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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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<strong>Eine</strong> <strong>Handreichung</strong> <strong>des</strong> <strong>Ministeriums</strong> <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Ministeriums</strong> der Finanzen <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt<br />

Dezember 1998<br />

Seite 1 von 107


INHALTSVERZEICHNIS<br />

I. EINLEITUNG 4<br />

1. Das Eigenbetriebsrecht in Sachsen-Anhalt 4<br />

2. Anwendung eigenbetriebsrechtlicher Regelungen auf<br />

Zweckverbände 5<br />

3. Der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde 6<br />

4. Der Vorrang <strong>des</strong> Eigenbetriebes 10<br />

5. Auswirkungen allgemeiner wirtschaftlicherVorschriften auf<br />

den Eigenbetrieb 11<br />

II. DER EIGENBETRIEB 15<br />

1. Gründung <strong>des</strong> Eigenbetriebes 15<br />

2. Organe <strong>des</strong> Eigenbetriebes 17<br />

2.1. Betriebsleitung 18<br />

2.1.1. Bestellung der Betriebsleitung 18<br />

2.1.2. Aufgaben der Betriebsleitung 21<br />

2.2. Betriebsausschuss 25<br />

2.2.1. Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsausschusses 25<br />

2.2.2. Vertretung <strong>des</strong> Vorsitzenden im Betriebsausschuss 27<br />

2.2.3. Mitarbeitervertretung im Betriebsausschuss 28<br />

2.2.4. Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsausschusses 29<br />

2.3. Gemeinderat 31<br />

2.4. Bürgermeister/Landrat/Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen<br />

Verwaltungsamtes 33<br />

3. Wirtschaftsführung <strong>und</strong> Rechnungswesen 35<br />

3.1. Vermögensausstattung 35<br />

3.2. Wirtschafts- <strong>und</strong> Finanzplanung 38<br />

3.2.1. Aufstellung <strong>des</strong> Erfolgsplanes 39<br />

Seite 2 von 107


3.2.2. Aufstellung <strong>des</strong> Vermögensplanes 40<br />

3.2.3. Aufstellung <strong>des</strong> Finanzplanes 46<br />

3.3. Buchführung <strong>und</strong> Kostenrechnung 48<br />

4. Der Jahresabschluss 48<br />

4.1. Bilanz 53<br />

4.2. Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung 57<br />

4.3. Anhang 58<br />

5. Lagebericht 61<br />

6. Steuerliche Behandlung 62<br />

III. ANHANG 69<br />

Rechtsvergleich mit privatrechtlichen Unternehmensformen 69<br />

Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-<br />

Anhalt 83<br />

Eigenbetriebsverordnung (EigVO) 93<br />

Muster einer Betriebssatzung für kommunale Eigenbetriebe im<br />

Land Sachsen-Anhalt 102<br />

Seite 3 von 107


I. Einleitung<br />

1. Das Eigenbetriebsrecht in Sachsen-Anhalt<br />

Mit dem am 1. April 1997 in Kraft getretenen Gesetz über<br />

die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt 1<br />

wird der rechtliche Rahmen für die wirtschaftliche Betätigung<br />

in der Rechtsform <strong>des</strong> Eigenbetriebes neu gestaltet. 2<br />

Das Gesetz regelt in seinem Abschnitt 1 die allgemeinen<br />

Vorschriften sowie die Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

Die Wirtschaftsführung <strong>und</strong> das Rechnungswesen<br />

regelt Abschnitt 2 i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung.<br />

Die in Ausführung der Verordnungsermächtigung gemäß §<br />

19 EigBG erlassene Eigenbetriebsverordnung 3 ist erforderlich,<br />

um Vorschriften über den Nachweis <strong>und</strong> die Erhaltung<br />

<strong>des</strong> Sondervermögens, die Kassenwirtschaft <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

für die Aufstellung, Gliederung <strong>und</strong> den Inhalt <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsplanes sowie <strong>des</strong>sen Ausführung, den Jahresabschluss,<br />

die Gr<strong>und</strong>sätze der Prüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

<strong>und</strong> die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur<br />

Feststellung <strong>des</strong> Jahresergebnisses oder die Behandlung <strong>des</strong><br />

Jahresverlustes zu erlassen.<br />

1 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) vom 24.3.1997 (GVBl. LSA S. 446).<br />

2 Gleichzeitig außer Kraft getreten ist die auf Gr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 99 b Abs. 1<br />

Nr. 10 der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 (GBl. I S. 255), zuletzt<br />

geändert durch § 195 Abs. 1 Nr. 10 <strong>und</strong> 11 <strong>des</strong> Wassergesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt vom 31.8.1993 (GVBl. LSA S. 477) erlassene<br />

Verordnung über Eigenbetriebe <strong>und</strong> andere prüfungspflichtige<br />

Einrichtungen (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) vom 23.2.1994<br />

(GVBl. LSA S. 460).<br />

3 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) vom 20.8.1997 (GVBl. LSA S. 758).<br />

Seite 4 von 107


Die Eigenbetriebsverordnung gewährleistet eine bun<strong>des</strong>einheitlich<br />

vergleichbare Rechnungslegung sowie eine Vergleichbarkeit<br />

mit Unternehmen in Privatrechtsform. Die der<br />

Eigenbetriebsverordnung als Anlage 1 bis 10 für die Planung<br />

<strong>und</strong> Abrechnung <strong>des</strong> Eigenbetriebes beigefügten<br />

Formblätter dienen auch der Einhaltung der gemäß Gesetz<br />

über die Statistik der öffentlichen Finanzen <strong>und</strong> <strong>des</strong> Personals<br />

im öffentlichen Dienst 4 vorgesehenen Regelungen.<br />

2. Anwendung eigenbetriebsrechtlicher Regelungen<br />

auf Zweckverbände<br />

Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens<br />

oder einer Einrichtung im Sinne <strong>des</strong> § 1 <strong>des</strong> EigBG<br />

ist, können in Ihrer Verbandssatzung bestimmen, dass auf<br />

die Verfassung, Verwaltung <strong>und</strong> Wirtschaftsführung sowie<br />

das Rechnungswesen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> die für Eigenbetriebe<br />

geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden<br />

mit den in § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Maßgaben<br />

(§ 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

5 ), ohne dass es der Errichtung eines gesonderten<br />

Eigenbetriebes bedarf.<br />

Die Inhalte einer Betriebssatzung sind somit unmittelbar in<br />

die Verbandssatzung aufzunehmen. Dem Verbandsgeschäftsführer<br />

können damit dieselben Entscheidungskompetenzen<br />

zugestanden werden wie der Betriebsleitung beim<br />

Eigenbetrieb.<br />

4 Finanz- <strong>und</strong> Personalstatistikgesetz vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2119).<br />

5 Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) i.d.F. vom<br />

26.2.1998, GVBl. LSA S. 81.<br />

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Für Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung<br />

oder der Abfallentsorgung dienen, gelten die<br />

Vorschriften über die Wirtschaftsführung <strong>und</strong> das Rechnungswesen<br />

der Eigenbetriebe unmittelbar (§ 16 Abs. 3<br />

GKG-LSA).<br />

3. Der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde<br />

Eigenbetriebe verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.<br />

Das Vermögen der Eigenbetriebe wird als Sondervermögen<br />

der Gemeinde geführt (§ 110 Abs. 1 Nr. 3 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt 6 , vgl. auch §<br />

12 Abs. 1 EigBG). Für den Eigenbetrieb ist ein Sonderkasse<br />

zu errichten (§ 112 GO LSA, § 13 EigBG); für die Sonderkassen<br />

gelten gemäß § 43 die Vorschriften der Verordnung<br />

über die Kassengeschäfte der Gemeinden im Land Sachsen-<br />

Anhalt 7 entsprechend.<br />

Im Unterschied zum Regiebetrieb (zur kostenrechnenden<br />

Einrichtung) ist der Eigenbetrieb gegenüber der allgemeinen<br />

Verwaltung finanzwirtschaftlich <strong>und</strong> organisatorisch verselbständigt.<br />

Als Ausdruck dieser Verselbständigung verfügt der<br />

Eigenbetrieb über eine Betriebssatzung, eine Werkleitung,<br />

erstellt einen eigenen Wirtschaftsplan <strong>und</strong> stellt einen eigenen<br />

Jahresabschluss auf.<br />

6 Gemeindeordnung - GO LSA vom 5.10.1993, GVBl. LSA S. 568, zuletzt<br />

geändert durch Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Änderung der Lan<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt <strong>und</strong> der Gemeindeordnung<br />

vom 21.12.1998 (GVBl. LSA S. 499).<br />

7 Gemeindekassenverordnung - GemKVO vom 11.12.1991, GVBl. LSA<br />

S. 518.<br />

Seite 6 von 107


Für das Sondervermögen „Eigenbetrieb” sind gemäß § 110<br />

Abs. 3 GO LSA aus dem Dritten Teil der Gemeindeordnung<br />

folgende Vorschriften zur Haushaltswirtschaft sinngemäß<br />

anzuwenden: §§ 90, 91, 94 Abs. 2 sowie die §§ 98 bis 102,<br />

104 <strong>und</strong> 105 GO LSA.<br />

Neben der uneingeschränkten Geltung der allgemeinen<br />

Haushaltsgr<strong>und</strong>sätze (Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung,<br />

konjunkturgerechtes Verhalten, Sparsamkeit <strong>und</strong><br />

Wirtschaftlichkeit, Haushaltsausgleich), verweist § 91 auf die<br />

Rangfolge der Einnahmebeschaffung.<br />

Der Vorrang sonstiger Einnahmen vor Entgelten für Leistungen,<br />

Steuern <strong>und</strong> Krediten bedeutet für den Eigenbetrieb,<br />

dass, bevor aus Steuermitteln (aus dem Verwaltungshaushalt)<br />

<strong>des</strong> Aufgabenträgers (Gemeinde, Landkreis oder Verwaltungsgemeinschaft)<br />

eine Verlustabdeckung gewährt<br />

wird, zunächst die sonstigen Einnahmen (Verkaufserlöse,<br />

Zuweisungen aus Förderprogrammen, Entnahmen aus<br />

Rücklagen, Kostenerstattungen, Zinseinnahmen, Mieten,<br />

Pachten etc.) <strong>und</strong> die Entgelte für Leistungen (Verwaltungsgebühren<br />

[§ 4 KAG LSA 8 ], Benutzungsgebühren [§ 5 KAG<br />

LSA], Beiträge [§ 6 KAG LSA] <strong>und</strong> Kostenerstattungen [§ 8<br />

KAG LSA] sowie privatrechtliche Eintrittspreise) auszuschöpfen<br />

sind.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der Subsidiarität gilt auch für die vom Eigenbetrieb<br />

benötigten Kreditmittel (Darlehensnehmer ist immer<br />

8 Kommunalabgabengesetz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt (KAG LSA) i.d.F.<br />

der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert<br />

durch Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes vom 6.10.1997 (GVBl. LSA S. 878).<br />

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die Trägerkörperschaft) <strong>und</strong> für eine erforderlich werdende<br />

Erhöhung <strong>des</strong> Eigenkapitals (aus dem Vermögenshaushalt<br />

<strong>des</strong> Aufgabenträgers).<br />

In entsprechender Anwendung <strong>des</strong> § 94 Abs. 2 GO LSA ist<br />

der Wirtschaftsplan <strong>des</strong> Eigenbetriebes der Kommunalaufsichtsbehörde<br />

vorzulegen (§ 110 Abs. 3 S. 4 GO LSA). Dass<br />

die Vorlage <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes <strong>und</strong> der Haushaltssatzung<br />

zur gleichen Zeit zu erfolgen hat, ergibt sich aus Folgendem:<br />

Die jährliche Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen<br />

<strong>des</strong> Haushaltsplanes (§ 92 Abs. 2 GO LSA). Der Haushaltsplan<br />

ist Teil der Haushaltssatzung (vgl. § 93 Abs. 1 GO LSA).<br />

Dem Haushaltsplan wiederum ist der Wirtschaftsplan <strong>des</strong><br />

Sondervermögens als Anlage beizufügen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5<br />

der Verordnung über die Aufstellung <strong>und</strong> Ausführung <strong>des</strong><br />

Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt 9 ;<br />

§ 15 EigBG).<br />

§ 98 GO LSA i.V.m. § 4 EigVO beschreibt die Pflicht zur Finanzplanung<br />

<strong>und</strong> deren Inhalt (vgl. hierzu Erl. zu II. 3.2.);<br />

Verpflichtungsermächtigungen nach § 99 GO LSA sind im<br />

Vermögensplan darzustellen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EigVO). Der<br />

Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung bedarf insoweit<br />

der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde 10 ,<br />

als in den Jahren, in denen voraussichtlich Ausgaben aus<br />

9 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO vom 22.10.1991, GVBl.<br />

LSA S. 378; ber. 1992, S. 85.<br />

10 Zur Genehmigung der Kredite (§ 100 Abs. 2 GO LSA), der Verpflichtungsermächtigungen<br />

(§ 99 Abs. 4 GO LSA) sowie der Kassenkredite<br />

(§ 102 Abs. 2 GO LSA) vgl. auch Erl. <strong>des</strong> MI v. 22.8.1997 (Az.: 33.2-<br />

10208-01).<br />

Seite 8 von 107


den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen<br />

sind (§ 99 Abs. 4 GO LSA).<br />

Die Kreditaufnahmen der Eigenbetriebe werden in sinngemäßer<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 100 GO LSA im Vermögensplan<br />

veranschlagt. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme<br />

bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde<br />

(Gesamtgenehmigung). <strong>Eine</strong>r aufsichtsbehördlichen<br />

Einzelgenehmigung nach § 100 Abs. 4 GO LSA<br />

bedarf es nicht. § 19 Satz 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung der<br />

Stabilität <strong>und</strong> <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft 11 sieht eine Beschränkung<br />

der Kreditbeschaffung für Kredite, die von Gemeinden,<br />

Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden zur<br />

Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen<br />

Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe)<br />

aufgenommen werden, nicht vor.<br />

Zur Liquiditätssicherung kann auch der Eigenbetrieb entsprechende<br />

Kredite, in der Regel als Kontokorrentkredite,<br />

aufnehmen. Die Einfünftelregelung ist in Bezug auf die Einnahmen<br />

<strong>des</strong> Erfolgsplanes zu sehen; bei Übersteigen ist<br />

ebenfalls eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich.<br />

Zur sinngemäßen Anwendung erklärt sind ferner die §§ 101<br />

(Sicherheiten <strong>und</strong> Gewährleistung für Dritte), 104 (Erwerb<br />

<strong>und</strong> Verwaltung von Vermögen) <strong>und</strong> 105 (Veräußerung von<br />

Vermögen) GO LSA.<br />

Weder in der Gemeindeordnung noch im Eigenbetriebsgesetz<br />

ist die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan aus-<br />

11 Stabilitätsgesetz (StWG) vom 8.6.1967, BGBl. I S. 582, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 14.9.1994, BGBl. I S. 2325.<br />

Seite 9 von 107


drücklich dem Gemeinderat (oder dem Betriebsausschuss)<br />

zugewiesen worden.<br />

Dem Gemeinderat sind jedoch eine Reihe von haushaltswirtschaftlich<br />

bedeutenden Entscheidungen vorbehalten<br />

(vgl. § 10 EigBG). Als Ausdruck seines Budgetrechts, auf das<br />

er nicht verzichten darf (§ 44 Abs. 3 Nr. 4 GO LSA), ist in<br />

erster Linie der Erlass <strong>und</strong> die Änderung der Haushaltssatzung<br />

zu nennen. Aus dem bereits dargestellten Zusammenspiel<br />

zwischen Haushaltssatzung, Haushaltsplan <strong>und</strong> Wirtschaftsplan<br />

<strong>und</strong> dem Einfluss der wirtschaftlichen Betätigung<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes auf die Aufgabenerledigung (<strong>und</strong> den<br />

Haushalt) der Gemeinde folgt, dass der Gemeinderat über<br />

den Wirtschaftsplan (bestehend aus dem Erfolgs- <strong>und</strong> Vermögensplan<br />

<strong>und</strong> der Stellenübersicht) beschließt (vgl. auch<br />

die amtliche Begründung zu § 15 Abs. 1 EigBG, LT-Drs.<br />

2/2819 vom 5. November 1996, S. 19). Damit beschließt<br />

der Gemeinderat auch über die im Vermögensplan zu veranschlagenden<br />

Verpflichtungsermächtigungen, den Gesamtbetrag<br />

der Kreditaufnahmen <strong>und</strong> den für die Liquiditätssicherung<br />

erforderlichen Höchstbetrag der Kassenkredite.<br />

4. Der Vorrang <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Die Gemeinde darf ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche<br />

Unternehmen nur unterhalten, errichten, übernehmen<br />

oder wesentlich erweitern, wenn der öffentliche Zweck das<br />

Unternehmen rechtfertigt, das Unternehmen nach Art <strong>und</strong><br />

Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit<br />

der Gemeinde <strong>und</strong> zum voraussichtlichen Bedarf<br />

steht <strong>und</strong> der Zweck nicht besser <strong>und</strong> wirtschaftlicher durch<br />

Seite 10 von 107


einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 116<br />

Abs. 1 GO LSA).<br />

<strong>Eine</strong> Begrenzung der Wahlfreiheit zwischen öffentlichrechtlichen<br />

<strong>und</strong> privatwirtschaftlichen Unternehmen erfährt<br />

die Gemeinde durch den gesetzlich festgeschriebenen<br />

„Vorrang der Eigenbetriebe”. § 117 Abs. 1 Nr. 1 GO LSA<br />

regelt, dass ein wirtschaftliches Unternehmen in einer<br />

Rechtsform <strong>des</strong> privaten Rechts nur unterhalten, errichtet,<br />

übernommen oder wesentlich erweitert werden darf, wenn<br />

„der öffentliche Zweck <strong>des</strong> Unternehmens nicht ebenso gut<br />

durch einen Eigenbetrieb erfüllt wird oder erfüllt werden<br />

kann”.<br />

Nur wenn der öffentliche Zweck <strong>des</strong> Unternehmens nicht<br />

ebensogut durch einen Eigenbetrieb erfüllt werden kann,<br />

darf die Gemeinde subsidiär ein wirtschaftliches Unternehmen<br />

in Privatrechtsform wählen. Danach muss vor jeder<br />

Errichtung, Übernahme oder Erweiterung eines wirtschaftlichen<br />

Unternehmens in Privatrechtsform <strong>und</strong> auch bei einer<br />

Beteiligung daran eine gewichtete Gegenüberstellung der<br />

Folgen <strong>des</strong> Betriebes eines Eigenbetriebes <strong>und</strong> der Folgen<br />

<strong>des</strong> Betriebes einer Unternehmung der angestrebten Privatrechtsform<br />

erfolgen. Gr<strong>und</strong>sätzlich für den Eigenbetrieb<br />

spricht insbesondere die größere Einfluss- <strong>und</strong> Kontrollmöglichkeit<br />

<strong>des</strong> Gemeinderates.<br />

5. Auswirkungen allgemeiner wirtschaftlicher Vorschriften<br />

auf den Eigenbetrieb<br />

Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen kann nicht<br />

unabhängig von den geltenden Vorschriften für die Wirt-<br />

Seite 11 von 107


schaft betrachtet werden, da der Eigenbetrieb im Gr<strong>und</strong>satz<br />

auf den gleichen gesetzlichen Vorschriften basiert wie private<br />

Unternehmen. Das Eigenbetriebsrecht stellt demnach<br />

einen Teil der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen für kommunalwirtschaftliches<br />

Handeln dar <strong>und</strong> wird von anderen wirtschaftsrechtlichen<br />

<strong>und</strong> öffentlich-rechtlichen Vorschriften beeinflusst.<br />

12<br />

• Vergaberechtliche Vorschriften<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> § 2 Abs. 1 EigBG finden mangels<br />

Bestimmungen im Eigenbetriebsgesetz die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 109 GO LSA <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 32 GemHVO sinngemäß<br />

Anwendung. Hieraus ergibt sich, dass Eigenbetriebe bei<br />

der Auftragsvergabe <strong>und</strong> dem Abschluss von Verträgen<br />

die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die<br />

Verdingungsordnung für Leistungen - außer Bauleistungen<br />

- (VOL) <strong>und</strong> die Vergabegr<strong>und</strong>sätze <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> anwenden<br />

müssen. <strong>Eine</strong> europaweite Ausschreibung ist bei<br />

Bauaufträgen für eine bauliche Anlage im Wert von 5<br />

Mio. ECU <strong>und</strong> bei Liefer- oder Dienstleistungen ab einem<br />

Auftragsvolumen in Höhe von 200.000 ECU erforderlich.<br />

• Handelsrechtliche Vorschriften<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches (HGB) 13 nehmen<br />

keine Unterscheidung mehr zwischen Unternehmen<br />

in Privatrechtsform <strong>und</strong> öffentlich-rechtlichen Unternehmensformen<br />

vor. Demnach handelt es sich auch bei ei-<br />

12 Die unter den Punkten 5.1 bis 5.5 genannten Rechtsgebiete stellen<br />

keine abschließende Aufzählung aller geltenden Vorschriften dar.<br />

13 Handelsgesetzbuch (HGB) i.d.F. vom 10.5.1897 (RGBl. S. 219), zuletzt<br />

geändert Art. 4 <strong>des</strong> Steueränderungsgesetzes 1998 vom 19. Dezember<br />

1998 (BGBl. I S. 3816).<br />

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nem Eigenbetrieb um einen Kaufmann im handelsrechtlichen<br />

Sinne, der von der Kommune in das Handelsregister<br />

eingetragen werden muss. Die Anmeldung zur<br />

Eintragung bestehender Eigenbetriebe in das Handelsregister<br />

hat bis zum 31.3.2000 zu erfolgen.<br />

• Energiewirtschaftsrecht<br />

Eigenbetriebe mit dem Zweck der Versorgung der Bevölkerung<br />

mit leitungsgeb<strong>und</strong>enem Strom <strong>und</strong>/oder Gas<br />

stellen gemäß § 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Neuregelung der Energiewirtschaft<br />

14 Energiewirtschaftsunternehmen dar.<br />

Die Aufnahme der Energieversorgung Dritter i.S.d. § 3<br />

EnWG ist genehmigungspflichtig. Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

sind gemäß § 2 <strong>des</strong> Gesetzes über<br />

die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien<br />

(z.B. Windkraft, Wasserkraft, Sonnenenergie, Deponiegas,<br />

Klärgas oder Biomasse) in das öffentliche Netz<br />

(Stromeinspeisungsgesetz) 15 verpflichtet, Strom aus erneuerbaren<br />

Energiequellen in das öffentliche Netz aufzunehmen<br />

<strong>und</strong> hierfür min<strong>des</strong>tens die durch § 3 bestimmten<br />

Preise zu entrichten.<br />

• Konzessionsabgabenrecht<br />

Durch den Abschluss von Konzessionsverträgen in der<br />

Strom-, Gas- <strong>und</strong> Wasserversorgung überträgt die Gebietskörperschaft<br />

das Recht zur Benutzung öffentlicher<br />

Wege <strong>und</strong> Plätze <strong>und</strong> das Recht zur Versorgung <strong>des</strong> Endabnehmers<br />

im Gemeindegebiet an den Versorgungsbetrieb.<br />

Für die Strom- <strong>und</strong> Gasversorgung sind die Vor-<br />

14 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG vom 28.4.1998 (BGBl. I S. 730).<br />

