Doping</strong>kontrolle<br />

eines Athleten zukommt, dies freilich unter der strengen Bedingung, dass diese<br />

Informationen nur zu Zwecken des <strong>Doping</strong>kontrollverfahrens genutzt werden dürfen.<br />

5.6 Rücktritt vom und Rückkehr zum Wettkampfgeschehen<br />

5.6.1 Für einen Athleten, der von der <strong>FIL</strong> zur Aufnahme in den Registrierten Test-Pool<br />

vorgesehen ist, gelten diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen, einschließlich seiner<br />

Verpflichtung, für unangemeldete Trainingskontrollen zur Verfügung zu stehen, wenn nicht<br />

und solange nicht der Athlet der <strong>FIL</strong> schriftlich mitteilt, dass er vom Wettkampfgeschehen<br />

zurückgetreten ist, oder bis er die Kriterien für die Aufnahme in den Registrierten Test-Pool<br />

der <strong>FIL</strong> nicht mehr erfüllt und durch <strong>FIL</strong> darüber informiert wurde.<br />

5.6.2 Ein Athlet, der die <strong>FIL</strong> über seinen Rücktritt informiert hat, kann nicht wieder an<br />

Wettkämpfen teilnehmen, es sei denn, er hat die <strong>FIL</strong> wenigstens 6 Monate vor seiner<br />

erwarteten Rückkehr zum Wettkampfgeschehen informiert und steht jederzeit während<br />

dieser Zeit bis zur tatsächlichen Rückkehr zum Wettkampfgeschehen für unangemeldete<br />

Trainingskontrollen zur Verfügung.<br />

5.6.3 Nationale Föderationen/Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisationen können ähnliche<br />

Voraussetzungen für den Rücktritt vom und die Rückkehr zum Wettkampfgeschehen für<br />

Athleten im nationalen Registrierten Test-Pool aufstellen.<br />

5.7 Auswahl der zu kontrollierenden Athleten<br />

5.7.1 Bei <strong>International</strong>en Wettkampfveranstaltungen hat die <strong>FIL</strong> die Anzahl der<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen bei den Endplatzierten und derjenigen Kontrollen, die als<br />

Zufallskontrollen oder als Zielkontrollen durchgeführt werden sollen, festzulegen.<br />

Die folgenden Athleten sind bei allen Wettkämpfen während internationaler<br />

Sportveranstaltungen zu kontrollieren:<br />

5.7.1.1 Bei Einzelwettbewerben: Jeder Athlet, der einen der ersten drei Plätze in<br />

allen Disziplinen des Wettkampfs belegt, sowie ein weiterer, nach dem Zufallsprinzip<br />

ausgewählter Athlet.<br />

5.7.1.2 Bei Mannschaftswettbewerben: Ein nach dem Zufallsprinzip ausgewählter<br />

Athlet aus jeder der drei erstplazierten Mannschaften, sowie ein weiterer nach dem<br />

Zufallsprinzip ausgewählter Athlet aus einer ebenfalls nach dem Zufallsprinzip<br />

ausgewählten, nicht zu den drei erstplatzierten gehörenden Mannschaft.<br />

10


5.7.2 Bei nationalen Veranstaltungen hat jede nationale Föderation die Anzahl der<br />

Athleten in jedem Wettbewerb, die einer <strong>Doping</strong>kontrolle unterzogen werden sollen,<br />

sowie das Verfahren festzulegen, in welchem die Athleten für die <strong>Doping</strong>kontrolle<br />

ausgesucht werden sollen.<br />

5.7.3 Zusätzlich zu den Auswahlverfahren, die oben in den Artikeln 5.7.1 und 5.7.2 fixiert<br />

sind, können die <strong>FIL</strong> bei <strong>International</strong>en Wettkämpfen sowie die nationale<br />

Föderation bei nationalen Wettkämpfen Athleten oder Mannschaften für<br />

Zielkontrollen auswählen, solange diese Zielkontrollen ausschließlich berechtigten<br />

<strong>Doping</strong>kontrollzwecken dienen.<br />

5.7.4 Athleten sollen von der <strong>FIL</strong> und von den nationalen Föderationen für<br />

Trainingskontrollen in einem Verfahren ausgewählt werden, das in wirklichem<br />

Einklang mit dem zur Zeit der Auswahl gültigen <strong>International</strong>en Standard für<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen steht.<br />

5.8 Die nationalen Föderationen und die Organisationskomitees für Veranstaltungen der<br />

nationalen Föderationen verschaffen Unabhängigen Beobachtern Zugangsmöglichkeiten zu den<br />

Veranstaltungen, wie von der <strong>FIL</strong> angeordnet.<br />

ARTIKEL 6<br />

ANALYSE DER PROBEN<br />

Bei <strong>Doping</strong>kontrollen gemäß diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen entnommene Proben werden in<br />

Übereinstimmung mit folgenden Grundsätzen analysiert:<br />

6.1 Beauftragung von anerkannten Labors<br />

Die <strong>FIL</strong> übersendet die Proben ausschließlich an die von der WADA akkreditierten oder anderweitig<br />

von der WADA anerkannten Labors zur Analyse. Die Auswahl des von der WADA akkreditierten<br />

Labors (oder einer anderen von der WADA anerkannten Methode), das mit der Analyse der Probe<br />

beauftragt werden soll, wird ausschließlich von <strong>FIL</strong> getroffen.<br />

6.2 Nachzuweisende Wirkstoffe<br />

Die Analyse von Proben erfolgt zum Nachweis verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden, die<br />

in der Verbotsliste aufgeführt sind, sowie zum Nachweis weiterer Wirkstoffe, wie von WADA im<br />

Überwachungsprogramm gemäß Artikel 4.5 des <strong>Code</strong>s angeordnet.<br />

6.3 Erforschung von Proben<br />

Die Proben dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Athleten nicht für andere Zwecke, als zum<br />

Nachweis von Wirkstoffen (oder Gruppen von Wirkstoffen) oder Methoden, die entweder auf der<br />

Verbotsliste verzeichnet sind oder im Rahmen des Überwachungsprogramms von der WADA gemäß<br />

Artikel 4.5 des <strong>Code</strong>s festgelegt sind, verwendet werden.<br />

6.4 Standards für die Analyse von Proben und Berichterstattung<br />

Die Labors analysieren die Proben und melden ihre Ergebnisse gemäß dem <strong>International</strong>en<br />

Standard für Laboranalysen.<br />

11


ARTIKEL 7<br />

ERGEBNISMANAGEMENT<br />

7.1 Ergebnismanagement für die von der <strong>FIL</strong> veranlassten <strong>Doping</strong>kontrollen<br />

Das Ergebnismanagement für die von der <strong>FIL</strong> veranlassten Proben (einschließlich solcher Proben,<br />

die von der WADA gemäß einer Vereinbarung mit der <strong>FIL</strong> erhoben wurden) läuft wie folgt ab:<br />

7.1.1 Alle Analyseergebnisse werden an die <strong>FIL</strong> in verschlüsselter Form in einem von<br />

einem autorisierten Vertreter des Labors unterschriebenen Bericht übersandt. Die gesamte<br />

Kommunikation hat so zu erfolgen, dass die Analyseergebnisse vertraulich bleiben.<br />

7.1.2 Bei Erhalt eines positiven Analyseergebnisses einer A-Probe führt der <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Beauftragte der <strong>FIL</strong> eine erste Überprüfung durch, um festzustellen, (a) ob eine anwendbare<br />

medizinische Ausnahmegenehmigung erteilt wurde oder (b) ob eine offensichtliche<br />

Abweichung von den <strong>International</strong>en Standards für <strong>Doping</strong>kontrollen oder für Laboranalyse<br />

vorliegt, welche die Gültigkeit des positiven Analyseergebnisses in Frage stellt.<br />

7.1.3 Falls sich bei der ersten Überprüfung gemäß Artikel 7.1.2 herausstellt, dass weder<br />

eine gültige medizinische Ausnahmegenehmigung noch eine Abweichung von den<br />

<strong>International</strong>en Standards für <strong>Doping</strong>kontrollen oder für Laboranalyse vorliegt, welche die<br />

Gültigkeit des positiven Analyseergebnisses in Frage stellt, informiert <strong>FIL</strong> den Athleten<br />

unverzüglich über: (a) das positive Analyseergebnis; (b) die <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmung,<br />

gegen die verstoßen wurde oder im Fall des Artikels 7.1.8 oder 7.1.9 die zusätzlich<br />

durchzuführenden Untersuchungen, die durchgeführt werden, um festzustellen, ob ein<br />

Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen vorliegt; (c) das Recht des Athleten,<br />

unverzüglich die Analyse der B-Probe zu beantragen und dass das Ausbleiben eines solchen<br />

Antrags als Verzicht auf die Analyse der B-Probe gewertet werden kann; (d) das Recht des<br />

Athleten und/oder seines Vertreters, bei der Öffnung und Analyse der B-Probe zugegen zu<br />

sein, falls eine solche Analyse beantragt wurde; und (e) das Recht des Athleten, Kopien der<br />

Laborunterlagen zu den A- und B-Proben anzufordern, welche die im <strong>International</strong>en<br />

Standard für Laboranalysen geforderten Informationen enthalten.<br />

7.1.4 Die B-Probe ist innerhalb von drei Wochen nach der in Artikel 7.1.3<br />

vorgeschriebenen Benachrichtigung zu analysieren. Der Athlet kann das Analyseergebnis<br />

der A-Probe akzeptieren, indem er auf die Analyse der B-Probe verzichtet. Die <strong>FIL</strong> kann<br />

sich unbeschadet dessen dafür entscheiden, die B-Probe analysieren zu lassen.<br />

