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FADC FIL Anti Doping Code deutsch - International Luge Federation

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ARTIKEL 13<br />

RECHTSMITTEL<br />

13.1 Anfechtbare Entscheidungen<br />

Gegen Entscheidungen, die auf Grundlage dieser <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen ergehen, können<br />

Rechtsmittel gemäß den Bestimmungen der Artikel 13.2 bis 13.4 eingelegt werden. Derartige<br />

Entscheidungen entfalten auch während des Rechtsmittelverfahrens Wirkung, solange nicht seitens<br />

des angerufenen Berufungsorgans eine anders lautende Anordnung ergeht. Vor Beginn eines<br />

Rechtsmittelverfahrens müssen sämtliche verbandsinternen Überprüfungsmöglichkeiten nach der<br />

Entscheidung, soweit in Artikel 8.7 zugelassen, ausgeschöpft sein.<br />

13.2 Rechtsmittel gegen Entscheidungen wegen Verstößen gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-<br />

Bestimmungen, deren Konsequenzen und gegen vorläufige Suspendierungen<br />

Gegen eine Entscheidung, die feststellt, dass ein Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen<br />

begangen wurde, gegen eine Entscheidung, die feststellt, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen<br />

<strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen nach sich zieht, oder gegen eine Entscheidung, die feststellt, dass kein<br />

Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen begangen wurde, gegen eine Entscheidung, die der <strong>FIL</strong><br />

oder einer nationaler Föderation die Entscheidungsbefugnis abspricht, um über einen behaupteten<br />

Verstoß gegen <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Bestimmungen oder über dessen Konsequenzen zu entscheiden, sowie<br />

gegen eine Entscheidung, mit welcher aufgrund einer vorläufigen Anhörung oder aufgrund eines<br />

Verstoßes gegen Artikel 7.4 eine vorläufige Suspendierung verhängt wird, können Rechtsmittel<br />

ausschließlich gemäß den Bestimmungen dieses Artikels 13.2 eingelegt werden. Unbeschadet<br />

anderer hier vorgesehener Regelungen, können nur der Athlet oder die andere Person, welche mit<br />

einer vorläufigen Suspendierung belegt wurden, ein Rechtsmittel gegen die vorläufige<br />

Suspendierung einlegen.<br />

13.2.1 In Fällen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer internationalen<br />

Sportveranstaltung stehen, oder in Fällen von internationalen Spitzenathleten können<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen ausschließlich zum <strong>International</strong>en Sportschiedsgericht<br />

(„CAS“) gemäß den Vorschriften eingelegt werden, die vor diesem Gericht angewandt<br />

werden.<br />

13.2.2 Für Fälle, die Athleten betreffen, welche nicht das Recht zur Einlegung eines<br />

Rechtsmittels gemäß Artikel 13.2.1 haben, soll jede nationale Föderation ein<br />

Rechtsmittelverfahren bereit halten, das folgende Grundsätze beachtet: eine zeitnahe<br />

Anhörung; ein faires und unparteiisches Anhörungsorgan; das Recht, sich auf eigene Kosten<br />

anwaltlich vertreten zu lassen und eine zeitnahe, schriftliche und begründete Entscheidung.<br />

Das Recht der <strong>FIL</strong>, in diesen Fällen Rechtsmittel einzulegen, sind im folgenden Artikel<br />

13.2.3 festgelegt.<br />

13.2.3 In den Fällen des Artikels 13.2.1 sind folgende Parteien berechtigt, zum CAS<br />

Rechtsmittel einzulegen: (a) Der Athlet oder die andere Person, gegen welche die<br />

anzufechtende Entscheidung ergangen ist; (b) die andere Partei des Falles, in dem die<br />

Entscheidung ergangen ist; (c) <strong>FIL</strong> und jede andere <strong>Anti</strong>-<strong>Doping</strong>-Organisation, nach deren<br />

Regeln eine Sanktion hätte verhängt werden können; (d) das <strong>International</strong>e Olympische<br />

Komitee oder das <strong>International</strong>e Paralympische Komitee, je nachdem, ob die Entscheidung<br />

Auswirkungen im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen oder Paralympischen<br />

Spielen haben könnte, einschließlich Entscheidungen mit Auswirkungen auf die<br />

Startberechtigung bei den Olympischen Spielen oder den Paralympischen Spielen; und (e)<br />

WADA. In den Fällen des Artikels 13.2.2 werden die Parteien, die berechtigt sind,<br />

Rechtsmittel zur nationalen Rechtsmittelinstanz einzulegen, durch die Vorschriften der<br />

nationalen Föderation bestimmt. Jedoch sind in jedem Fall berechtigt, Rechtsmittel<br />

einzulegen: (a) der Athlet oder die andere Person, gegen welche die Entscheidung ergangen<br />

ist; (b) die andere Partei des Falles, in dem die Entscheidung ergangen ist; (c) <strong>FIL</strong> und (d)<br />

WADA. Für Fälle des Artikels 13.2.2 haben WADA und <strong>FIL</strong> zusätzlich das Recht, ein<br />

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