15 Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990 zuletzt geändert durch Energiewirtschaftsgesetz<br />

vom 28.4.1998 (BGBl. I S. 730).<br />

Seite 13 von 107


schriften der Konzessionsabgabenverordnung 1992 (KAV)<br />

<strong>und</strong> für die Versorgung mit Wasser die Bestimmungen<br />

der Konzessionsabgabenverordnung 1941 (KAE) ausschlaggebend.<br />

Die gleichzeitige Versorgung der Einwohner<br />

durch Konkurrenzunternehmen bleibt von dem Abschluss<br />

von Konzessionsverträgen unberührt. Als Gegenleistung<br />

für das Nutzungsrecht hat der Versorgungsbetrieb<br />

eine Konzessionsabgabe an die Kommune zu entrichten.<br />

Der Abschluss dieser zivilrechtlichen Verträge<br />

erfolgt unabhängig davon, ob es sich um einen Betrieb<br />

mit eigener Rechtspersönlichkeit oder um einen Eigenbetrieb<br />

handelt.<br />

• Wettbewerbsrecht<br />

Zur Gewährleistung <strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Wettbewerbs ist<br />

die Bildung von Kartellen entsprechend § 1 Gesetz gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 16 gr<strong>und</strong>sätzlich untersagt.<br />

Weiterhin bestehen gemäß § 22 GWB ein Verbot<br />

<strong>des</strong> Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung <strong>und</strong><br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> § 26 GWB ein Diskriminierungsverbot.<br />

Diese Regelungen finden gemäß § 98 GWB auch<br />

auf Eigenbetriebe Anwendung. Neben dem GWB soll das<br />

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) 17 gewährleisten,<br />

dass sich kein Unternehmen durch sitten- oder<br />

rechtswidriges Verhalten einen Vorteil gegenüber anderen<br />

Wettbewerbern verschafft. Auf Eigenbetriebe findet<br />

16 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i.d.F. vom<br />

10.2.1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

24.4.1998 (BGBl. I S. 730).<br />

17 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) i.d.F. vom 7.6.1909<br />

(RGBl. S. 499) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.8.1997 (BGBl. I<br />

S. 2038).<br />

Seite 14 von 107


primär die Auffangvorschrift <strong>des</strong> § 1 UWG Anwendung,<br />

die Schadensersatzansprüche gegen einen Wettbewerber<br />

ermöglicht, der „im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken<br />

<strong>des</strong> Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die<br />

guten Sitten verstoßen”. Als sittenwidrig wird unter anderem<br />

die missbräuchliche Ausnutzung der hoheitlichen<br />

Stellung oder eine Preisunterbietung angesehen.<br />

II. Der Eigenbetrieb<br />

1. Gründung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Trägerin <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist die Gemeinde, der Landkreis<br />

oder die Verwaltungsgemeinschaft als Eigentümer <strong>des</strong> wirtschaftlichen<br />

Vermögens. Mehrere Gemeinden oder mehrere<br />

Gebietskörperschaften können nicht Träger eines gemeinsamen<br />

Eigenbetriebes sein, es sei denn, sie schließen sich<br />

zuvor zur Erledigung dieser Aufgabe zu einem Zweckverband<br />

zusammen (zur Anwendung eigenbetriebsrechtlicher<br />

Vorschriften auf Zweckverbände, vgl. Erl. zu I. Ziff. 2.).<br />

Im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gemeindeordnung<br />

(vgl. § 116 GO LSA) <strong>und</strong> <strong>des</strong> § 1 EigBG wird ein<br />

Eigenbetrieb durch Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderates (§ 44 Abs.<br />

3 Nr. 9 GO LSA), <strong>des</strong> Kreistages (§ 33 Abs. 3 Nr. 9 LKO<br />

LSA) oder <strong>des</strong> Gemeinschaftsausschusses (§ 79 Abs. 1 GO<br />

LSA) gegründet.<br />

Der Beschluss für die Errichtung eines Eigenbetriebes sollte<br />

z.B. von folgenden Entscheidungskriterien geleitet werden:<br />

Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung, bessere Verwirklichung<br />

<strong>des</strong> allgemeinen Haushaltsgr<strong>und</strong>satzes der Spar-<br />

Seite 15 von 107


samkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit, Planungs-, Steuerungs- <strong>und</strong><br />

Kontrollmöglichkeiten, Kostensenkung, Verbesserung <strong>des</strong><br />

Haushalts- <strong>und</strong> Rechnungswesens sowie Ausschöpfung<br />

steuerlicher Vorteile.<br />

Die Zusammenfassung mehrerer Unternehmen (Versorgungssparten)<br />

eines Trägers (z.B. Strom, Gas, Wasser,<br />

Fernwärme) zu einem Eigenbetrieb (sog. Querverb<strong>und</strong>) ist<br />

aus organisatorischer, betriebswirtschaftlicher <strong>und</strong> technischer<br />

Sicht i.d.R. zweckmäßig (§ 3 EigBG). Außerdem drängen<br />

sich Überlegungen zur Zusammenfassung mehrerer<br />

Betriebe insbesondere aus steuerlichen Gründen dann auf,<br />

wenn gewinnbringende <strong>und</strong> defizitäre Betriebe zusammengeführt<br />

<strong>und</strong> durch die Saldierung der Gewinne <strong>und</strong> Verluste<br />

finanzielle Vorteile der Gemeinde (z.B. bei der Körperschaftsteuer<br />

<strong>und</strong> der Gewerbesteuer) erzielt werden können<br />

(vgl. hierzu Erl. zu II. Ziff. 6.).<br />

Die Rechtsverhältnisse <strong>des</strong> Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung<br />

zu regeln (§ 4 EigBG). Zwingend zu regeln ist<br />

der Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes, die Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals,<br />

die Zusammensetzung <strong>und</strong> die Entscheidungsbefugnisse der<br />

Betriebsleitung <strong>und</strong> <strong>des</strong> Betriebsausschusses (vgl. die weiteren<br />

Erläuterungen zu II., siehe auch: Anlage „Muster einer<br />

Betriebssatzung für kommunale Eigenbetriebe”. Über diese<br />

„Pflichtinhalte” hinaus kann die Betriebssatzung weitere Regelungen<br />

enthalten.<br />

Der Beschluss über die Betriebssatzung bedarf der („absoluten”)<br />

Mehrheit der Mitglieder <strong>des</strong> Gemeinderates (§ 4 Abs.<br />

2 EigBG, §§ 36 Abs. 1 <strong>und</strong> Abs. 3 GO LSA).<br />

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Die wirtschaftliche Selbständigkeit <strong>des</strong> Eigenbetriebes bedeutet<br />

für Verträge <strong>und</strong> Rechtsbeziehungen zu Dritten, dass<br />

die Verträge <strong>und</strong> die daraus resultierenden Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten dem Eigenbetrieb zuzurechnen <strong>und</strong> auch bei ihm<br />

zu bilanzieren sind. Im Prozess ist die Gemeinde, nicht der<br />

Eigenbetrieb Partei, weil er nicht rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1<br />

der Zivilprozeßordnung 18 .<br />

Soweit die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften keine besonderen<br />

Regelungen treffen, sind die für die Gemeinden,<br />

Landkreise <strong>und</strong> Verwaltungsgemeinschaften maßgebenden<br />

Vorschriften (z.B. §§ 30, 31, 50 - 56 GO LSA) sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

Für die Eigenbetriebe der Verwaltungsgemeinschaften gelten<br />

die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe,<br />

dass anstelle <strong>des</strong> Bürgermeisters der Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen<br />

Verwaltungsamtes tritt (§ 2 Abs. 2 EigBG, §§ 75<br />

Abs. 2, 81 GO LSA). Erfüllt eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes (§ 82 GO LSA,<br />

Trägergemeinde), so nimmt deren (hauptamtlicher) Bürgermeister<br />

die Aufgaben <strong>des</strong> Leiters <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

wahr.<br />

2. Organe <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Der Einfachheit halber wird von „Organen” gesprochen, die<br />

aber wegen der rechtlichen Unselbständigkeit <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

gegenüber der Gemeinde keine Organe im Rechts-<br />

18 Zivilprozeßordnung (ZPO) i.d.F. vom 12.9.1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 25.6.1998 (BGBl. I S. 1580).<br />

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sinne sind 19 . Willensbildung <strong>und</strong> Entscheidungskompetenzen<br />

in Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes sind der Betriebsleitung,<br />

dem Betriebsausschuss, dem Gemeinderat/Kreistag/<br />

Gemeinschaftsausschuss <strong>und</strong> dem Bürgermeister/Landrat/<br />

Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes zugewiesen.<br />

2.1. Betriebsleitung<br />

2.1.1. Bestellung der Betriebsleitung<br />

Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag<br />

<strong>des</strong> Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem<br />

Bürgermeister (§ 5 Abs. 1 EigBG). „Einvernehmen” bedeutet<br />

hierbei die Abstimmung in der Sache bis zur Übereinstimmung.<br />

Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen.<br />

Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen,<br />

bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister<br />

eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter (§ 5<br />

Abs. 2 EigBG).<br />

Die Stellung <strong>des</strong> Ersten Betriebsleiters gegenüber den anderen<br />

Betriebsleitern ist in den Eigenbetriebsvorschriften<br />

nicht ausdrücklich geregelt. § 5 Abs. 3 EigBG schreibt lediglich<br />

vor, die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung<br />

<strong>und</strong> eine bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder<br />

der Betriebsleitung durch Geschäftsordnung zu re-<br />

19 siehe auch Zeiß, a.a.O., RdNr. R 88, vgl. auch Klang/G<strong>und</strong>lach,<br />

a.a.O., RdNr. 4 zu § 35).<br />

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geln. In der Geschäftsordnung sollten weiterhin Festlegungen<br />

hinsichtlich der Unterschriftsbefugnis der Betriebsleiter<br />

getroffen werden. Ferner ist es sinnvoll zu regeln, dass die<br />

Sitzungen der Betriebsleitung in regelmäßigen, nicht zu<br />

großen Abständen durchgeführt werden <strong>und</strong> dass hierüber<br />

eine Niederschrift anzufertigen ist.<br />

Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern <strong>und</strong> ist<br />

ein Erster Betriebsleiter bestellt, ist (mangels gesetzlicher<br />

Regelung) in der Betriebssatzung zu regeln, wie bei Meinungsverschiedenheiten<br />

zu verfahren ist. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sollte nach dem Kollegialprinzip die Mehrheit der Stimmen<br />

entscheiden <strong>und</strong> in der Regel auch keinem Werkleiter ein<br />

Doppelstimmrecht zugesprochen werden. Statt <strong>des</strong>sen sollte<br />

für den Fall der Stimmengleichheit die Entscheidung dem<br />

Bürgermeister oder dem Gemeinderat zufallen.<br />

Der Beschluss über die Bestellung der Betriebsleitung kann<br />

(auch mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 1 GO LSA i.V.m. § 44<br />

Abs. 4 Nr. 1 GO LSA) nicht auf einen (anderen) Ausschuss<br />

der Gemeinde oder den Bürgermeister übertragen werden;<br />

§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EigBG regelt die Bestellung der Betriebsleitung<br />

abschließend <strong>und</strong> lässt für die allgemeinen Regelungen<br />

der Gemeindeordnung kein Raum.<br />

Ob mehrere Personen zur Betriebsleitung gehören sollen,<br />

muss von der Größe (gemessen an der Bilanzsumme, dem<br />

Umsatzvolumen, dem Umfang <strong>des</strong> Rechnungswesens oder<br />

der Anzahl der Beschäftigten) <strong>und</strong> der Aufgabenstellung <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes abhängig gemacht werden.<br />