7.1.5 Der Athleten und/oder sein Vertreter kann/können bei der Analyse der B-Probe<br />

anwesend sein. Auch ein Vertreter der nationalen Föderation des Athleten und ein Vertreter<br />

der <strong>FIL</strong> können zugegen sein.<br />

7.1.6 Wenn das Analyseergebnis der B-Probe negativ ist, wird der gesamte Test als<br />

negativ angesehen und der Athlet, seine nationale Föderation und <strong>FIL</strong> sind hierüber zu<br />

informieren.<br />

7.1.7 Wenn ein verbotener Wirkstoff oder die Anwendung einer verbotenen Methode<br />

festgestellt wird, ist das Analyseergebnis dem Athleten, seiner nationalen Föderation, der<br />

<strong>FIL</strong> und der WADA mitzuteilen.<br />

7.1.8 Der <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Beauftragte der <strong>FIL</strong> führt Nachuntersuchungen durch, soweit diese<br />

nach der Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden erforderlich sind. Nach<br />

Abschluss dieser Nachuntersuchungen, teilt die <strong>FIL</strong> dem Athleten unverzüglich deren<br />

Ergebnisse mit und ob die <strong>FIL</strong> einen Verstoß gegen eine <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmung<br />

festgestellt hat oder nicht.<br />

12


7.1.9 Bei offensichtlichen Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen, die unabhängig<br />

von positiven Analyseergebnissen festgestellt werden, führt die <strong>FIL</strong> alle erforderlichen<br />

Nachuntersuchungen durch und teilt dem Athleten unverzüglich mit, welche <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmung verletzt zu sein scheint sowie die Grundlage des Verstoßes.<br />

7.2 Ergebnismanagement für die im Laufe anderer internationaler Sportevents veranlassten<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen<br />

Das Ergebnismanagement und die Abhaltung von Anhörungen aufgrund einer <strong>Doping</strong>kontrolle, die<br />

durch das <strong>International</strong>e Olympische Komitee, das <strong>International</strong>e Paralympische Komitee oder einen<br />

Veranstalter von großen Sportevents veranlasst wurde, obliegt der <strong>FIL</strong>, soweit es sich um<br />

anderweitige Sanktionen als die Disqualifikation oder die Korrektur der Ergebnisse dieses<br />

Sportevents handelt.<br />

7.3 Ergebnismanagement für die von nationalen Föderationen veranlassten<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen<br />

Das von den nationalen Föderationen vorgenommene Ergebnismanagement muss in<br />

Übereinstimmung mit den Grundsätzen für ein wirkungsvolles und faires Ergebnismanagement<br />

geschehen, die den detaillierten Vorschriften des Artikels 7.1 zugrunde liegen. Die Ergebnisse aller<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen müssen der <strong>FIL</strong> binnen 14 Tagen ab Abschluss des<br />

Ergebnismanagementverfahrens der nationalen Föderation mitgeteilt werden. Jeder offensichtliche<br />

Verstoß gegen eine <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmung durch einen Athleten, der Mitglied jener nationalen<br />

Föderation ist, soll unverzüglich an ein geeignetes Anhörungsorgan verwiesen werden, das nach den<br />

Regeln der nationalen Föderation oder des nationalen Rechts einzurichten ist. Offensichtliche<br />

Verstöße gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen durch Athleten, die Mitglied einer anderen nationalen<br />

Föderation sind, sollen zur Durchführung einer Anhörung an diejenige nationale Föderation<br />

verwiesen werden, welcher der Athlet angehört.<br />

7.4 Vorläufige Suspendierung<br />

Die <strong>FIL</strong>-Exekutive kann - nach Rücksprache mit dem <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Beauftragten der <strong>FIL</strong> - einen<br />

Athleten auf der Grundlage eines positiven Analyseergebnisses der A-Probe oder A- und B-Probe<br />

des Athleten und der ersten in Artikel 7.1 vorgeschriebenen Überprüfung bereits vorläufig<br />

suspendieren, bevor dem Athleten Gelegenheit zu seiner vollumfänglichen Anhörung eingeräumt<br />

worden ist. Wenn eine vorläufige Suspendierung verhängt wird, muss entweder die Anhörung gemäß<br />

Artikel 8 auf einen Zeitpunkt vorgezogen werden, zu dem wesentliche Nachteile für den Athleten<br />

vermieden werden können, oder ist dem Athleten die Gelegenheit zu seiner vorläufigen Anhörung<br />

vor der Verhängung der vorläufigen Suspendierung oder zeitnah nach dieser zu geben. Die<br />

nationalen Föderationen können vorläufige Suspendierungen in Übereinstimmung mit den<br />

Grundsätzen, die in diesem Artikel 7.4 vorgeschrieben sind, aussprechen.<br />

ARTIKEL 8<br />

RECHT AUF EIN FAIRES ANHÖRUNGSVERFAHREN<br />

8.1 Wenn es infolge des Ergebnismanagementverfahrens, wie es in Artikel 7 beschrieben ist, als<br />

möglich erscheint, dass gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen verstoßen wurde, werden der Athlet<br />

oder die betroffene Person vor einen Disziplinarausschuss der nationalen Föderation des Athleten<br />

oder der betreffenden Person zu einer Anhörung geladen, um darüber entscheiden zu können, ob ein<br />

Verstoß gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen vorliegt und welche Konsequenzen gegebenenfalls<br />

daraus gezogen werden sollen. Dieses Anhörungsverfahren muss die folgenden Grundsätze<br />

einhalten:<br />

• eine zeitnahe Anhörung.<br />

• ein fairer und unparteiischer Anhörungsausschuss,<br />

• das Recht, sich auf eigene Kosten anwaltlich vertreten zu lassen,<br />

13


• das Recht, über den behaupteten Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen angemessen und<br />

rechtzeitig informiert zu werden,<br />

• das Recht, zu dem Vorwurf des Verstoßes gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen und den sich<br />

daraus ergebenden Konsequenzen Stellung nehmen zu können,<br />

• das Recht jeder Partei, Beweismittel vorzubringen, einschließlich des Rechts, Zeugen zu<br />

benennen und zu vernehmen (wobei es im Ermessen des Anhörungsausschusses steht, auch<br />

telefonische oder schriftliche Zeugenaussagen zuzulassen),<br />

• das Recht der Person zur Beiziehung eines Dolmetschers während der Anhörung, wobei der<br />

Anhörungsausschuss über die Auswahl des Dolmetschers und über die Frage der Übernahme der<br />

Dolmetscherkosten entscheidet, und<br />

• eine zeitnahe, schriftliche, begründete Entscheidung.<br />

8.2 Anhörungsverfahren gemäß diesem Artikel müssen schnell stattfinden und in jedem Fall<br />

binnen drei Monaten nach Abschluss des Ergebnismanagementverfahrens nach Artikel 7<br />

abgeschlossen sein. Anhörungsverfahren, die im Zusammenhang mit einem Sportevent stattfinden,<br />

können in einem Schnellverfahren durchgeführt werden. Wenn sich das Anhörungsverfahren über<br />

einen Zeitraum von drei Monaten hinaus verzögert, kann die <strong>FIL</strong> den Fall eines <strong>International</strong>en<br />

Spitzenathleten direkt vor einen Einzelschiedsrichter des <strong>International</strong>en Sportschiedsgerichts<br />

(CAS/TAS) bringen. Vor dem <strong>International</strong>en Sportschiedsgericht wird der Fall nach den<br />

Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren der Prozessordnung des <strong>International</strong>en<br />

Sportschiedsgerichts behandelt, jedoch ohne Geltung einer Rechtsmittelfrist. Wenn das<br />

Anhörungsverfahren über die Dreimonatsfrist hinaus verzögert wurde und der Athlet kein<br />

<strong>International</strong>er Spitzenathlet ist, kann die <strong>FIL</strong> den Fall direkt an die Rechtsmittelinstanz auf<br />

nationaler Ebene nach Artikel 13.2.2 verweisen. In beiden Fällen findet die Anhörung in der<br />

Verantwortung und auf Kosten der nationalen Föderation statt. In beiden Fällen ist ein Rechtsmittel<br />

gegen die Entscheidung zum <strong>International</strong>en Sportschiedsgericht gegeben.<br />

8.3 Die nationalen Föderationen setzen die <strong>FIL</strong> über den Sach- und Streitstand<br />

schwebender Verfahren und die Ergebnisse der Anhörungen in Kenntnis.<br />

8.4 Die <strong>FIL</strong> hat das Recht, Anhörungen als Beobachter beizuwohnen.<br />

8.5 Der Athlet oder die betroffene Person können eine Anhörung umgehen, wenn er/sie den<br />

Verstoß gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen zugibt und die Konsequenzen akzeptiert, so wie sie<br />

sich aus Artikel 9 und 10 und dem Vorschlag der nationalen Föderation ergeben.<br />

8.6 Gegen Entscheidungen der nationalen Föderation, egal ob als Ergebnis einer Anhörung oder<br />

aufgrund der Akzeptanz des Athleten oder der betroffenen Person, kann gemäß Artikel 13 ein<br />

Rechtsmittel eingelegt werden.<br />

8.7 Entscheidungen einer nationalen Föderation, die aufgrund einer Anhörung ergangen sind,<br />

unterliegen keiner weiteren verwaltungsmäßigen Überprüfung auf nationaler Ebene, es sei denn, dass<br />

dies ist in Artikel 13 vorgesehen oder aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts erforderlich ist.<br />

