Gutachten als PDF-Download - Borderline Europe
Gutachten als PDF-Download - Borderline Europe
Gutachten als PDF-Download - Borderline Europe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8<br />
1.5.3Definitionen<br />
Asylsuchender (Asylbewerber)<br />
a) Allgemeine Definition<br />
„Ein Asylbewerber ist eine Person, die in einem fremden Land um Asyl, <strong>als</strong>o Aufnahme und<br />
um Schutz vor Verfolgung ersucht und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.“ 2<br />
b) Verwendung des Begriffs im <strong>Gutachten</strong><br />
Im <strong>Gutachten</strong> wird immer der Begriff Asylsuchender statt Asylbewerber benutzt.<br />
- Asylsuchender vor der Antragstellung:<br />
Wenn in diesem <strong>Gutachten</strong> von einem Asylsuchenden vor der Antragsstellung gesprochen<br />
wird, dann handelt es sich um einen Asylsuchenden, der sein Asylgesuch noch nicht<br />
vorgetragen (verbalizzazione) hat, d.h., der das C3-Formular noch nicht ausgefüllt hat.<br />
- Asylsuchender im Verfahren:<br />
Wenn von einem Asylsuchenden im Verfahren die Rede ist, dann ist damit ein<br />
Asylsuchender gemeint, der sein Asylgesuch schon bei einer Questura vorgetragen und das<br />
C3 – Formular ausgefüllt, aber noch keine Entscheidung über sein Asylgesuch erhalten hat.<br />
Flüchtling<br />
a) Definition nach GFK (1951)<br />
Kapitel I - Artikel 1 GFK: Definition des Begriffs Flüchtling 3<br />
„A. Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung:<br />
1. Die [...] in Anwendung der Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation <strong>als</strong> Flüchtling gilt.<br />
[...]<br />
2. Die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten<br />
Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten<br />
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet,<br />
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen<br />
kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich <strong>als</strong> staatenlose<br />
infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht<br />
dorthin zurückkehren will. [...]“<br />
b) Verwendung des Begriffs Flüchtling im <strong>Gutachten</strong><br />
Wenn in diesem <strong>Gutachten</strong> von Flüchtlingen die Rede ist, sind ganz allgemein Flüchtlinge im<br />
Sinne des Art. 1 der GFK gemeint, die nach Italien geflohen sind. Es kann sich um<br />
Flüchtlinge vor, im oder nach dem Verfahren handeln, wenn sie nicht näher <strong>als</strong><br />
Asylsuchende (vor der Antragstellung oder während des Verfahrens) oder Schutzberechtigte<br />
definiert wurden.<br />
Schutzberechtigter<br />
a) Allgemeine Definition<br />
Schutzberechtigte sind diejenigen, die nach ihrem Asylantrag einen Schutzstatus<br />
zugesprochen bekommen. Rechtliche Grundlagen bilden die GFK und die EU-<br />
Qualifikationsrichtlinie. 4<br />
b) Verwendung der Schutzstatus im <strong>Gutachten</strong><br />
1. Humanitärer Schutz: Bei dem humanitären Schutz handelt es sich nicht um einen<br />
internationalen Schutztitel, sondern um einen italienischen Schutzstatus, der vergeben wird,<br />
wenn die territoriale Asylkommission der Meinung ist, ein internationaler Schutz sei nicht<br />
zutreffend, es aber humanitäre Gründe gebe, den Asylsuchenden nicht abzuschieben.<br />
Gesetzliche Grundlage in Italien bildet der Testo Unico zur Migration (Migrationsgesetz),<br />
2<br />
http://www.unhcr.de/mandat/asylsuchende.html, zuletzt aufgerufen am 20.11.2012.<br />
3<br />
UNHCR (http://www.unhcr.ch/fileadmin/unhcr_data/pdfs/allgemein/GFK_Pocket_final.pdf, zuletzt abgerufen<br />
am 20.11.2012): Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, In Kraft getreten am<br />
22. April 1954, S. 6-9.<br />
4<br />
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den<br />
Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen <strong>als</strong> Flüchtlinge oder <strong>als</strong> Personen, die anderweitig<br />
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0083:de:HTML,<br />
zuletzt aufgerufen am<br />
20.11.2012.