Bei größeren Eigenbetrieben sind in der Regel drei Personen<br />

in Leitungspositionen (Erster Betriebsleiter, technische Lei-<br />

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tung, kaufmännische Leitung). Kleine Eigenbetriebe können<br />

statt einer ganzen Stelle auch mit einer anteiligen Stelle<br />

(z.B. 0,3 Stellenanteil) ausgestattet sein.<br />

Welche fachlichen Voraussetzungen der Betriebsleiter zu<br />

erfüllen hat, sagen die Eigenbetriebsvorschriften nicht; insofern<br />

ist auf die für alle Dienstkräfte der Gemeinde geltenden<br />

Vorschriften der Gemeindeordnung zurückzugreifen.<br />

Danach ist die Gemeinde verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erforderlichen geeigneten Beamten, Angestellten<br />

<strong>und</strong> Arbeiter einzustellen (§ 72 GO LSA). Kriterium hinsichtlich<br />

der Qualität der Bediensteten ist bei Beamten in erster<br />

Linie das Vorhandensein der beamtenrechtlichen Voraussetzungen,<br />

vor allem eine Befähigung nach gesetzlichen (vgl.<br />

§§ 15 bis 25 <strong>des</strong> Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt 20 ) <strong>und</strong><br />

laufbahnrechtlichen Regelungen 21 , bzw. die durch Lebens<strong>und</strong><br />

Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Dienstes erworbene Befähigung bei anderen Bewerbern<br />

(§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b<br />

BG LSA).<br />

Der Betriebsleiter kann in ein privatrechtliches Angestelltenverhältnis<br />

oder in ein Beamtenverhältnis berufen werden. 22<br />

20 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt - BG LSA, i.d.F. vom 9.8.1998, GVBl.<br />

LSA S. 238.<br />

21 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-<br />

Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) vom 15. August 1994, GVBl.<br />

LSA S. 920.<br />

22 Die im Entwurf zum Eigenbetriebsgesetz vorgesehene Regelung, den<br />

Betriebsleiter in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen, wurde aus<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken aufgegeben.<br />

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Die Vergütung der Betriebsleitung ist regelmäßig aufgr<strong>und</strong><br />

eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses nach der<br />

Tarifbindung der Kommune (überwiegend somit nach dem<br />

BAT) auszurichten. Außertarifliche Bezahlung („Privatdienstverträge”)<br />

sowie eine zeitlich begrenzte Bestellung ist nur<br />

bei Führungskräften mit herausgehobenen Anforderungen<br />

üblich. 23<br />

2.1.2. Aufgaben der Betriebsleitung<br />

Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb (§ 6 Abs. 1<br />

EigBG), insbesondere ist sie für die Angelegenheiten der<br />

laufenden Betriebsführung allein(verantwortlich) zuständig<br />

(§ 6 Abs. 1 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 EigBG). Alle Betriebsleiter sind für<br />

die wirtschaftliche Führung <strong>und</strong> den Inhalt <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> Lageberichts <strong>des</strong> Eigenbetriebes verantwortlich<br />

(§ 18 EigBG).<br />

Um die erforderliche Selbständigkeit der Betriebsleitung bei<br />

der Erledigung der mit der Betriebsführung verb<strong>und</strong>enen<br />

Aufgaben zu sichern, ist ihr ein angemessener Handlungsspielraum<br />

zuzugestehen. Die gegenüber dem Regiebetrieb<br />

zwar erheblich erweiterte Selbständigkeit <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

<strong>und</strong> die im Interesse einer flexiblen Wirtschaftsführung<br />

23 Die Besoldung verbeamteter Werkleiter regelte (bis 30.6.1997) die<br />

Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler<br />

Versorgungs- <strong>und</strong> Verkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> - BWeBesV) vom 16.6.1976 i.d.F. vom 22.6.1983 (BGBl. I<br />

S. 731); ausser Kraft getreten zum 1.7.1997 (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Reform <strong>des</strong> öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom<br />

24.2.1997, BGBl. I S. 322; zum künftigen Vergütungsmaßstab vgl.<br />

Püttner: Zur Frage der angemessenen Werkleiterbesoldung, Anlage<br />

zum VKU-Nachrichtendienst, Folge 600, Dezember 1998).<br />

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durch die Betriebssatzung ausgestalteten Befugnisse der<br />

Betriebsleitung dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die<br />

Betriebsleitung die Einbindung <strong>des</strong> Eigenbetriebes in die<br />

Gesamtverwaltung außer Acht lässt. Diesem Anspruch müssen<br />

die Regelungen in der Betriebssatzung Rechnung tragen<br />

(§ 6 Abs. 1 Satz 4 EigBG).<br />

• Die Funktionen der Leitung eines wirtschaftlichen Unternehmens,<br />

umrissen mit dem Begriff ”Management”,<br />

sind 24 :<br />

− Zielsetzung:<br />

Damit sind alle für die Existenz <strong>und</strong> den laufenden Betrieb<br />

wichtigen richtungsweisenden <strong>und</strong> zur Erreichung<br />

<strong>des</strong> mit dem Eigenbetrieb verfolgten Ziels verb<strong>und</strong>enen<br />

Vorgaben gemeint.<br />

− Innerbetriebliche Prozessablaufplanung:<br />

Die Unternehmensplanung ist ein unentbehrliches Instrument<br />

der betrieblichen Steuerung. Aufgr<strong>und</strong> der<br />

nur begrenzt zur Verfügung stehenden Finanzierungsmittel<br />

(z.B. Gebühren, Beiträge, Entgelte aber<br />

auch Kreditmittel) muss diese Gesamtplanung (kurz-,<br />

mittel- oder langfristig) kontinuierlich durchgeführt<br />

werden.<br />

− Koordinierungs- <strong>und</strong> Überwachungsfunktion:<br />

Abstimmung aller Aufgaben in Richtung der betrieblichen<br />

Ziele (Koordination) <strong>und</strong> Überwachung der Abläufe.<br />

Dies setzt ein funktionieren<strong>des</strong> Informations<strong>und</strong><br />

Berichtswesen voraus.<br />

− Bereitstellung <strong>und</strong> Steuerung <strong>des</strong> Ressourceneinsatzes:<br />

24 ausführlich: Zeiß, a.a.O., S. 64 f.<br />

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Planung <strong>und</strong> wirtschaftlicher Einsatz der vorhandenen<br />

Ressourcen (Finanzmittel, Personal, Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Sachvermögen).<br />

− Organisation <strong>und</strong> Personalführung;<br />

− Rechenschaftslegung:<br />

Hierunter fallen sowohl die Berichtspflichten der Betriebsleitung<br />

gegenüber dem Aufgabenträger als auch<br />

die Information der Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter.<br />

Die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EigBG der Betriebsleitung<br />

obliegenden Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes nach außen umfasst insbesondere<br />

den erforderlichen Schriftverkehr sowie die Äußerung gegenüber<br />

Dritten <strong>und</strong> Entgegennahme von Aussagen Außenstehender.<br />

Besteht die Betriebsleitung aus mehreren<br />

Personen sind zwei Betriebsleiter gemeinschaftlich vertretungsberechtigt<br />

(§ 7 Abs. 1 Satz 2 EigBG). Für die<br />

Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten können Bedienstete<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes mit der Vertretung beauftragt<br />

werden. Die Möglichkeit der Beauftragung eines<br />

Bevollmächtigten regelt sich nach den Vorschriften §§<br />

164 ff. BGB 25 .<br />

• Zur laufenden Betriebsführung gehören alle im täglichen<br />

Betrieb ständig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur<br />

Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Betriebes notwendig sind. Nach<br />

der Rechtsprechung kommt es dabei auf die Regelmäßigkeit<br />

<strong>und</strong> Häufigkeit dieser Geschäfte an, nicht auf deren<br />

geldliche Bedeutung oder auf die Frage, ob es sich um<br />

25 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18.8.1898 veröffentlicht im BGBl.<br />

III 400-2, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997, BGBl. I S.<br />

3039.<br />

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einfache oder schwierige Geschäfte handelt. Dennoch<br />

kann es sinnvoll sein, in der Betriebssatzung eine Aufteilung<br />

bestimmter sachlicher Zuständigkeiten nach Wertgrenzen<br />

vorzunehmen. 26<br />

Zur laufenden Betriebsführung zählen:<br />

− der Einkauf laufend benötigter Materialien <strong>und</strong> Rohstoffe<br />

für den betriebswirtschaftlich notwendigen<br />

Dispositionszeitaum,<br />

− die Ersatzbeschaffung von Betriebsmitteln,<br />

− der bedarfsentsprechende Ausbau <strong>und</strong> die Erweiterung<br />

von Anlagen, die dem Betriebszweck dienen,<br />

− die Instandhaltung von Anlagen,<br />

− die zur Sicherstellung <strong>des</strong> Betriebszweckes erforderliche<br />

Beschaffung von Fremdleistungen.<br />

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Darüber hinaus<br />

kann <strong>und</strong> soll die Betriebssatzung der Werkleitung weitere<br />

Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.<br />

• Weitere Aufgaben der Betriebsleitung sind:<br />

− Vollzug der Beschlüsse <strong>des</strong> Gemeinderates <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EigBG).<br />

− Unterrichtungspflicht über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

gegenüber dem Betriebsausschuss, in Eilfällen<br />

gegenüber dem vorsitzenden Mitglied (§§ 6 Abs. 2<br />

Satz 2, 8 Abs. 2 Satz 4 EigBG),<br />

− Teilnahme an den Sitzungen <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

mit beratender Stimme (§ 8 Abs. 6 EigBG),<br />

26 vgl. Cronauge, Kommunale Unternehmen, S. 72 f.<br />

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− Abschluss von Verträgen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EigBG),<br />

Verfügung über Vermögen <strong>des</strong> Eigenbetriebes (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 3) gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 EigBG,<br />

− Entscheidung über die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung der<br />

beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten <strong>und</strong><br />

Lohnempfänger, soweit nicht der Betriebsausschuss<br />

zuständig ist (§ 11 Abs. 1 EigBG),<br />

− Zuständigkeit für Wirtschaftsführung <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

(§ 12 bis § 18 EigBG).<br />

2.2. Betriebsausschuss<br />

2.2.1. Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

Der für die Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes zu bildende<br />

(beschließende) Betriebsausschuss (§ 8 Abs. 1 EigBG) ist ein<br />

Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S.d. § 48a<br />

GO LSA; d.h., die §§ 45 bis 48 GO LSA finden nur Anwendung,<br />

wenn die Zusammensetzung, die Form der Bildung,<br />

die Auflösung, der Vorsitz oder das Verfahren nicht in den<br />

Eigenbetriebsvorschriften geregelt ist.<br />

Die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sind<br />

keine Ausschüsse i.S.d. §§ 45 ff. GO LSA, sie leiten also ihre<br />

Befugnisse nicht vom Gemeinderat ab, sondern sind ihrer<br />

Natur nach gemeindliche Dienststellen mit Verwaltungsfunktionen.<br />

27<br />

27 vgl. Klang/G<strong>und</strong>lach, a.a.O., Erl. zu § 48a GO LSA.<br />

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Der Betriebsausschuss setzt sich aus den nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

§ 46 GO LSA zu bestimmenden Mandatsträgern sowie min<strong>des</strong>tens<br />

einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person zusammen<br />

(§ 8 Abs. 2 Satz 1 EigBG). Der Bürgermeister (der<br />

Landrat/oder der Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes)<br />

ist kraft Gesetz (stimmberechtigter) Vorsitzender <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EigBG).<br />