ARTIKEL 9<br />

AUTOMATISCHE DISQUALIFIKATION INDIVIDUELLER<br />

WETTKAMPFRESULTATE<br />

Ein Verstoß gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolle führt<br />

automatisch zur Annullierung des in diesem Wettbewerb erzielten Einzelergebnisses, mit allen sich daraus<br />

ergebenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.<br />

14


ARTIKEL 10<br />

SANKTIONEN GEGEN EINZELSPORTLER<br />

10.1 Disqualifikation für die Wettkampfveranstaltung, in der gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen verstoßen wurde<br />

Ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen während oder in Verbindung mit einer<br />

Sportveranstaltung kann zur Annullierung aller von einem Athleten in dieser Sportveranstaltung<br />

erzielten Ergebnisse mit allen Konsequenzen führen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen,<br />

Punkten und Preisen, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10.1.1.<br />

10.1.1 Weist der Athlet nach, dass er den Verstoß weder vorsätzlich noch fahrlässig<br />

herbeigeführt hat, so werden die Einzelergebnisse, die der Athlet in den anderen<br />

Wettkämpfen erzielt hat, nicht annulliert, es sei denn, dass die Ergebnisse des Athleten in<br />

einem anderen als dem Wettkampf, bei dem der Verstoß gegen eine <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmung geschah, wahrscheinlich durch den Verstoß des Athleten gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen beeinflusst wurden.<br />

10.2 Verhängung einer Sperre wegen verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden<br />

Mit Ausnahme der in Artikel 10.3 genannten Wirkstoffe beträgt die Dauer der Sperre, die für einen<br />

Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder<br />

Marker), Artikel 2.2 (Anwendung oder Versuch der Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder<br />

einer verbotenen Methode) und Artikel 2.6 (Besitz von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen<br />

Methoden) verhängt wird:<br />

für den ersten Verstoß: zweijährige (2-jährige) Sperre<br />

für den zweiten Verstoß:<br />

lebenslange Sperre<br />

Dem Athleten oder der betroffenen Person ist jedoch in jedem Fall die Möglichkeit einzuräumen, vor<br />

Verhängung einer Sperre den Sachverhalt für eine Aufhebung oder Reduzierung dieser Sanktion<br />

gemäß den Bestimmungen des Artikels 10.5 nachzuweisen.<br />

10.3 Spezielle Wirkstoffe<br />

Die Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden kann spezielle Wirkstoffe aufführen,<br />

durch die es – weil allgemein in medizinischen Produkten vorhanden - besonders leicht zu<br />

unbeabsichtigten Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen kommen kann, oder deren<br />

wirksamer Missbrauch als <strong>Doping</strong>mittel weniger wahrscheinlich ist. Kann ein Athlet nachweisen,<br />

dass mit der Anwendung solch einer speziellen Substanz nicht die Steigerung der sportlichen<br />

Leistung beabsichtigt war, so findet anstelle der Sperre gemäß Artikel 10.2 folgendes Strafmaß<br />

Anwendung:<br />

erster Verstoß:<br />

zweiter Verstoß:<br />

dritter Verstoß:<br />

mindestens eine Verwarnung und Abmahnung und keine Sperrzeit<br />

für künftige Wettkampfveranstaltungen; höchstens eine einjährige<br />

Sperre<br />

eine zweijährige (2-jährige) Sperre<br />

lebenslange Sperre<br />

Dem Athleten oder der betroffenen Person ist jedoch in jedem Fall die Möglichkeit einzuräumen, vor<br />

Verhängung einer Sperre den Sachverhalt für eine Aufhebung oder Reduzierung (im Falle eines 2.<br />

oder 3. Verstoßes) dieser Sanktion gemäß den Bestimmungen des Artikels 10.5 nachzuweisen.<br />

15


10.4 Sperre bei anderen Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

Die Dauer der Sperre bei anderen Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen beträgt:<br />

10.4.1 Bei Verstößen gegen Artikel 2.3 (Weigerung oder Versäumnis, eine Probe<br />

abzugeben) oder Artikel 2.5 (unzulässige Einflussnahme auf das <strong>Doping</strong>kontrollverfahren)<br />

findet die in Artikel 10.2 jeweils genannte Sperre Anwendung.<br />

10.4.2 Bei Verstößen gegen Artikel 2.7 (Handeln) oder Artikel 2.8 (Verabreichung eines<br />

verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) beträgt die Dauer der Sperre zwischen<br />

vier (4) Jahren bis zu einer lebenslangen Sperre. Ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen unter Beteiligung von Minderjährigen gilt als besonders schwerwiegender<br />

Verstoß. Wird ein solcher Verstoß von Athletenbetreuern begangen und betrifft er nicht die<br />

in Artikel 10.3 erwähnten speziellen Wirkstoffe, führt das zu einer lebenslangen Sperre für<br />

diese Athletenbetreuer. Darüber hinaus können Verstöße gegen Artikel, bei denen auch nicht<br />

den Sport betreffende Gesetze und Vorschriften verletzt werden, den zuständigen<br />

Verwaltungs-, Berufs- oder Justizbehörden gemeldet werden.<br />

10.4.3 Bei Verstößen gegen Artikel 2.4 (Versäumnis, die erforderlichen Informationen zu<br />

Aufenthaltsort und Erreichbarkeit mitzuteilen oder zu <strong>Doping</strong>kontrollen zur Verfügung zu<br />

stehen) beträgt die Sperre :<br />

erster Verstoß:<br />

zweiter und folgende Verstöße:<br />

drei (3) Monate bis ein (1) Jahr Sperre,<br />

zwei (2) Jahre Sperre.<br />

10.5 Aufhebung der Sperre oder Reduzierung der Dauer der Sperre aufgrund<br />

außergewöhnlicher Umstände<br />

10.5.1 Wenn der Athlet in einem Einzelfall, bei dem es um einen Verstoß<br />

gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nach Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen<br />

Wirkstoffs, seiner Metaboliten oder Marker) oder um die Anwendung eines verbotenen<br />

Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach Artikel 2.2 geht, nachweist, dass dieser<br />

Verstoß ohne sein Verschulden verursacht wurde, so wird die ansonsten bewirkte Sperre<br />

nicht verhängt. Liegt ein Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen<br />

Wirkstoffs) aufgrund des Nachweises eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Marker oder<br />

Metaboliten vor, muss der Athlet außerdem nachweisen, wie der verbotene Wirkstoff in<br />

seinen Organismus gelangte, damit die Sperre aufgehoben wird. Findet dieser Artikel<br />

Anwendung und wird die ansonsten bewirkte Sperre nicht verhängt, so wird der Verstoß<br />

gegen die <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nicht als Verstoß im engeren Sinne der Feststellung<br />

der Dauer der Sperre aufgrund mehrmaliger Verstöße gemäß Artikel 10.2, 10.3 und 10.6<br />

angesehen.<br />

10.5.2 Dieser Artikel 10.5.2 findet lediglich auf Verstöße gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen gemäß Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner<br />

Metaboliten oder Marker), durch Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer<br />

verbotenen Methode gemäß Artikel 2.2, durch das Versäumnis, sich gemäß Artikel 2.3 einer<br />

Probenahme zu unterziehen oder durch Verabreichung eines verbotenen Wirkstoffs oder<br />

einer verbotenen Methode gemäß Artikel 2.8 Anwendung. Wenn der Athlet in einem<br />

Einzelfall in Bezug auf einen derartigen Verstoß nachweist, dass ihn kein erhebliches<br />

Verschulden trifft, dann kann die Dauer der Sperre gekürzt werden, allerdings darf die<br />

gekürzte Dauer der Sperre nicht weniger als die Hälfte der ansonsten zu verhängenden<br />

Mindestdauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten bewirkte Dauer der Sperre eine<br />

lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Unterartikel reduzierte Dauer der Sperre nicht<br />

unter 8 (acht) Jahren liegen. Werden in Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben des<br />

Athleten ein verbotener Wirkstoff oder dessen Marker oder Metaboliten nachgewiesen, was<br />

16


einen Verstoß gegen Artikel 2.1 (Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs) bedeutet, muss<br />

der Athlet für eine Reduzierung der Dauer der Sperre darüber hinaus nachweisen, wie der<br />

verbotene Wirkstoff in seinen Organismus gelangte.<br />

10.5.3 Die <strong>FIL</strong>-Exekutive kann die Dauer der Sperre im Einzelfall ebenfalls verkürzen,<br />

wenn der Athlet der <strong>FIL</strong> maßgebliche Unterstützung geleistet hat, wodurch <strong>FIL</strong> einen<br />

Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen durch eine andere Person betreffend Besitz im<br />

Sinne von Artikel 2.6.2 (Besitz durch Athletenbetreuer), Artikel 2.7 (Handel) oder Artikel<br />

2.8 (Verabreichung an einen Athleten), aufdecken oder nachweisen konnte. Die reduzierte<br />

Dauer der Sperre darf allerdings nicht weniger als die Hälfte der ansonsten bewirkten<br />

Mindestdauer der Sperre betragen. Wenn die ansonsten bewirkte Dauer der Sperre eine<br />

lebenslange Sperre ist, darf die nach diesem Unterartikel reduzierte Dauer der Sperre nicht<br />

unter 8 (acht) Jahren liegen.<br />

10.6 Regeln für bestimmte mögliche Mehrfachverstöße<br />

10.6.1 In Bezug auf die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 10.2, 10.3 und 10.4<br />

kann ein weiterer Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nur dann als zweiter Verstoß<br />

berücksichtigt werden, wenn die <strong>FIL</strong> (oder ihre Nationale Föderation) nachweisen können,<br />

dass der Athlet oder die betreffende Person den zweiten Verstoß gegen die <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen erst verübt haben, nachdem der Athlet oder die betreffende Person von dem<br />

ersten Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen in Kenntnis gesetzt worden waren oder<br />

nachdem die <strong>FIL</strong> (oder ihre Nationale Föderation) einen ausreichenden Versuch<br />

unternommen haben, ihn/sie davon in Kenntnis zu setzen; können <strong>FIL</strong> oder ihre nationale<br />