Bei der Bildung <strong>des</strong> Betriebsausschusses sollte darauf geachtet<br />

werden, dass die Gesamtzahl der stimmberechtigten<br />

Mitglieder, (Gemeinderäte, der beim Eigenbetrieb Beschäftigte<br />

<strong>und</strong> Bürgermeister) stets eine ungerade Zahl ergibt.<br />

Beispiel:<br />

Mandatsträger 9<br />

Beschäftigte 3 (max. 1 / 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 EigBG)<br />

Vorsitzen<strong>des</strong> Mitglied: 1<br />

Insgesamt 13<br />

Die Zahl der Mandatsträger soll der anderer Ausschüsse<br />

entsprechen.<br />

Die Vertreter der Beschäftigten sind der Zahl der ehrenamtlichen<br />

Mitglieder hinzuzurechnen. Diese Auslegung ist schon<br />

der gesetzlichen Regelung, dass die Beschäftigten ein Drittel<br />

aller Mandatsträger nicht übersteigen dürfen, zu entnehmen;<br />

gemeint sind alle ehrenamtlichen Mitglieder ohne<br />

Bürgermeister; unglücklich ist insoweit die Formulierung der<br />

amtl. Begründung, LT-Drs. 2/2819 vom 5. November 1996,<br />

Erl. zu § 8 Abs. 1 EigBG, S. 16, die von „allen Betriebsausschussmitgliedern”<br />

spricht.<br />

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Die Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsausschusses <strong>und</strong> damit der Betriebsausschuss<br />

selbst ist, wenn auch nicht ausdrücklich geregelt,<br />

auf Dauer ausgerichtet. Ständige Ausschüsse <strong>und</strong><br />

ihre Größe sind in der Hauptsatzung festzulegen (§ 45 Abs.<br />

1 Satz 2 GO LSA); auch in diesem Punkt ist die amtl. Begründung,<br />

LT-Drs. 2/2819 vom 5. November 1996, Erl. zu §<br />

8 Abs. 2 EigBG, S. 16, soweit sie davon ausgeht, dass der<br />

Hinweis „zur genauen Zahl der Mandatsträger” der Betriebssatzung<br />

vorbehalten bleibt, ungenau.<br />

2.2.2. Vertretung <strong>des</strong> Vorsitzenden im Betriebsausschuss<br />

Der Bürgermeister oder ein von ihm namentlich bestimmter<br />

Vertreter ist stimmberechtigter Vorsitzender <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

(§ 8 Abs. 2 Satz 4 GO LSA).<br />

Aus dem reinen Wortlaut <strong>des</strong> Eigenbetriebsgesetzes ergibt<br />

sich, dass der Bürgermeister in der Auswahl seines Vertreters<br />

(im Unterschied etwa zu § 119 Abs. 1 Satz 1 GO LSA)<br />

nicht beschränkt ist. Da aber auch der Vertreter stimmberechtigt<br />

ist <strong>und</strong> § 8 Abs. 2 EigBG für die Mitglieder <strong>des</strong> Ausschusses<br />

auf § 46 GO LSA verweist, läge es nahe, den Vertreter<br />

aus dem Kreis der Ausschussmitglieder zu wählen.<br />

Andererseits führt dies dazu, dass die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden<br />

(oder <strong>des</strong> betreffenden Ausschussmitglie<strong>des</strong>) verloren<br />

geht, denn das Ausschussmitglied hat bereits eine Stimme<br />

<strong>und</strong> kann als Vorsitzender nicht zwei, also auch die <strong>des</strong> Bürgermeisters<br />

zusätzlich abgeben. Wenn die Gesamtstimmenzahl<br />

erhalten bleiben soll, müsste der Vertreter von außen<br />

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kommen; nur dann wird die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden<br />

wahrgenommen.<br />

Wenn der vom Bürgermeister bestimmte Vertreter verhindert<br />

ist, muss er, der Bürgermeister, einen anderen bestimmen,<br />

denn nur er oder der von ihm namentlich bestimmte Vertreter<br />

ist stimmberechtigter Vorsitzender.<br />

2.2.3. Mitarbeitervertretung im Betriebsausschuss<br />

Dem Betriebsausschuss gehört (neben den Mandatsträgern<br />

<strong>und</strong> dem Bürgermeister) min<strong>des</strong>tens eine beim Eigenbetrieb<br />

beschäftigte Person an. Die (Gesamt-)Zahl der dem Betriebsausschuss<br />

angehörigen Beschäftigen darf ein Drittel<br />

aller Mandatsträger nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Sätze 1<br />

<strong>und</strong> 2 EigBG).<br />

„Mitbestimmungsregelungen von Bedienstetenvertretern”<br />

(bzw. die Installierung eines Beirates aus sachk<strong>und</strong>igen Bürgern)<br />

in den gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe sind<br />

nichts gr<strong>und</strong>sätzlich Neues. 28 Kommunalverfassungsrechtliche<br />

Bedenken hinsichtlich der Mitgliedschaft von anderen<br />

als den gewählten Mandatsträgern in beschließenden Ausschüssen<br />

wurden <strong>des</strong>halb zurückgestellt bzw. vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

akzeptiert, dass das Einbringen <strong>des</strong> Sachverstan<strong>des</strong><br />

28 vgl. z.B. § 6 EigBGes Hess. v. 9.6.1989 (GVBl. I S. 154), geändert<br />

durch Gesetz vom 20.5.1992 (GVBl. I S. 170); § 144 Abs. 3 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 14.7.194 (GV.NW S. 666), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 20.3.1996 (GV.NW S. 124); § 103 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung<br />

für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. S. 398),<br />

geändert durch Gesetz vom 30.6.1994 (GVBl. S. 230).<br />

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der beim Eigenbetrieb beschäftigten Mitarbeiter einen Akzeptanzgewinn<br />

bedeutet <strong>und</strong> damit auch der unternehmerischen<br />

Mitverantwortung Ausdruck verleiht.<br />

§ 8 Abs. 3 EigBG beschreibt das Verfahren zur Bestellung<br />

der Vertreter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten.<br />

Satz 1, der dem Gemeinderat die (Organ-)Zuständigkeit für<br />

die „Besetzung” <strong>des</strong> Betriebsausschusses mit Vertretern der<br />

beim Eigenbetrieb Beschäftigten zuweist, spricht ausdrücklich<br />

nicht von einer Wahl; die Begriffsverwendung „Bestellung”<br />

ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift über<br />

Abstimmung <strong>und</strong> Wahlen (§ 2 EigBG i.V.m. § 54 GO LSA)<br />

auszulegen. Der Gemeinderat (<strong>und</strong> seine Ausschüsse) trifft<br />

Entscheidungen im Wege der Abstimmung oder durch Wahl.<br />

Wahlen werden jedoch nur in den gesetzlich ausdrücklich<br />

genannten Fällen durchgeführt (§ 54 Abs. 3 Satz 1 GO<br />

LSA). Die somit durchzuführende Abstimmung erfolgt offen;<br />

der Beschluss wird mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein<br />

lautenden Stimmen gefasst (§ 54 Abs. 2 GO LSA).<br />

Dem Beschluss liegt eine von der Personalvertretung eingereichte<br />

Vorschlagsliste zu Gr<strong>und</strong>e, die min<strong>des</strong>tens doppelt<br />

so viele Vorschläge wie Vertreter „zu wählen” sind, umfasst<br />

(Satz 4). Aus den Ausführungen zu § 8 Abs. 3 Satz 1 wird<br />

deutlich, dass die Verwendung der Formulierung „zu wählen”<br />

unglücklich ist <strong>und</strong> aus Gründen der Rechtssicherheit<br />

durch „zu bestellen” zu ersetzen wäre.<br />

2.2.4. Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

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Die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sind<br />

keine Ausschüsse i.S.d. §§ 45 ff. GO LSA, sie leiten ihre Befugnisse<br />

nicht vom Gemeinderat ab (vgl. Erl. zu Ziff. 2.2.1.).<br />

Die Aufgaben/Befugnisse ergeben sich aus den eigenbetriebsrechtlichen<br />

Vorschriften (insbesondere § 9 EigBG); eine<br />

Aufgabenübertragung bzw. ein Kompetenzverzicht durch<br />

den Gemeinderat ist nicht erfolgt. Jedoch erklärt § 48a GO<br />

LSA/§ 37a LKO LSA 29 die Vorschriften für Ausschüsse <strong>des</strong><br />

Gemeinderates (§§ 45 – 48 GO LSA) bzw. Kreistages (§§ 34<br />

– 37 LKO LSA) ausdrücklich für Ausschüsse nach besonderen<br />

Rechtsvorschriften für anwendbar; gem. § 45 Abs. 2 GO<br />

LSA/§ 34 Abs. 2 LKO LSA kann der Gemeinderat bzw. der<br />

Kreistag jede Angelegenheit an sich ziehen <strong>und</strong> Beschlüsse<br />

der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen<br />

sind, ändern oder aufheben (Erl. <strong>des</strong> MI vom<br />

12.5.1998 <strong>und</strong> vom 22.6.1998, Az.: 31.1H-10004/2).<br />

Der Betriebsausschuss hat zunächst die Aufgabe, alle Angelegenheiten,<br />

die der Entscheidung <strong>des</strong> Gemeinderates<br />

vorbehalten sind (vgl. hierzu die Erl. zu 2.3. Gemeinderat),<br />

vorzubereiten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EigBG). Seine Kontroll- <strong>und</strong><br />

Überwachungsfunktion gegenüber der Betriebsleitung ergibt<br />

sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 EigBG; diesem Zweck dient auch<br />

das in § 6 Abs. 2 EigBG verankerte Informationsrecht.<br />

29 Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt Landkreisordnung –<br />

LKO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch<br />

Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes über die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen<br />

<strong>und</strong> staatlichen Wahlen vom 17.11.1998 (GVBl. LSA S.<br />

460).<br />

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Insbesondere entscheidet der Betriebsausschuss über die<br />

Festsetzung von Tarifen (§ 44 Abs. 3 Nr. 6 GO LSA/§ 33<br />

Abs. 3 Nr. 6 LKO LSA finden insoweit keine Anwendung),<br />

den Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte<br />

der laufenden Betriebsführung, die Verfügung über<br />

Vermögen <strong>des</strong> Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 44<br />

Abs. 3 Nr. 7 GO LSA/§ 33 Abs. 3 Nr. 7 LKO LSA festgelegten<br />

Grenzen, die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,<br />

den Vorschlag <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers nach § 131<br />

Abs. 2 Satz 1 GO LSA, die Geschäftsordnung nach § 5 Abs.<br />

3 <strong>und</strong> über sonstige wichtige Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

Gerade dieser „Auffangtatbestand” (§ 9 Abs. 3<br />

Nr. 7 EigBG) macht deutlich, dass Abs. 3 keine abschließende<br />

Aufzählung darstellt.<br />

Der Zustimmung <strong>des</strong> Betriebsausschusses bedürfen Entscheidungen<br />

gemäß § 16 Abs. 2 EigBG. Der Jahresabschluss<br />

<strong>und</strong> der Lagebericht ist mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung<br />

zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung<br />

zuzuleiten (§ 18 Abs. 4 EigBG).<br />

Nach § 5 Abs. 1 EigBG steht dem Betriebsausschuss ein Vorschlagsrecht<br />

zur Besetzung der Betriebsleiterstellen zu. Auch<br />

ist er gemäß § 11 Abs. 1 EigBG für die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung<br />

von Angestellten <strong>und</strong> Lohnempfängern zuständig,<br />

soweit durch die Betriebssatzung diese Entscheidung nicht<br />

der Betriebsleitung übertragen worden ist.<br />

2.3. Gemeinderat<br />

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Dem Gemeinderat als Verwaltungs- (§ 35 GO LSA) <strong>und</strong><br />