Föderation dies nicht überzeugend darlegen, so werden die Verstöße als ein einziger erster<br />

Verstoß behandelt und die zu verhängende Sanktion wird nach dem Verstoß bemessen, der<br />

die strengere Sanktion nach sich zieht.<br />

10.6.2 Wird auf Grundlage einer einzigen <strong>Doping</strong>kontrolle nachgewiesen, dass ein Athlet<br />

sowohl hinsichtlich eines speziellen Wirkstoffs gemäß Artikel 10.3 als auch hinsichtlich<br />

eines weiteren verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode einen Verstoß gegen<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen begangen hat, so wird davon ausgegangen, dass der Athlet<br />

einen einzigen Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen begangen hat. Die zu<br />

verhängende Sanktion bemisst sich nach demjenigen verbotenen Wirkstoff oder derjenigen<br />

verbotenen Methode, welcher bzw. welche die strengste Sanktion nach sich zieht.<br />

10.6.3 Wird nachgewiesen, dass ein Athlet zwei separate Verstöße gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen begangen hat, wobei bei einem dieser Verstöße ein spezieller Wirkstoff<br />

nachgewiesen wurde, der den Sanktionen gemäß Artikel 10.3 (Spezielle Wirkstoffe)<br />

unterliegt, während bei dem anderen Verstoß ein verbotener Wirkstoff oder eine verbotene<br />

Methode nachgewiesen wurde, die den Sanktionen gemäß Artikel 10.2 unterliegen, oder<br />

dieser zweite Verstoß ein Verstoß war, der den Sanktionen gemäß Artikel 10.4.1 unterliegt,<br />

so beträgt die Dauer der Sperre, die für den zweiten Verstoß verhängt wird, mindestens zwei<br />

und höchstens drei Jahre. Wird nachgewiesen, dass ein Athlet einen dritten Verstoß gegen<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen begangen hat, wobei eine Kombination eines Verstoßes im<br />

Zusammenhang mit speziellen Wirkstoffen gemäß Artikel 10.3 und einem weiteren Verstoß<br />

gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen gemäß Artikel 10.2 oder 10.4.1 vorliegt, so wird als<br />

Sanktion eine lebenslange Sperre verhängt.<br />

10.7 Disqualifikation nach erfolgter Probenahme<br />

Zusätzlich zu der gemäß Artikel 9 (Automatische Disqualifikation) vorzunehmenden automatischen<br />

Annullierung der bei einem Wettkampf erzielten Ergebnisse, bei dem eine positive Probe entnommen<br />

wurde, werden alle Wettkampfergebnisse, die in dem Zeitraum von der Entnahme einer positiven<br />

Probe (im Wettkampf oder Training) oder der Begehung eines anderen Verstoßes gegen <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen bis zum Beginn einer vorläufigen Suspendierung oder Sperre erzielt wurden,<br />

für ungültig erklärt, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung<br />

17


von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere<br />

Vorgehensweise erforderlich ist.<br />

10.8 Beginn der Sperre<br />

Die Sperre beginnt mit dem Tag der Anhörung, in der die Sperre beschlossen wurde, oder, wenn auf<br />

eine Anhörung verzichtet wurde, mit dem Tag der Annahme der Sperre oder ihrer anderweitigen<br />

Verhängung. Jede vorläufige Suspendierung (unabhängig davon, ob sie verhängt oder freiwillig<br />

angenommen wurde) wird auf die Gesamtdauer der abzuleistenden Sperre angerechnet. Wo dies die<br />

Fairness gebietet, etwa bei Verzögerungen während des Anhörungsverfahrens oder bei anderen, dem<br />

Athleten nicht zurechenbaren Gesichtspunkten des <strong>Doping</strong>kontrollverfahrens können <strong>FIL</strong> oder die<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation den Beginn der Sperre auf ein früheres Datum, das bis zum Tag der<br />

Probenahme zurückreichen kann, vorverlegen.<br />

10.9 Status während der Sperre<br />

Eine gesperrte Person darf während der Sperre in keiner Eigenschaft an einer<br />

Wettkampfveranstaltung oder einer anderen Aktivität (außer an <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Erziehungs- oder<br />

Rehabilitationsprogrammen) teilnehmen, die von der <strong>FIL</strong> oder ihrer nationalen Föderation<br />

autorisiert oder organisiert wurden. Darüber hinaus werden die <strong>FIL</strong> und ihre nationalen<br />

Föderationen bei einem Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen, der keine speziellen Wirkstoffe<br />

gemäß Artikel 10.3 betrifft, die im Zusammenhang mit dem Sport stehende finanzielle Unterstützung<br />

oder andere sportbezogene Leistungen, welche die Person erhält, teilweise oder gänzlich<br />

einbehalten. Eine Person, gegen die eine Sperre von mehr als vier Jahren verhängt wurde, darf nach<br />

Ablauf von vier Jahren der Sperre an lokalen sportlichen Wettkampfveranstaltungen in einer Sportart<br />

teilnehmen, welche nicht der Entscheidungsgewalt der <strong>FIL</strong> oder einer ihrer nationalen Föderationen<br />

untersteht, jedoch nur, sofern diese lokale sportliche Wettkampfveranstaltung nicht auf einer Ebene<br />

stattfindet, auf der sich die Person direkt oder indirekt für die Teilnahme an einer nationalen<br />

Meisterschaft oder einer <strong>International</strong>en Wettkampfveranstaltung qualifizieren kann (oder Punkte für<br />

eine derartige Qualifikation erwerben kann).<br />

10.10 <strong>Doping</strong>kontrollen vor Wiedererlangung der Startberechtigung<br />

Als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Startberechtigung nach Ablauf einer bestimmten<br />

Sperre muss ein Athlet während der Zeit einer vorläufigen Suspendierung oder einer Sperre für<br />

Trainingskontrollen durch die <strong>FIL</strong>, die zuständige nationale Föderation oder jede andere <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Organisation mit <strong>Doping</strong>kontrollbefugnis zur Verfügung stehen und aktuelle und genaue<br />

Informationen zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit liefern, wie in Artikel 5.5 vorgesehen. Wenn ein<br />

Athlet, gegen den eine Sperre verhängt wurde, seine aktive Laufbahn beendet hat und aus dem Test-<br />

Pool für Trainingskontrollen gestrichen wird, zu einem späteren Zeitpunkt die Wiedererlangung der<br />

Startberechtigung beantragt, so ist dem Athleten die Wiedererlangung der Startberechtigung so lange<br />

verwehrt, bis der Athlet die <strong>FIL</strong> und die zuständige nationale Föderation informiert hat und er<br />

Trainingskontrollen während des längeren der beiden nachgenannten Zeiträume unterzogen wurde,<br />

der entweder dem in Artikel 5.6 bestimmten Zeitraum oder der verbliebenen Sperrzeit - gemessen<br />

vom Tag des Ausscheidens aus dem Sport – entspricht. Während dieser so verbliebenen Sperrzeit<br />

muss der Athlet mindestens 3 Kontrollen, mit einem Abstand von mindestens drei Monaten zwischen<br />

diesen, unterzogen worden sein. Zwar ist die nationale Föderation für die Durchführung der<br />

erforderlichen Kontrollen verantwortlich, doch können die Anforderungen auch mit Kontrollen jeder<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation erfüllt werden. Die Ergebnisse dieser <strong>Doping</strong>kontrollen sind der <strong>FIL</strong><br />

mitzuteilen. Zusätzlich muss sich der Athlet unmittelbar vor Ende der Suspendierung einer<br />

Trainingskontrolle der <strong>FIL</strong> für verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden unterziehen. Wenn die<br />

Suspendierung beendet ist und der Athlet die Bedingungen für die Wiedererlangung der<br />

Startberechtigung erfüllt hat, wird der Athlet automatisch wieder zum Wettkampfgeschehen<br />

zugelassen; ohne dass ein Antrag des Athleten oder dessen nationaler Föderation erforderlich ist.<br />

18


ARTIKEL 11<br />

KONSEQUENZEN FÜR MANNSCHAFTEN<br />

11.1 Wenn ein Mitglied einer Mannschaft während einer Wettkampfveranstaltung einen Verstoß<br />

gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen begangen hat, wird die gesamte Mannschaft für diese<br />

Wettkampfveranstaltung disqualifiziert.<br />

ARTIKEL 12<br />

SANKTIONEN UND KOSTEN GEGEN NATIONALE FÖDERATIONEN<br />

12.1 Die <strong>FIL</strong>-Exekutive hat die Befugnis, Geldleistungen ganz oder teilweise oder andere einer<br />

nationalen Föderation gewährte nicht finanzielle Unterstützung zurückzuhalten, sollten diese <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen durch diese nationale Föderation missachtet werden.<br />

12.2 Die nationalen Föderationen sind verpflichtet, der <strong>FIL</strong> alle Kosten (einschließlich der<br />

Laborkosten, Kosten der Anhörung und Reisekosten) zu erstatten, die im Zusammenhang mit einem<br />

Verstoß gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen durch einen Athleten oder eine andere Person, die<br />

dieser nationalen Föderation angehört, entstanden sind.<br />

12.3 Die <strong>FIL</strong> kann weitere Disziplinarmaßnahmen gegen eine nationale Föderation verhängen.<br />

Diese können die Anerkennung der nationalen Föderation, die Teilnahmeberechtigung von<br />