Hauptorgan (§ 44 Abs. 1 GO LSA) verbleibt wegen der<br />

gr<strong>und</strong>sätzlichen Bedeutung die Entscheidung über:<br />

• die Betriebssatzung (§ 10 EigBG i.V.m. § 44 Abs. 3 Nr. 1<br />

GO LSA);<br />

• die erforderlichenfalls notwendige Satzung über den<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang (§ 10 EigBG i.V.m. §<br />

44 Abs. 3 Nr. 1, § 8 GO LSA);<br />

• die Bestellung/Abberufung der Betriebsleitung (§ 5 Abs.<br />

1 Nr. 1 EigBG)/<strong>des</strong> Ersten Betriebsleiters (§ 5 Abs. 2<br />

Satz 2 EigBG);<br />

• die Bestellung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten<br />

in den Betriebsausschuss (§ 8 Abs. 3 Satz 1<br />

EigBG);<br />

• die Verfügung über Vermögen <strong>des</strong> Eigenbetriebes bei<br />

Überschreitung der festgelegten Grenzen (§ 9 Abs. 2<br />

Nr. 3 EigBG);<br />

• über die dem Gemeinderat durch Betriebssatzung vorbehaltenen<br />

Aufgaben nach § 9 Abs. 2 Nr. 4, 5 <strong>und</strong> 7<br />

EigBG);<br />

• die Entlastung der Betriebsleitung (§ 10 Nr. 1 EigBG);<br />

• die Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns oder die Behandlung<br />

<strong>des</strong> Jahresverlustes (§ 10 Nr. 2 EigBG);<br />

• den Wirtschaftsplan (§ 15 EigBG, vgl. hierzu Erl. zu I.<br />

Ziff. 3) <strong>und</strong> seine Änderungen;<br />

• die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses (§ 18 Abs. 4<br />

EigBG)<br />

Für den Fall, dass der Bürgermeister einem rechtswidrigen<br />

Beschluss <strong>des</strong> Betriebsausschusses oder einem Beschluss <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses, der übergeordneten Belangen der<br />

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Gemeinde entgegensteht, widerspricht, ist die Angelegenheit<br />

unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen<br />

(§ 8 Abs. 4 EigBG).<br />

2.4. Bürgermeister/Landrat/Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

Um eine effiziente <strong>und</strong> flexible wirtschaftliche Führung <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes zu ermöglichen, wurden einige Kompetenzen,<br />

die innerhalb der allgemeinen Verwaltung dem Bürgermeister/Landrat/Leiter<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

obliegen, der Betriebsleitung oder dem Betriebsausschuss<br />

zugewiesen. Diese Zuständigkeitsabgrenzungen fördern<br />

die erzielte organisatorische Verselbständigung <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes <strong>und</strong> haben eine Verlagerung der Aufgabenverantwortung<br />

auf den Eigenbetrieb zur Folge.<br />

Dementsprechend vertritt (entgegen der Bestimmung <strong>des</strong> §<br />

57 Abs. 2 GO LSA ) der Betriebsleiter gemäß § 7 Abs. 1<br />

EigBG den Eigenbetrieb nach außen. Weiterhin wird Geschäftsverteilung<br />

innerhalb der Betriebsleitung nicht i.S.d. §<br />

63 Abs. 1 Satz 1 GO LSA vom Bürgermeister/Landrat/Leiter<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes geregelt, sondern auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> § 9 Abs. 2 Nr. 6 EigBG in einer Geschäftsordnung<br />

durch den Betriebsausschuss festgelegt.<br />

Darüber hinaus sind auch weitreichende personalrechtliche<br />

Befugnisse in Anwendung <strong>des</strong> § 11 Abs. 1 EigBG dem Betriebsausschuss<br />

im Einvernehmen mit der Betriebsleitung<br />

bzw. (durch entsprechende Regelung in der Betriebssatzung)<br />

der Betriebsleitung übertragen worden. Oberste Dienstbe-<br />

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hörde der sonstigen Angestellten <strong>und</strong> Lohnempfänger <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebs <strong>und</strong> Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung ist<br />

jedoch der Bürgermeister.<br />

Im Hinblick auf die aus § 63 Abs. 1 Satz 1 GO LSA resultierende<br />

Verantwortung <strong>des</strong> Bürgermeisters/Landrats/Leiters<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes „für die sachgemäße<br />

Erledigung der Aufgaben, den ordnungsgemäßen Gang der<br />

Verwaltung <strong>und</strong> die Wahrung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes der Einheit<br />

der Verwaltung“ ist der Bürgermeister gemäß § 8 Abs. 2<br />

EigBG stimmberechtigter Vorsitzender <strong>des</strong> Betriebsausschusses.<br />

In Ausübung dieser Funktion erhält der Bürgermeister/Landrat/Leiter<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes basierend<br />

auf § 6 Abs. 2 Satz 2 EigBG von der Betriebsleitung<br />

in Eilfällen <strong>und</strong> über alle wichtigen Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes Kenntnis.<br />

Im Falle der Zuständigkeit <strong>des</strong> Gemeinderates/ Kreistages/<br />

Gemeinschaftsausschusses ermöglicht der Bürgermeister/<br />

Landrat/Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes im Wege<br />

der durch § 62 Abs. 2 GO LSA vorgeschriebenen Unterrichtung<br />

ein rechtzeitiges Eingreifen <strong>des</strong> Hauptorgans der<br />

Gemeinde/ <strong>des</strong> Landkreises/ der Verwaltungsgemeinschaft.<br />

Somit ist der Gr<strong>und</strong>satz der Gesamtverantwortung gewahrt.<br />

<strong>Eine</strong> zusätzliche Kontrollmöglichkeit <strong>des</strong> Bürgermeisters/Landrates/Leiters<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

ergibt sich daraus, dass ihm gemäß § 18 Abs. 2 EigBG innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Abschluss <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres<br />

der Jahresabschluss <strong>und</strong> der Lagebericht vorzulegen<br />

sind.<br />

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3. Wirtschaftsführung <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

3.1. Vermögensausstattung<br />

Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen<br />

der Gemeinde zu verwalten (vgl. hierzu Erl. I. Ziff. 3) <strong>und</strong><br />

nachzuweisen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EigBG).<br />

Im Zusammenhang mit der Gründung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

müssen demnach diejenigen Vermögensgegenstände (<strong>und</strong><br />

Schulden) bestimmt werden, die für die Erfüllung der dem<br />

Eigenbetrieb zugedachten Aufgabe(n) erforderlich sind; z.B.<br />

wird festgelegt, dass das Anlagevermögen der bislang als<br />

kostenrechnenden Einrichtung geführten Abwasserbeseitigung<br />

[Kläranlage, Gr<strong>und</strong>stücke, Rohrnetz, etc.], die dazugehörigen<br />

Kredite <strong>und</strong> die gezahlten Zuschüsse dem Eigenbetrieb<br />

zugeordnet werden.<br />

Die so ausgegliederten Vermögenswerte <strong>und</strong> Schulden müssen<br />

in einer Eröffnungsbilanz <strong>des</strong> Eigenbetriebes erfasst<br />

werden. Die Erstellung einer Eröffnungsbilanz wird über<br />

einen Verweis in den eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften,<br />

§ 5 Abs. 2 EigVO i.V.m. § 242 HGB erforderlich (vgl. auch<br />

Erl. zu Ziff. 4.1. Bilanz). Dies wiederum setzt eine Bewertung<br />

der Wirtschaftsgüter auf den Stichtag der Eröffnungsbilanz<br />

voraus. Die Gr<strong>und</strong>sätze der Bewertung <strong>und</strong> Bilanzierung<br />

ergeben sich aus den Vorschriften zum Jahresabschluss<br />

(zum Aufbau der Bilanz vgl. Anlage 2 zu § 7 Abs. 1 EigVO;<br />

Erl. zu Ziff. 4.1).<br />

Gemäß § 12 Abs. 2 EigBG ist für Eigenbetriebe nach § 116<br />

Abs. 1 GO LSA (wirtschaftliche Unternehmen) ein angemes-<br />

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senes Stammkapital in der Betriebssatzung festzusetzen. Für<br />

Eigenbetriebe nach § 116 Abs. 3 GO LSA (nichtwirtschaftliche<br />

Unternehmen) kann von der Festsetzung eines Stammkapitals<br />

abgesehen werden. 30<br />

Die angemessene Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals kann nur im<br />

Einzelfall bestimmt werden. Allerdings ist die auf das<br />

Stammkapital reduzierte Betrachtungsweise (zumin<strong>des</strong>t) für<br />

die Beurteilung steuerlicher Sachverhalte, wenn der Eigenbetrieb<br />

die Kriterien eines Betriebes gewerblicher Art erfüllt<br />

(Abschn. 27 a Abs. 3 KStR zu § 8 KStG 31 ), problematisch.<br />

Die Ausstattung mit Eigenkapital wird im Allgemeinen dann<br />

als angemessen erachtet, wenn der Anteil <strong>des</strong> Eigenkapitals<br />

(Stammkapital + (offene) Rücklagen +/- Jahresgewinn/verlust)<br />

an der um die Baukostenzuschüsse (Bilanzposition<br />

”Empfangene Ertragszuschüsse”) <strong>und</strong> den Sonderposten mit<br />

Rücklagenanteil gekürzten Bilanzsumme zwischen 30 <strong>und</strong><br />

40 v.H. beträgt.<br />

Die Angemessenheit <strong>des</strong> Eigenkapitals ist für jeden Veranlagungszeitraum<br />

zu prüfen. Als Beurteilungskriterien dienen<br />

z.B. das Verhältnis von Eigen- <strong>und</strong> Fremdkapital (Stichwort:<br />

30 beachte: mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der (Vorschriften über<br />

die wirtschaftliche Betätigung in der) Gemeindeordnung wird die Unterscheidung<br />

zwischen wirtschaftlichen <strong>und</strong> nichtwirtschaftlichen Unternehmen<br />

voraussichtlich aufgegeben; allein schon aus dem Gr<strong>und</strong>e,<br />

weil sie ihre praktische Bedeutung nahezu völlig verloren hat.<br />

31 Körperschaftsteuergesetz 1996 (KStG 1996) in der Neufassung vom<br />

22.2.1996 (BGBl. I S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

9.9.1998 (BGBl. I S. 2860); Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 (KStR)<br />

vom 15.12.1995, BAnz. 1996 Nr. 4a; BStBl. 96, Sondernummer 1.<br />

Seite 36 von 107


„vertikale Kapitalstruktur” 32 , vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 3<br />

EigVO), die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustsituation, Zinsbelastungen<br />

oder auch der Umfang <strong>des</strong> Anlagevermögens (Stichwort:<br />

„goldene Bilanzregel”). 3334<br />

Insbesondere aus dem Gr<strong>und</strong>satz der stetigen Aufgabenerfüllung<br />

ist die Forderung abzuleiten, das Sondervermögen<br />

in seiner Substanz zu erhalten. Außerdem soll eine marktübliche<br />

Verzinsung <strong>des</strong> Eigenkapitals erwirtschaftet werden<br />

(§ 12 Abs. 3 EigBG, § 12 Abs. 3, 5 EigVO). Diese Vorschriften<br />

sollen dazu beitragen, dass sich durch die Erwirtschaftung<br />

von Jahresgewinnen/Rücklagen die Substanz <strong>und</strong><br />

Leistungsfähigkeit nicht „aufzehrt”.<br />

Vor Substanzverzehr (in der Form der Eigenkapitalminderung)<br />

schützt § 12 Abs. 4 EigVO: das Eigenkapital darf nur<br />

dann vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der<br />

Aufgabe <strong>und</strong> die zukünftige Entwicklung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