Funktionären oder Athleten der nationalen Föderation an <strong>International</strong>en Veranstaltungen betreffen<br />

oder in Geldstrafen bestehen. Grundlage hierfür ist:<br />

12.3.1 Wenn vier oder mehr Verstöße gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

(außer Verstöße nach Artikel 2.4 und 10.3) von Athleten oder anderen Personen, die<br />

der nationalen Föderation angehören, innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraumes<br />

begangen wurden, in welchem <strong>Doping</strong>kontrollen durch <strong>FIL</strong> oder eine andere <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Organisation als dieser nationalen Föderation oder ihrer Nationalen <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Organisation durchgeführt wurden, dann liegt es in einem solchen Fall im<br />

Ermessen der <strong>FIL</strong>, (a) alle Funktionäre dieser nationalen Föderation für einen<br />

Zeitraum von bis zu zwei Jahren von der Teilnahme an allen <strong>FIL</strong>-Aktivitäten<br />

auszuschließen und/oder (b) der nationalen Föderation eine Geldstrafe in Höhe von<br />

bis zu $ 100 000 U.S Dollar aufzuerlegen. (Etwaige Geldstrafen, die nach Artikel<br />

12.3.2 gezahlt wurden, werden mit der hier festgesetzten Geldstrafe verrechnet.)<br />

12.3.1.1 Werden vier oder mehr Verstöße gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen (außer Verstöße nach Artikel 2.4 und 10.3) zusätzlich zu den<br />

in Artikel 12.3.1 genannten Verstößen von Athleten oder anderen Personen,<br />

die der nationalen Föderation angehören, innerhalb eines zwölfmonatigen<br />

Zeitraumes begangen, in denen <strong>Doping</strong>kontrollen durch <strong>FIL</strong> oder eine<br />

andere <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation als der nationalen Föderation oder ihrer<br />

Nationalen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation durchgeführt wurden, kann <strong>FIL</strong> die<br />

Mitgliedschaft der betreffenden nationalen Föderation für bis zu vier Jahren<br />

aussetzen.<br />

12.3.2 Wenn mehr als ein Athlet oder eine andere Person aus einer nationalen Föderation<br />

während einer <strong>International</strong>en Veranstaltung einen Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen begehen, so kann <strong>FIL</strong> der nationalen Föderation eine Geldstrafe in Höhe von<br />

bis zu $100 000 U.S. Dollar auferlegen.<br />

12.3.3 Wenn es nach einem Ersuchen der <strong>FIL</strong> eine nationale Föderation verabsäumt,<br />

gehörige Anstrengungen zu unternehmen, um <strong>FIL</strong> über den Aufenthaltsort und die<br />

Erreichbarkeit des Athleten zu informieren, so kann <strong>FIL</strong> in diesem Fall der nationalen<br />

Föderation bezüglich jedes Athleten eine Geldstrafe in Höhe von bis zu $ 25 000 U.S. Dollar<br />

auferlegen, zuzüglich zu allen Kosten, die <strong>FIL</strong> durch die <strong>Doping</strong>kontrolle der Athleten dieser<br />

nationalen Föderation entstanden sind.<br />

19


ARTIKEL 13<br />

RECHTSMITTEL<br />

13.1 Anfechtbare Entscheidungen<br />

Gegen Entscheidungen, die auf Grundlage dieser <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen ergehen, können<br />

Rechtsmittel gemäß den Bestimmungen der Artikel 13.2 bis 13.4 eingelegt werden. Derartige<br />

Entscheidungen entfalten auch während des Rechtsmittelverfahrens Wirkung, solange nicht seitens<br />

des angerufenen Berufungsorgans eine anders lautende Anordnung ergeht. Vor Beginn eines<br />

Rechtsmittelverfahrens müssen sämtliche verbandsinternen Überprüfungsmöglichkeiten nach der<br />

Entscheidung, soweit in Artikel 8.7 zugelassen, ausgeschöpft sein.<br />

13.2 Rechtsmittel gegen Entscheidungen wegen Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen, deren Konsequenzen und gegen vorläufige Suspendierungen<br />

Gegen eine Entscheidung, die feststellt, dass ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

begangen wurde, gegen eine Entscheidung, die feststellt, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nach sich zieht, oder gegen eine Entscheidung, die feststellt, dass kein<br />

Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen begangen wurde, gegen eine Entscheidung, die der <strong>FIL</strong><br />

oder einer nationaler Föderation die Entscheidungsbefugnis abspricht, um über einen behaupteten<br />

Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen oder über dessen Konsequenzen zu entscheiden, sowie<br />

gegen eine Entscheidung, mit welcher aufgrund einer vorläufigen Anhörung oder aufgrund eines<br />

Verstoßes gegen Artikel 7.4 eine vorläufige Suspendierung verhängt wird, können Rechtsmittel<br />

ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Artikels 13.2 eingelegt werden. Unbeschadet<br />

anderer hier vorgesehener Regelungen, können nur der Athlet oder die andere Person, welche mit<br />

einer vorläufigen Suspendierung belegt wurden, ein Rechtsmittel gegen die vorläufige<br />

Suspendierung einlegen.<br />

13.2.1 In Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen<br />

Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen von internationalen Spitzenathleten können<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen ausschließlich zum <strong>International</strong>en Sportschiedsgericht<br />

(„CAS“) gemäß den Vorschriften eingelegt werden, die vor diesem Gericht angewandt<br />

werden.<br />

13.2.2 Für Fälle, die Athleten betreffen, welche nicht das Recht zur Einlegung eines<br />

Rechtsmittels gemäß Artikel 13.2.1 haben, soll jede nationale Föderation ein<br />

Rechtsmittelverfahren bereit halten, das folgende Grundsätze beachtet: eine zeitnahe<br />

Anhörung; ein faires und unparteiisches Anhörungsorgan; das Recht, sich auf eigene Kosten<br />

anwaltlich vertreten zu lassen und eine zeitnahe, schriftliche und begründete Entscheidung.<br />

Das Recht der <strong>FIL</strong>, in diesen Fällen Rechtsmittel einzulegen, sind im folgenden Artikel<br />

13.2.3 festgelegt.<br />

13.2.3 In den Fällen des Artikels 13.2.1 sind folgende Parteien berechtigt, zum CAS<br />

Rechtsmittel einzulegen: (a) Der Athlet oder die andere Person, gegen welche die<br />

anzufechtende Entscheidung ergangen ist; (b) die andere Partei des Falles, in dem die<br />

Entscheidung ergangen ist; (c) <strong>FIL</strong> und jede andere <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation, nach deren<br />

Regeln eine Sanktion hätte verhängt werden können; (d) das <strong>International</strong>e Olympische<br />

Komitee oder das <strong>International</strong>e Paralympische Komitee, je nachdem, ob die Entscheidung<br />

Auswirkungen im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder Paralympischen<br />

Spielen haben könnte, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf die<br />

Startberechtigung bei den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen; und (e)<br />

WADA. In den Fällen des Artikels 13.2.2 werden die Parteien, die berechtigt sind,<br />

Rechtsmittel zur nationalen Rechtsmittelinstanz einzulegen, durch die Vorschriften der<br />

nationalen Föderation bestimmt. Jedoch sind in jedem Fall berechtigt, Rechtsmittel<br />

einzulegen: (a) der Athlet oder die andere Person, gegen welche die Entscheidung ergangen<br />

ist; (b) die andere Partei des Falles, in dem die Entscheidung ergangen ist; (c) <strong>FIL</strong> und (d)<br />

WADA. Für Fälle des Artikels 13.2.2 haben WADA und <strong>FIL</strong> zusätzlich das Recht, ein<br />

20


Rechtsmittel gegen die Entscheidung der nationalen Rechtsmittelinstanz zum CAS<br />

einzulegen.<br />

13.3 Anfechtung von Entscheidungen über eine Medizinische Ausnahme-genehmigung<br />

Gegen Entscheidungen der WADA, durch welche die Bewilligung oder Verweigerung einer<br />

Medizinischen Ausnahmegenehmigung aufgehoben wird, können Rechtsmittel durch den Athleten,<br />

die <strong>FIL</strong>, die Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation oder die andere, von der nationalen Föderation<br />

bezeichnete Institution, welche die Ausnahme genehmigte oder verweigerte, ausschließlich zum<br />

CAS eingelegt werden. Gegen die Entscheidung, eine Medizinische Ausnahmegenehmigung zu<br />

verweigern und die nicht von der WADA aufgehoben wurde, können internationale Spitzenathleten<br />

zum CAS und andere Athleten zu der in Artikel 13.2.2 beschriebenen nationalen Rechtsmittelinstanz<br />

Rechtsmittel einlegen. Hebt die nationale Rechtsmittelinstanz die Entscheidung, eine Medizinische<br />

Ausnahmegenehmigung zu verweigern, auf, so kann WADA gegen diese Entscheidung Rechtsmittel<br />

zum CAS einlegen.<br />

13.4 Anfechtung von Entscheidungen nach Artikel 12<br />

Gegen Entscheidungen der <strong>FIL</strong> gemäß Artikel 12 kann die nationale Föderation ein Rechtsmittel<br />

ausschließlich zum CAS einlegen.<br />

13.5 Rechtsmittelfrist<br />

Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beträgt einundzwanzig (21) Tage vom Zeitpunkt des<br />

Zugangs der Entscheidung bei der Partei, welche die Entscheidung angreift. Dessen unbeschadet, gilt<br />

folgendes im Zusammenhang mit Rechtsmitteln, die durch eine hierzu berechtigte Partei eingelegt<br />

wurden, die aber nicht Partei im Prozess war, der zur angefochtenen Entscheidung geführt hat:<br />