Den Fall der Eigenkapitalminderung durch Erwirtschaftung<br />

von Verlusten regelt § 12 Abs. 6 EigVO. Unter der Voraussetzung,<br />

dass nach der Finanzplanung keine Gewinne zu<br />

erwarten sind, ist unverzüglich ein Verlustausgleich aus<br />

Haushaltsmitteln der Gemeinde vorzunehmen; die Inanspruchnahme<br />

der Rücklagen kommt nicht in Betracht.<br />

32 Das Eigenkapital steht zum Fremdkapital im Verhältnis 1:1.<br />

33 Das Anlagekapital soll durch Eigenkapital finanziert sein.<br />

34 vgl. Liedtke, Brügemann: Wirtschaftsführung, Rechnungswesen <strong>und</strong><br />

Besteuerung <strong>des</strong> Eigenbetriebes unter besonderer Berücksichtigung<br />

der neuen Länder, in: Finanzwirtschaft 1998, S. 16 f.<br />

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Bei vorgetragenen Verlusten sind die Gewinne künftiger<br />

Jahre zunächst zur Tilgung der Verluste zu verwenden. Verlustvorträge,<br />

die innerhalb von fünf Jahren nicht ausgeglichen<br />

wurden, sind durch die Inanspruchnahme von Rücklagen<br />

auszugleichen, wenn die Eigenkapitalausstattung dies<br />

zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln <strong>des</strong><br />

Aufgabenträgers auszugleichen.<br />

Die Vorschriften über die marktübliche Verzinsung <strong>des</strong> Eigenkapitals<br />

(§ 12 Abs. 3 Satz 2 EigBG, § 12 Abs. 5 EigVO)<br />

sind Soll-Regelungen. Als „marktüblich” kann z.B. der Zinssatz<br />

angesehen werden, den die Gemeinde für Festgeldanlagen<br />

erzielt (alternativ: 1,6 v.H. <strong>des</strong> Sachanlagevermögens;<br />

diesem Betrag liegt die Vorstellung einer Eigenkapitalverzinsung<br />

von 4% zugr<strong>und</strong>e [Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2 KStR]).<br />

3.2. Wirtschafts- <strong>und</strong> Finanzplanung<br />

Die Eigenbetriebsvorschriften enthalten in den §§ 14, 15<br />

<strong>und</strong> 16 EigBG, §§ 1 bis 4 EigVO Regelung zur Wirtschafts<strong>und</strong><br />

Finanzplanung.<br />

Der Eigenbetrieb hat vor Beginn <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres (das<br />

dem Haushaltsjahr i.S.d. § 92 Abs. 1, 4 GO LSA entspricht,<br />

vgl. § 14 Satz 1 EigBG) einen Wirtschaftsplan aufzustellen, §<br />

15 Abs. 1 Satz 1 EigBG. (Verbindliche) Bestandteile <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsplan sind der Erfolgsplan (§ 1 EigVO), der Vermögensplan<br />

(§ 2 EigVO) <strong>und</strong> die Stellenübersicht (§ 3 Eig-<br />

VO).<br />

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Die Entscheidung über den Wirtschaftsplan obliegt dem<br />

Gemeinderat (vgl. hierzu Erl. zu I. Ziff. 3 <strong>und</strong> II. Ziff. 2.3.).<br />

Der Wirtschaftsplan ist (durch Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderates)<br />

zu ändern, wenn sich im Laufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres zeigt,<br />

dass sich trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten das Jahresergebnis<br />

gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern<br />

wird, zum Ausgleich <strong>des</strong> Vermögensplanes höhere<br />

Zuschüsse der Gemeinde oder eine höhere Kreditaufnahme<br />

erforderlich wird, im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigung<br />

vorgesehen werden sollen oder<br />

eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht<br />

vorgesehenen Stellen erforderlich wird (§ 16<br />

EigBG).<br />

3.2.1. Aufstellung <strong>des</strong> Erfolgsplanes<br />

Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung (§ 8 Abs. 1 EigVO) zu gliedern<br />

(vgl. Anlage 3 [zu § 8 Abs. 1]). Ferner wird bestimmt,<br />

dass die veranschlagten Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen zu begründen<br />

sind; erhebliche Abweichungen gegenüber den<br />

Vorjahreszahlen sind besonders zu erläutern. Der im Erfolgsplan<br />

erfasste Aufwand stellt also jeden dem zu planenden<br />

Wirtschaftsjahr anzurechnenden Vermögensverzehr dar,<br />

auch insoweit er schon früher zu einer Ausgabe geführt hat<br />

oder später zu eine Ausgabe führen wird. Die im Erfolgsplan<br />

erfassten Erträge enthalten die Leistungen im Wirtschaftsjahr,<br />

ohne Rücksicht darauf, ob die zugehörigen Einnahmen<br />

sogleich oder außerhalb <strong>des</strong> zu planenden Wirtschaftsjahres<br />

fließen.<br />

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Beispiel 35 :<br />

Im Juli 1998 wird die Jahresmiete für den Zeitraum<br />

30.6.1998 bis 1.7.1999 i.H.v. 12.000 DM gezahlt. In den<br />

Erfolgsplan <strong>des</strong> Eigenbetriebes für 1999 müssen 6.000 DM<br />

Mietaufwand eingestellt werden, also der Anteil, der aufgr<strong>und</strong><br />

der Verbuchung der Mietzahlung im Wirtschaftsjahr<br />

1998 der Bilanzposition „Aktive Rechnungsabgrenzung”<br />

zuzuweisen ist.<br />

Neben der durch die Formblätter vorgesehenen Gliederung<br />

soll der Erfolgsplan (auch wenn nicht ausdrücklich vorgeschrieben)<br />

außer den Ansätzen <strong>des</strong> zu planenden Wirtschaftsjahres<br />

die Ansätze <strong>des</strong> Erfolgsplanes für das laufende<br />

Wirtschaftsjahr <strong>und</strong> die Ergebnisse der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

<strong>des</strong> Vorjahres enthalten.<br />

Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben am<br />

Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht<br />

aufzustellen, die min<strong>des</strong>tens nach dem Formblatt<br />

4 (Anlage 4) zu gliedern ist (§ 8 Abs. 3 EigVO).<br />

3.2.2. Aufstellung <strong>des</strong> Vermögensplanes<br />

Der Vermögensplan (§ 2 EigVO) ist das Abbild der im zu<br />

planenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Investitionen <strong>und</strong><br />

ihrer Finanzierung.<br />

35 Liedtke, Brügemann, Finanzwirtschaft 2/1998, S. 44.<br />

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Der Vermögensplan, der dem kommunalen Vermögenshaushalt<br />

ähnlich ist, muss min<strong>des</strong>tens die in der Anlage 1<br />

(zu § 2 Abs. 1 EigVO) vorgeschriebene Gliederung aufweisen<br />

<strong>und</strong> alle voraussehbaren Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsjahres enthalten die sich aus Anlagenänderungen<br />

(Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) <strong>und</strong> aus<br />

der Kreditwirtschaft ergeben. Die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen<br />

sind ebenfalls Bestandteil <strong>des</strong> Vermögensplanes.<br />

Die Einnahmeseite (siehe unten) enthält die Erhöhungen <strong>des</strong><br />

Eigenkapitals <strong>und</strong> der Schuldposten <strong>und</strong> die Verminderungen<br />

von Vermögensposten, die im Laufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres<br />

voraussichtlich eintreten werden.<br />

Formblatt 1 (zu § 2 Abs. 1)<br />

(gekürzte Darstellung)<br />

Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 19..<br />

Finanzierungsmittel (Einnahmen)<br />

Bezeichnung DM<br />

• Zuführung zum Stammkapital<br />

• Zuführungen zu Rücklagen abzüglich Entnahmen<br />

• Jahresgewinn<br />

• Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil abzüglich Entnahmen<br />

• Zuweisungen <strong>und</strong> Zuschüsse abzüglich Auflösungsbeträge<br />

• Beiträge <strong>und</strong> ähnliche Entgelte abzüglich Auflösungsbeträge<br />

• Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen abzügl. Entnahmen<br />

• Kredite<br />

• von der Gemeinde<br />

• von Dritten<br />

• Abschreibungen <strong>und</strong> Anlagenabgänge<br />

• Rückflüsse aus gewährten Krediten<br />

• erübrigte Mittel aus Vorjahren<br />

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Finanzierungsmittel insgesamt<br />

Die Ausgabenseite enthält Verminderungen <strong>des</strong> Eigenkapitals<br />

<strong>und</strong> der Schuldposten sowie Erhöhungen von Vermögensposten,<br />

die im Laufe <strong>des</strong> zu planenden Wirtschaftsjahres<br />

voraussichtlich eintreten werden.<br />

Formblatt 1(Anlage 1) (zu § 2 Abs. 1)<br />

(gekürzte Darstellung)<br />

Vermögensplan für das Wirtschaftsjahr 19..<br />

Finanzierungsbedarf<br />

(Ausgaben)<br />

Planansatz Investitionen<br />

(nachrichtlich)<br />

Bezeichnung<br />

Ausgaben<br />

<strong>des</strong> Wirtschafts<br />

VE <strong>des</strong><br />

WirtschaftsGesamtausgabebedarf<br />

bisher<br />

bereitgestelltjahresjahres<br />

DM DM DM DM<br />

2 3 4 5 6<br />

Seite 42 von 107


• Sachanlagen <strong>und</strong> immaterielle<br />

Anlagewerte<br />

• für Stromversorgung<br />

• für Gasversorgung<br />

• für __________________<br />

• Finanzanlagen (einschließlich<br />

Kapitaleinlagen <strong>und</strong> Umlagen<br />

zur Vermögensfinanzierung<br />

• Rückzahlung von Stammkapital<br />

• Entnahme aus Rücklagen<br />

• Jahresverlust<br />

• Entnahme Sonderposten mit<br />

Rücklageanteil<br />

• Auflösung Ertragszuschüsse<br />

• Entnahme langfristiger Rückstellungen<br />

• Tilgung von Krediten<br />

• Gewährung von Krediten<br />

• an die Gemeinde<br />

• an Dritte<br />

• Finanzierungsfehlbetrag aus<br />

Vorjahren<br />

Finanzierungsbedarf insg.<br />

Neben Abhängigkeiten zwischen den (a) Einnahmen - <strong>und</strong><br />

Ausgabenpositionen <strong>des</strong> Vermögensplanes sind auch (b)<br />

Zusammenhänge zwischen Erfolgs- <strong>und</strong> Vermögensplan<br />

sowie c) Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsplan <strong>und</strong><br />

dem Gemeindehaushalt zu erkennen <strong>und</strong> zu beachten.<br />

a) Abhängigkeiten zwischen den Einnahmen- <strong>und</strong> Ausgabenpositionen<br />

<strong>des</strong> Vermögensplanes<br />

Beispiel:<br />

Bilanz 1998:<br />

• Einnahmen aus Beiträgen: 150.000 DM<br />

• empfangene Ertragszuschüsse: 1 Mio. DM<br />

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Für die Darstellung im Vermögensplan bieten sich zwei Wege an (§<br />

7 Abs. 3 EigVO): Zum einen ist es möglich, den Einnahmebetrag<br />

von 150.000 DM auf der Einnahmenseite entsprechend auszuweisen<br />

<strong>und</strong> auf der Ausgabenseite den Entnahmebetrag (Auflösungsbetrag:<br />

5% von 1,15 Mio. DM = 57.500 DM) zu veranschlagen<br />

(Bruttomethode).<br />

Zum anderen ist es auch möglich, Einnahme <strong>und</strong> Entnahme zu<br />

saldieren <strong>und</strong> nur den Saldo in den Vermögensplan einzustellen<br />

(Nettomethode). In diesem Falle würde lediglich auf der Einnahmenseite<br />

der Betrag von (150.000 DM ./. 57.500 DM =) 92.500<br />

DM zu erscheinen.<br />

Finanzierungsmittel (Einnahmen)<br />

Bezeichnung DM<br />

• Beiträge <strong>und</strong> ähnliche Entgelte abzüglich Auflösungsbeträge 150.000 (brutto)<br />