(a) Diese Partei/Parteien hat/haben das Recht, innerhalb von zehn (10) nach Kenntniserlangung über<br />

diese Entscheidung von dem Organ, das diese Entscheidung erlassen hat, eine Kopie der Akte zu<br />

verlangen, aufgrund welcher die Entscheidung erging;<br />

(b) Wenn ein solches Verlangen innerhalb der 10tägigen Frist an das Organ herangetragen wird, hat<br />

die verlangende Partei ab Zugang der Akte einundzwanzig (21) Tage Frist zur Einlegung des<br />

Rechtsmittels zum CAS.<br />

ARTIKEL 14<br />

ÜBERNAHME DER <strong>FIL</strong>-BESTIMMUNGEN DURCH DIE NATIONALEN<br />

FÖDERATIONEN; BERICHTERSTATTUNG UND ANERKENNUNG<br />

14.1 Übernahme der <strong>FIL</strong>-<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

Alle nationalen Föderationen müssen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen befolgen. Diese <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen sind entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme in das Regelwerk der<br />

nationalen Föderationen einzubeziehen. Alle nationalen Föderationen sind verpflichtet, in ihrem<br />

Regelwerk die notwendigen Verfahrensvorschriften zu schaffen, damit diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen effektiv durchgeführt werden können. Jede nationale Föderation hat von allen<br />

Athleten, die verpflichtet sind, sich <strong>Doping</strong>kontrollen zu unterziehen, und von allen<br />

Athletenbetreuern dieser Athleten die schriftliche Erklärung in der Form des Formulars in Anhang 2<br />

einzuholen. Unbeschadet der Tatsache, ob das erforderliche Formular unterschrieben wurde oder<br />

nicht, hat das Regelwerk jeder nationalen Föderation ausdrücklich vorzuschreiben, dass alle<br />

Athleten, alle Athletenbetreuer und alle sonstigen Personen, die der Entscheidungsbefugnis der<br />

nationalen Föderation unterfallen, an diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen gebunden sind.<br />

14.2 Statistische Berichterstattung<br />

Zum Ende eines jeden Quartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) teilt jede<br />

nationale Föderation der <strong>FIL</strong> die Ergebnisse aller <strong>Doping</strong>kontrollverfahren unter ihrer<br />

Entscheidungsbefugnis mit. Der Bericht ist nach Athleten zu ordnen und hat den Zeitpunkt, an dem<br />

21


der Athlet jeweils kontrolliert wurde, und die Institution, welche die <strong>Doping</strong>kontrolle durchführte,<br />

anzugeben und außerdem zu verzeichnen, ob es sich um eine Wettkampf- oder Trainingskontrolle<br />

handelte. Die <strong>FIL</strong> kann regelmäßig <strong>Doping</strong>kontrolldaten, die sie von den nationalen Föderationen<br />

erhalten hat, sowie vergleichbare Daten veröffentlichen, die aus <strong>Doping</strong>kontrollen unter ihrer eignen<br />

Entscheidungszuständigkeit stammen.<br />

14.3 Clearingstelle für <strong>Doping</strong>kontrollinformationen<br />

Erhält eine nationale Föderation ein positives Analyseergebnis für einen ihrer Athleten, hat sie<br />

binnen vierzehn (14) Tagen nach dem in Artikel 7.1.2 und 7.1.3 beschriebenen Verfahren die<br />

folgenden Informationen der <strong>FIL</strong> und der WADA zu liefern: den Namen des Athleten, das Land, die<br />

Sportart und die Disziplin innerhalb der Sportart, ob es sich um eine Wettkampf- oder<br />

Trainingskontrolle handelte, das Datum der Probenahme und das vom Labor gemeldete<br />

Analyseergebnis. Die nationale Föderation hat die <strong>FIL</strong> und WADA über den aktuellen Stand und die<br />

Ergebnisse von etwaigen Überprüfungen oder Verfahren, die gemäß Artikel 7<br />

(Ergebnismanagement), Artikel 8 (Recht auf eine faire Anhörung) oder Artikel 13 (Rechtsmittel)<br />

durchgeführt werden, regelmäßig zu informieren. Vergleichbare Informationen hinsichtlich anderer<br />

Verstöße gegen diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen sind der <strong>FIL</strong> und WADA innerhalb von vierzehn<br />

(14) Tagen nach der Benachrichtigung gemäß Artikel 7.1.9 zur Verfügung zu stellen. In Fällen, in<br />

denen gemäß Artikel 10.5.1 (kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine Sperre verhängt oder<br />

gemäß Artikel 10.5.2 (kein erhebliches Verschulden) die Dauer der Sperre gekürzt wird, ist <strong>FIL</strong> und<br />

WADA eine schriftliche, begründete Entscheidung, welcher die Grundlage für die Nichtverhängung<br />

einer Sperre bzw. die Verkürzung der Sperrzeit zu entnehmen ist, zu liefern. Die <strong>FIL</strong> und WADA<br />

werden diese Informationen nur solchen Personen offen legen, die innerhalb ihrer Organisation<br />

Informationsbedarf haben, bis die nationale Föderation die Informationen veröffentlicht hat oder es<br />

versäumt hat, wie in Artikel 14.4 verlangt, die Informationen zu veröffentlichen.<br />

14.4 Veröffentlichung<br />

Weder die <strong>FIL</strong> noch ihre nationale Föderation geben öffentlich diejenigen Athleten bekannt, deren<br />

Proben ein positives Analyseergebnis aufweisen oder denen vorgeworfen wird, gegen diese <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen verstoßen zu haben, ehe nach einer Anhörung gemäß Artikel 8 feststeht, dass<br />

ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen vorliegt oder der Athlet auf eine solche Anhörung<br />

verzichtet hat oder die Behauptung eines Verstoßes gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nicht<br />

rechtzeitig angefochten oder der Athlet vorläufig suspendiert wurde. Wenn ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen festgestellt wurde, ist er innerhalb von 20 Tagen öffentlich bekannt zu<br />

machen.<br />

14.5 Anerkennung von Entscheidungen der <strong>FIL</strong> und der nationalen Föderationen<br />

Jede Entscheidung der <strong>FIL</strong> oder einer nationalen Föderation in Bezug auf einen Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen werden von allen nationalen Föderationen anerkannt, die alle notwendigen<br />

Maßnahmen ergreifen, um die Entscheidungen wirkungsvoll durchzusetzen.<br />

ARTIKEL 15<br />

ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ANDERER<br />

ORGANISATIONEN<br />

Unbeschadet des Rechts aus Artikel 13, ein Rechtsmittel einzulegen, erkennen die <strong>FIL</strong> und ihre nationalen<br />

Föderationen die <strong>Doping</strong>kontrollen, die Medizinischen Ausnahmegenehmigungen und Ergebnisse von<br />

Anhörungen oder endgültigen Entscheidungen eines jeden Unterzeichners des <strong>Code</strong>s an, die innerhalb<br />

dessen Zuständigkeit und nach den Regeln des <strong>Code</strong>s durchgeführt bzw. erlassen wurden. Die <strong>FIL</strong> und ihre<br />

nationalen Föderationen können die selben Handlungen anderer Körperschaften, die den <strong>Code</strong> nicht<br />

angenommen haben, anerkennen, wenn die Bestimmungen dieser Institutionen auf andere Weise mit den<br />

Regelungen des <strong>Code</strong>s vereinbar sind.<br />

22


ARTIKEL 16<br />

VERJÄHRUNGSFRIST<br />

Gegen einen Athleten oder eine andere Person darf nur dann ein Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen<br />

eine dieser <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen eingeleitet werden, wenn dieses Verfahren innerhalb von acht<br />

Jahren seit dem Zeitpunkt des Verstoßes begonnen wird.<br />

ARTIKEL 17<br />

<strong>FIL</strong>-BERICHTERSTATTUNG AN WADA ÜBER DIE EINHALTUNG DES<br />

CODES<br />

Die <strong>FIL</strong> wird der WADA alle zwei Jahre darüber Bericht erstatten, wie sie den <strong>Code</strong> befolgt hat, und wird die<br />

Gründe für etwaige Übertretungen des <strong>Code</strong>s angeben.<br />

ARTIKEL 18<br />

ÄNDERUNG UND AUSLEGUNG DER ANTI-DOPING-BESTIMMUNGEN<br />

18.1 Diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen können von Zeit zu Zeit durch die <strong>FIL</strong>-Exekutive<br />

geändert oder ergänzt werden.<br />

18.2 Abgesehen von der in Artikel 18.5 enthaltenen Ausnahme, sind diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen als unabhängiger und eigenständiger Text und nicht unter Verweis auf existierendes<br />

Recht oder Statuten auszulegen.<br />

18.3 Die Überschriften der verschiedenen Teile und Artikel des <strong>Code</strong>s dienen lediglich der<br />

Übersichtlichkeit. Sie gelten nicht als wesentlicher Bestandteil des <strong>FIL</strong>-<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<strong>Code</strong>s und<br />

bleiben ohne Auswirkung auf den Wortlaut der Bestimmungen, auf die sie sich beziehen.<br />

18.4 Die Einleitung und der Anhang 1: DEFINITIONEN sind wesentlicher Bestandteil dieser<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen.<br />

18.5 Diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen sind nach den anwendbaren Vorschriften des <strong>Code</strong>s<br />

angenommen worden und werden in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des<br />

<strong>Code</strong>s ausgelegt. Die Kommentare zu verschiedenen Vorschriften des <strong>Code</strong>s können, wo diese<br />

anwendbar sind, zum Verständnis und zur Auslegung dieser <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

herangezogen werden.<br />

18.6 Die Benachrichtigung eines Athleten oder einer Person, die Mitglied einer nationalen<br />

Föderation ist, kann im Wege der Benachrichtigung dieser nationalen Föderation erfolgen.<br />

18.7 Diese <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen entfalten keine Rückwirkung auf Angelegenheiten, die<br />

vor dem Tag des Inkrafttretens dieser <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen anhängig waren.<br />

23


ANHANG 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation: Ein Unterzeichner des WADA-<strong>Code</strong>s, der für die Einführung und<br />

Verabschiedung von Regeln zur Einleitung, Umsetzung oder Durchführung eines jeglichen Teils der<br />

<strong>Doping</strong>kontrollen zuständig ist. Dazu zählen z.B. das <strong>International</strong>e Olympische Komitee, das <strong>International</strong>e<br />

Paralympische Komitee sowie Veranstalter von großen Sportwettkämpfen, die bei ihren<br />

Wettkampfveranstaltungen <strong>Doping</strong>kontrollen durchführen, WADA, <strong>International</strong>e Föderationen und<br />

Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisationen.<br />

Anwendung: Die Anwendung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise eines<br />

verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode.<br />

Athlet: Im Sinne der <strong>Doping</strong>kontrolle eine Person, die auf internationaler Ebene (wie von den<br />

<strong>International</strong>en Föderationen definiert) oder nationaler Ebene (wie von den Nationalen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Organisationen definiert) an Sportveranstaltungen teilnimmt, sowie jede andere Person, die auf einer<br />

niedrigeren Ebene an Sportveranstaltungen teilnimmt, wenn von ihrer Nationalen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation<br />

bezeichnet. Im Sinne der <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Information und –Aufklärung eine Person, die an<br />

Sportveranstaltungen unter der Zuständigkeit eines Unterzeichners des WADA-<strong>Code</strong>s, einer Regierung oder<br />

einer anderen Sportorganisation, die den <strong>Code</strong> angenommen hat, teilnimmt.<br />

Athletenbetreuer: Jeder Coach, Trainer, Manager, Vertreter, jedes Teammitglied, jeder Funktionär, sowie<br />

medizinisches oder paramedizinisches Personal, welche mit Athleten, die an Sportwettkämpfen teilnehmen<br />

oder sich auf diese vorbereiten, zusammenarbeiten oder diese behandeln.<br />

Besitz: Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz (der nur dann vorliegt, wenn die<br />

Person die ausschließliche Verfügungsgewalt über den verbotenen Wirkstoff / die verbotene Methode oder<br />

die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener Wirkstoff / eine verbotene Methode vorhanden ist, inne hat);<br />

jedoch mit der Maßgabe, dass, wenn die Person nicht die ausschließliche Verfügungsgewalt über den<br />

verbotenen Wirkstoff / die verbotene Methode oder über die Räumlichkeiten, in denen ein verbotener<br />

Wirkstoff / eine verbotene Methode vorhanden ist, inne hat, mittelbarer Besitz nur dann vorliegt, wenn die<br />

Person vom Vorhandensein des verbotenen Wirkstoffs / der verbotenen Methode in den Räumlichkeiten<br />

wusste und beabsichtigte, Verfügungsgewalt über diese auszuüben. Ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen kann nicht alleine auf den Besitz gestützt werden, sofern die Person eine konkrete Handlung<br />

ausgeführt hat, durch welche die Person zeigt, dass sie keine Verfügungsgewalt mehr ausüben will und auf<br />

ihre bisherige Verfügungsgewalt verzichtet; dies mit der Maßgabe, dass diese Handlung erfolgt, bevor die<br />

Person auf irgendeine Weise davon Kenntnis erhielt, dass sie gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen verstoßen<br />

hat.<br />

<strong>Code</strong>: Der Welt-<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<strong>Code</strong><br />

Disqualifikation: Siehe unter Konsequenzen von Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

<strong>Doping</strong>kontrolle / Kontrollen: Diejenigen Bestandteile des <strong>Doping</strong>kontrollverfahrens, welche die<br />

Organisation der Kontrollen, Probenahmen und weitere Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der<br />

Proben zum Labor zwecks Erstellung der Analyse umfassen.<br />

<strong>Doping</strong>kontrollverfahren: Das gesamte Verfahren einschließlich Organisation der Kontrollen,<br />

Probenahmen und weitere Bearbeitung (z.B. Transport), Laboranalyse, Ergebnismanagement, Anhörung und<br />

Rechtsmittel.<br />

Einzelwettkampf/Wettkampf: Ein einzelner Lauf, einzelnes Spiel oder einzelner sportlicher Wettkampf,<br />

z.B. das Finale des 100-Meter-Laufs bei den Olympischen Spielen. Bei Etappenwettkämpfen und anderen<br />

sportlichen Wettkämpfen, bei denen Preise täglich oder in anderen zeitlichen Abständen verliehen werden,<br />

gilt die in den Regeln der jeweiligen <strong>International</strong>en Föderation für Einzelwettkampfe und<br />

Wettkampfveranstaltungen festgelegte Abgrenzung.<br />

24


Handeln: Verkauf, Abgabe, Verabreichung, Beförderung, Versendung, Lieferung oder Vertrieb eines<br />

verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode an einen Athleten, sei es entweder direkt oder durch<br />

einen oder mehrere Dritte, davon jedoch ausgenommen der Verkauf oder Vertrieb (durch medizinisches<br />

Personal oder Personen, die nicht Athletenbetreuer sind) eines verbotenen Wirkstoffs zu tatsächlichen und<br />

legalen therapeutischen Zwecken.<br />

<strong>International</strong>er Spitzenathlet: Athleten, die von mindestens einer <strong>International</strong>en Föderation in einen<br />

Registrierten Test- Pool aufgenommen wurden.<br />

<strong>International</strong>er Standard: Ein von der WADA verabschiedeter Standard zur Unterstützung des <strong>Code</strong>s. Die<br />

Erfüllung der Bestimmungen eines <strong>International</strong>en Standards (im Gegensatz zu einem anderen Standard,<br />

einer anderen Vorgehensweise oder einem anderen Verfahren) ist für die Schlussfolgerung ausreichend, dass<br />

die im <strong>International</strong>en Standard geregelten Verfahren regelgerecht durchgeführt wurden.<br />

<strong>International</strong>e Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, bei der das <strong>International</strong>e<br />

Olympische Komitee, das <strong>International</strong>e Paralympische Komitee, eine <strong>International</strong>e Föderation, ein<br />

Veranstalter von großen Sportwettkämpfen oder eine andere internationale Sportorganisation als<br />

entscheidendes Organ der Wettkampfveranstaltung auftritt oder die technischen Funktionäre der<br />

Wettkampfveranstaltung benennt.<br />

Kein Verschulden: Die überzeugende Darlegung seitens des Athleten, dass er weder wusste noch vermutete<br />

noch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt wissen oder vermuten konnte, dass er einen verbotenen<br />

Wirkstoff eingenommen oder eine verbotene Methode angewendet hat oder dass ihm ein verbotener Wirkstoff<br />

verabreicht oder bei ihm eine verbotene Methode angewendet wurde.<br />

Kein erhebliches Verschulden: Die überzeugende Darlegung seitens des Athleten, dass sein Verschulden<br />

unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Kriterien für kein Verschulden, in Bezug auf den<br />

Verstoß gegen die <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nicht erheblich war.<br />

Körpergewebs- und Körperflüssigkeitsprobe: Biologisches Material, das zum Zweck der <strong>Doping</strong>kontrolle<br />

entnommen wurde.<br />

Konsequenzen von Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen: Der Verstoß eines Athleten oder einer<br />

anderen Person gegen eine <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmung kann folgende Konsequenzen nach sich ziehen: (a)<br />

Disqualifikation bedeutet, dass die Ergebnisse eines Athleten bei einem bestimmten Wettkampf oder einer<br />

bestimmten Wettkampfveranstaltung für ungültig erklärt werden, mit allen daraus entstehenden<br />

Konsequenzen, einschließlich Aberkennung aller Medaillen, Punkte und Preise; (b) Sperre bedeutet, dass<br />

der Athlet oder eine andere Person für einen bestimmten Zeitraum von jeglicher Teilnahme am<br />

Wettkampfgeschehen oder sonstiger Aktivität oder von finanzieller Unterstützung gemäß Artikel 10.9<br />

ausgeschlossen werden; und<br />

(c) Vorläufige Suspendierung bedeutet, dass der Athlet oder eine andere Person von der Teilnahme am<br />

Wettkampfgeschehen vorübergehend ausgeschlossen werden, bis eine endgültige Entscheidung nach einer<br />

gemäß Artikel 8 (Recht auf ein faires Anhörungsverfahren) durchzuführenden Anhörung gefällt wird.<br />

Liste verbotener Wirkstoffe und verbotener Methoden / Verbotsliste: Die Liste, in der die verbotenen<br />

Wirkstoffe und verbotenen Methoden aufgeführt werden.<br />

Mannschaftssportart: Eine Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs<br />

erlaubt ist.<br />

Marker: Eine Verbindung, Gruppe von Verbindungen oder biologische Parameter, welche die Anwendung<br />

eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode anzeigen.<br />

Metabolit: Jedes Stoffwechselprodukt, das bei einem biologischen Umwandlungsprozess erzeugt wird.<br />

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Minderjähriger: Eine natürliche Person, die nach den einschlägigen Gesetzen des Landes, in dem sie ihren<br />

Wohnsitz hat, die Volljährigkeit noch nicht erreicht hat.<br />

Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation: Die von einem Land eingesetzte(n) Institution(en), welche die<br />

oberste Entscheidungsgewalt und Zuständigkeit zur Einführung, Verabschiedung und Umsetzung von <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen, zur Anordnung für die Entnahme von Proben, zum Management der<br />

Kontrollergebnisse und zur Durchführung von Anhörungen, alles auf der nationalen Ebene, besitzt bzw.<br />

besitzen. Wenn die zuständige(n) Behörde(n) keine solche Institution eingesetzt hat, fungiert das Nationale<br />

Olympische Komitee oder eine von diesem eingesetzte Institution als Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation.<br />

Nationales Olympisches Komitee: Die vom <strong>International</strong>en Olympischen Komitee anerkannte<br />

Organisation. Der Begriff Nationales Olympisches Komitee umfasst in denjenigen Ländern, in denen der<br />

nationale Sportdachverband typische Aufgaben des Nationalen Olympischen Komitees in der<br />

<strong>Doping</strong>bekämpfung wahrnimmt, auch den nationalen Sportdachverband.<br />

Nationale Föderation: Ein nationaler oder regionaler Verband, der Mitglied der <strong>FIL</strong> ist oder von dieser als<br />

ein den Rodelsport in dieser Nation oder Region durchführender Verband anerkannt wurde.<br />

Nationale Wettkampfveranstaltung: Eine Wettkampfveranstaltung, an der internationale oder nationale<br />

Spitzenathleten teilnehmen, die keine internationale Wettkampfveranstaltung ist.<br />

Person: Eine natürliche Person, eine Organisation oder eine andere Körperschaft.<br />

Positives Analyseergebnis: Bericht eines Labors oder einer anderen anerkannten Kontrollinstitution, der in<br />

einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs, seiner<br />

Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter Werte endogener Substanzen) bzw. die Anwendung einer<br />

verbotenen Methode feststellt.<br />

Probe: siehe oben unter Körpergewebs- und Körperflüssigkeitsprobe<br />

Programm für Unabhängige Beobachter (Independent Observer Program): Eine Gruppe von<br />

Beobachtern unter der Aufsicht der WADA, welche die Durchführung des gesamten<br />

<strong>Doping</strong>kontrollverfahrens bei bestimmten Wettkampfveranstaltungen beobachtet und über ihre<br />

Beobachtungen berichtet. Führt WADA bei einer Wettkampfveranstaltung Wettkampfkontrollen durch, stehen<br />

die Beobachter unter Aufsicht einer unabhängigen Organisation.<br />

Registrierter Test-Pool: Die Gruppe der Spitzenathleten, die von jeder internationalen Föderation und jeder<br />

Nationalen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation jeweils zusammengestellt wird. Diese Gruppe unterliegt den<br />

Wettkampf- und Trainingskontrollen der jeweiligen für die Zusammenstellung verantwortlichen<br />

<strong>International</strong>en Föderation oder der entsprechenden Nationalen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation.<br />

Sperre: Siehe oben: Konsequenzen von Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen.<br />

Trainingskontrollen: <strong>Doping</strong>kontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf erfolgen.<br />

Teilnehmer: Athlet oder Athletenbetreuer.<br />

Unangekündigte Kontrolle: Eine <strong>Doping</strong>kontrolle, die ohne vorherige Warnung des Athleten durchgeführt<br />

wird und bei welcher der Athlet vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Abgabe der Probe<br />

ununterbrochen beaufsichtigt wird.<br />

Unterzeichner: Diejenigen Institutionen, die den <strong>Code</strong> unterzeichnen und sich zu dessen Einhaltung<br />

verpflichten, insbesondere das <strong>International</strong>e Olympische Komitee, die <strong>International</strong>en Föderationen, das<br />

<strong>International</strong>e Paralympische Komitee, die Nationalen Olympischen Komitees, die Nationalen<br />

Paralympischen Komitees, Großveranstalter, Nationale <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisationen und WADA.<br />

26


Unzulässige Einflussnahme: Veränderungen zu einem unzulässigen Zweck oder auf unzulässige Weise;<br />

unzulässige Beeinflussung zwecks Veränderung von Ergebnissen oder um den Beginn normaler Verfahren<br />

zu verhindern.<br />

Veranstalter von großen Sportwettkämpfen: Dieser Begriff bezieht sich auf die kontinentalen<br />

Vereinigungen der Nationalen Olympischen Komitees und anderer internationaler Multi-Sport-<br />

Organisationen, die als Veranstalter einer kontinentalen, regionalen oder anderen internationalen<br />

Wettkampfveranstaltung fungieren.<br />

Verbotene Methode: Jede Methode, die in der Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden als<br />

solche beschrieben wird.<br />

Verbotener Wirkstoff: Jeder Wirkstoff, der in der Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotenen<br />

Methoden als solcher beschrieben wird.<br />

Versuch: Vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung<br />

darstellt, die darauf abzielt, in einem Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen zu enden. Dies mit der<br />

Maßgabe, dass ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nicht allein aufgrund eines Versuchs eines<br />

Verstoßes vorliegt, wenn die Person diesen Versuch aufgibt, bevor dieser durch einen nicht am Versuch<br />

beteiligten Dritten entdeckt wird.<br />

Vorläufige Anhörung: Im Sinne des Artikels 7.5 eine beschleunigte, verkürzte Anhörung, die vor einer<br />

Anhörung gemäß Artikel 8 (Recht auf ein faires Anhörungsverfahren) stattfindet, und bei welcher der Athlet<br />

von den ihm vorgeworfenen Verstößen in Kenntnis gesetzt wird und er die Möglichkeit erhält, in<br />

schriftlicher oder mündlicher Form zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.<br />

Vorläufige Suspendierung: Siehe oben: Konsequenzen von Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

WADA: Die Welt-<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Agentur.<br />

Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit: Die Weitergabe oder Verbreitung von<br />

Informationen gemäß Artikel 14 an die Öffentlichkeit oder an Personen, die nicht dem Kreis der Personen<br />

angehören, welche ein Recht auf eine vorzeitige Benachrichtigung haben.<br />

Wettkampfveranstaltung (Veranstaltung / Event): Eine Reihe einzelner Wettkämpfe, die gemeinsam von<br />

einem Veranstalter durchgeführt werden (z.B. die Olympischen Spiele, die FINA-Weltmeisterschaft oder die<br />

Panamerikanischen Spiele).<br />

Wettkampfkontrollen: Zum Zwecke der Unterscheidung zwischen Wettkampfkontrollen und<br />

Trainingskontrollen, wird als Wettkampfkontrolle jede Kontrolle bezeichnet, für die ein Athlet im<br />

Zusammenhang mit einem bestimmten Wettkampf ausgewählt wird. Dies gilt unbeschadet anderer<br />

Vorschriften im Regelwerk einer internationalen Föderation oder einer anderen zuständigen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Organisation.<br />

Zielkontrollen: Auswahl von Athleten zu <strong>Doping</strong>kontrollen, bei der bestimmte Athleten oder Gruppen von<br />

Athleten für gezielte Kontrollen ohne Anwendung des Zufallsprinzips zu einem festgelegten Zeitpunkt<br />

ausgewählt werden.<br />

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ANHANG 2: ATHLETENERKLÄRUNG<br />

Ich, als Mitglied der [nationalen Föderation] und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen, die von der <strong>FIL</strong> [oder<br />

der nationalen Föderation] genehmigt oder anerkannt sind, erkläre hiermit Folgendes und bin mit Folgendem<br />

einverstanden:<br />

1. Ich habe die <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen der <strong>FIL</strong> / den <strong>FIL</strong> <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<strong>Code</strong> erhalten und hatte<br />

Gelegenheit, diese einzusehen und zu lesen.<br />

2. Ich erkläre, an alle Vorschriften dieser <strong>FIL</strong>-<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen gebunden zu sein und diese<br />

zu befolgen. Dies schließt alle Änderungen und Ergänzungen dieser <strong>FIL</strong>-<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen und alle <strong>International</strong>en Standards, die in diesen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

enthalten sind, mit ein.<br />

3. Ich anerkenne und bin damit einverstanden, dass die nationalen Föderationen und die <strong>FIL</strong> die<br />

Befugnis und die Zuständigkeit besitzen, diejenigen Sanktionen zu verhängen, die in den <strong>Anti</strong>-<br />

<strong>Doping</strong>-Bestimmungen der <strong>FIL</strong> vorgesehen sind.<br />

4. Ich anerkenne ebenso und bin auch damit einverstanden, dass jeder Streit, der sich aufgrund einer<br />

Entscheidung nach den <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen der <strong>FIL</strong> ergibt, nach Erschöpfung des in den<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen der <strong>FIL</strong> ausdrücklich vorgeschriebenen Verfahrens gemäß Artikel 13<br />

des <strong>FIL</strong>-<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<strong>Code</strong>s ausschließlich vor eine Rechtsmittelinstanz gebracht werden kann, die<br />

als Schiedsgericht endgültig und verbindlich entscheidet. Im Fall <strong>International</strong>er Spitzenathleten ist<br />

die Rechtsmittelinstanz das <strong>International</strong>e Sportschiedsgericht (CAS/TAS).<br />

5. Ich anerkenne ebenso und bin auch damit einverstanden, dass die Entscheidungen der oben<br />

genannten Rechtsmittelinstanzen endgültig und vollstreckbar sind, und dass ich keinerlei Ansprüche,<br />

Schiedsverfahren, Zivilprozesse oder sonstige Rechtsstreitigkeiten vor irgendeinem anderen Gericht<br />

oder einer sonstigen Gerichtsinstanz anstrengen werde.<br />

6. Ich habe diese Athletenerklärung gelesen und verstanden.<br />

------------------------------ -----------------------------------------------------------------<br />

Datum<br />

Name in Druckbuchstaben (Name, Vorname)<br />

------------------------------- ------------------------------------------------------------------<br />

Geburtsdatum<br />

Unterschrift (bei Minderjährigen: Unterschrift der<br />

(Tag/Monat/Jahr)<br />

gesetzlichen Vertreter)<br />

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