92.500 (netto)<br />

Finanzierungsmittel insgesamt<br />

Finanzierungsbedarf (Ausgaben) Planansatz<br />

Bezeichnung Ausgaben (DM) VE (DM)<br />

2 3 4<br />

• Auflösung Ertragszuschüsse 57.500 (brutto)<br />

Finanzierungsbedarf insgesamt<br />

b) Zusammenhänge zwischen Erfolgs- <strong>und</strong> Vermögensplan<br />

Am Beispiel der Abschreibungen wird der Zusammenhang<br />

zwischen Erfolgs- <strong>und</strong> Vermögensplan sichtbar. Abschreibungen<br />

sind zunächst eine Aufwandsposition, die in der<br />

Erfolgsplanung zu berücksichtigen sind. Soweit Abschreibungen<br />

(über die Gebührenkalkulation) erwirtschaftet werden,<br />

sind sie im Vermögensplan auszuweisen. Entsprechungen<br />

zwischen Erfolgs- <strong>und</strong> Vermögensplan bestehen auch<br />

über die Position „Gewinn/Verlust”; so erscheint der Jahresgewinn<br />

lt. Erfolgsplan als Einnahme im Vermögensplan,<br />

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während ein Verlust eine Ausgabe im Vermögensplan darstellt<br />

(vgl. Formblatt 1, Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 EigVO).<br />

c) Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsplan <strong>und</strong> dem<br />

Gemeindehaushalt<br />

Der Wirtschaftsplan <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist dem Haushaltsplan<br />

der Gemeinde beizufügen (vgl. auch Erl. zu II. 3.); er ist<br />

eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan.<br />

Sieht der Wirtschaftsplan auf der Einnahmenseite Zuwendungen<br />

zur Eigenkapitalaufstockung <strong>und</strong> zum Verlustausgleich<br />

sowie Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb<br />

<strong>und</strong> auf der Ausgabenseite Ablieferungen von Gewinnen,<br />

von Konzessionsabgaben, Verwaltungskostenbeiträgen <strong>und</strong><br />

eventuelle Kapitalentnahmen sowie Tilgungen von Darlehen<br />

vor, müssen die veranschlagten Beträge ihre Entsprechungen<br />

auch im Haushaltsplan der Gemeinde haben.<br />

Seite 45 von 107


3.2.3. Aufstellung <strong>des</strong> Finanzplanes<br />

Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer Übersicht über<br />

die Entwicklung der Finanzierungsmittel <strong>und</strong> <strong>des</strong> Finanzierungsbedarfs<br />

<strong>des</strong> Vermögensplans (entsprechend der für<br />

diesen vorgeschriebenen Ordnung) <strong>und</strong> einer Übersicht über<br />

die Entwicklung der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

die sich auf die Haushalts- <strong>und</strong> Finanzplanung<br />

<strong>des</strong> Aufgabenträgers auswirken (§ 4 Abs. 1 EigVO). Die Finanzplanung<br />

ist mit dem Wirtschaftsplan vorzulegen; der<br />

Finanzplanungszeitraum umfasst das laufende Jahr, das<br />

nächste Jahr, für das der Wirtschaftsplan aufgestellt wird,<br />

sowie drei weitere Finanzplanungsjahre.<br />

Beispiel: Im Jahr 1998 wird der Wirtschaftsplan für 1999 aufgestellt,<br />

damit umfasst der Finanzplanungszeitraum die Jahre:<br />

Formblatt 10 (Anlage 10) (zu § 15)<br />

(gekürzte Darstellung)<br />

Finanzplan <strong>und</strong> Investitionsprogramm für die Jahre 19.. bis 19..<br />

A. Finanzplan<br />

Geschäfts 1 2 3<br />

Kontengruppe, Bezeichnung jahr Planjahr Folgejahr<br />

-untergruppe<br />

1998 1999 2001 2002 2003<br />

I. Erfolgsplan<br />

1. Erträge (Ordnung wie Erfolgsplan)<br />

2. Aufwendungen (Ordnung wie Erfolgsplan)<br />

I I. Vermögensplan<br />

1. Einnahmen (Ordnung wie Vermögensplan)<br />

2. Ausgaben (Ordnung wie Vermögensplan)<br />

Tausend DM<br />

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Gr<strong>und</strong>lage hierfür ist eine Investitionsplanung. Die vorgesehenen<br />

Investitionen sind nach Jahresabschnitten, mit den<br />

auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen, getrennt<br />

aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 EigVO); vgl. auch Anlage 10 zu §<br />

15 (Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 EigVO).<br />

B. Investitionsprogramm<br />

Aufgabenbereich<br />

Investitionen<br />

Investitions-förderungsmaßnahmen<br />

Geschäfts-<br />

Jahr<br />

1998<br />

Plan-<br />

Jahr<br />

1999<br />

1. 2. 3.<br />

2000<br />

Folgejahr<br />

2001<br />

2002<br />

Voraus-<br />

Sichtliche<br />

Gesamt-<br />

Ausgaben vorher<br />

veranschlagt<br />

noch Anlage 10<br />

davon außerhalb <strong>des</strong><br />

Finanzierungszeitraumes<br />

In späteren<br />

Jahren zu<br />

veranschlagen<br />

2<br />

(Gliederung<br />

nach der<br />

Ordnung <strong>des</strong><br />

Vermögensplans)<br />

3 4 5 6<br />

Tausend DM<br />

7 8 9 10<br />

Das Investitionsprogramm vermittelt somit einen Überblick<br />

darüber, welche Investitionen notwendig sind <strong>und</strong> welche<br />

Ausgaben die Maßnahmen erfordern werden; außerdem<br />

wird erkennbar, über welchen Zeitraum sich die Verwirklichung<br />

erstreckt. Die Maßnahmen, die in das Investitionsprogramm<br />

aufzunehmen sind, sind nach ihrer Dringlichkeit<br />

zu ordnen. Daneben sind die Möglichkeiten der Finanzierung<br />

zu erwägen. Neben dem Betrag, der für die Deckung<br />

der Investition aus dem Erfolgsplan zur Verfügung steht (Abschreibungen,<br />

Gewinn, Rücklagenzuführungen), kommen<br />

zusätzliche Kreditaufnahmen <strong>und</strong> Zuschüsse Dritter in Frage.<br />

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Der Finanzplan <strong>und</strong> das Investitionsprogramm umfassen<br />

einen Zeitraum von fünf Jahren. Sowohl die Finanzplanung<br />

als auch das Investitionsprogramm sind während dieses<br />

Zeitraumes an die tatsächlichen Entwicklungen anzupassen<br />

<strong>und</strong> fortzuschreiben.<br />

3.3. Buchführung <strong>und</strong> Kostenrechnung<br />

Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der<br />

kaufmännischen doppelten Buchführung. Für Eigenbetriebe<br />

mit geringem Buchungsumfang, die nicht der Wasserversorgung,<br />

der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung<br />

dienen, kann eine entsprechende Verwaltungsbuchführung<br />

geführt werden. Die Art der Buchung muss die zwangsläufige<br />

Fortschreibung der Vermögens- <strong>und</strong> Schuldenteile ermöglichen.<br />

Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme<br />

die Aufstellung von Jahresabschlüssen<br />

gestatten, die den Anforderungen nach § 6 EigVO genügen.<br />

Die Vorschriften <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches über die Buchführung,<br />

das Inventar <strong>und</strong> die Aufbewahrung finden Anwendung,<br />

soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten (§ 5<br />

EigVO).<br />

4. Der Jahresabschluss<br />

Das Eigenbetriebsrecht (§ 18 EigBG, § 6 EigVO) verpflichtet<br />

die Betriebsleitung einen Jahresabschluss [bestehend aus<br />

der Bilanz (§ 7 EigVO), der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung (§<br />

8 EigVO) <strong>und</strong> dem Anhang (Anlagennachweis, § 9 EigVO)]<br />

sowie einen Lagebericht (§ 10 EigVO) zu erstellen.<br />

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Auch wenn mehrere Betriebszweige vorhanden sind, stellt<br />

der Eigenbetrieb einen (gemeinsamen) Jahresabschluss auf,<br />

der aber gem. § 8 Abs. 3 EigVO durch eine Erfolgsübersicht<br />

zu ergänzen ist, die das Betriebsergebnis je<strong>des</strong> Betriebszweiges<br />

gesondert ausweist; die Erfolgsübersicht ist nicht<br />

Bestandteil <strong>des</strong> Jahresabschlusses. Der Lagebericht stellt<br />

eine vorgeschriebene Erweiterung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

dar.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Verweises auf die Anwendung <strong>des</strong> Dritten<br />

Buches <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches sind aus den Vorschriften<br />

für Kaufleute <strong>und</strong> den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften<br />

die Vorschriften 36 über die Buchführung <strong>und</strong><br />

das Inventar (§§ 238-241 HGB) <strong>und</strong> die Aufbewahrung (§§<br />

257-261 HGB) anzuwenden. Ferner die allgemeinen Vorschriften<br />

(Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, §§ 242-245<br />

HGB), die Ansatz- <strong>und</strong> Bewertungsvorschriften (§§ 246 -<br />

256, außer § 253 Abs. 4) <strong>und</strong> aus den Vorschriften für Kapitalgesellschaften<br />

die §§ 264, 265, 266, 268 (außer Abs. 1<br />

bis 3), 269, 270 (außer Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2), 271, 274,<br />

277, 279 bis 282, 284, 285 (außer Nr. 8 <strong>und</strong> Nr. 14), 286<br />

Abs. 1 HGB. Für die Jahresabschlussprüfung gelten die entsprechenden<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Dritten Buches <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

gemäß § 14 Abs. 1 EigVO. Die Offenlegung<br />

<strong>des</strong> Jahresabschlusses ist im Lan<strong>des</strong>recht (§ 18 Abs. 5<br />

EigBG) geregelt.<br />

Verantwortlich für die Aufstellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses,<br />

<strong>des</strong> Anhangs sowie <strong>des</strong> Lageberichtes ist die Betriebsleitung<br />

(vgl. Erl. zu 2.1.2.). Aus § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt sich,<br />

36 vgl. Übersicht bei Liedtke, Brügmann, Finanzwirtschaft 1998, S. 206.<br />

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dass der (von allen Betriebsleitern zu unterzeichnende)<br />

Jahresabschluss in den ersten drei Monaten <strong>des</strong> Geschäftsjahres<br />

für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen ist,<br />

wenn nicht Lan<strong>des</strong>recht, wie § 18 Abs. 2 EigBG, den Zeitraum<br />

(wie hier auf sechs Monate) verlängert.<br />

Der Jahresabschluss ist festzustellen; d.h. dass sich das zuständige<br />

Organ mit den vorgelegten Abschlussunterlagen<br />

einverstanden erklärt <strong>und</strong> keine Veränderungen beschließt.<br />

Dann hat der Bürgermeister den Jahresabschluss <strong>und</strong> den<br />

Lagebericht (einschließlich <strong>des</strong> Berichtes über die Jahresabschlussprüfung<br />

37 , die der Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

vorausgeht) zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung<br />

<strong>und</strong> sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem<br />

Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. Der Gemeinderat<br />

stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsjahres fest (§ 18 Abs. 4 EigBG) <strong>und</strong> beschließt<br />

dabei über die Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns oder über<br />

die Behandlung <strong>des</strong> Jahresverlustes, über die Verwendung<br />

der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt <strong>des</strong> Gemeinde<br />

eingeplanten Finanzierungsmittel sowie über die Entlastung<br />

der Betriebsleitung.<br />

37 Zur Festlegung <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 5 EigBG<br />

i.V.m. § 131 Abs. 2 GO LSA.<br />

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Kreislauf:<br />

„Abschluss - Ausführung - Aufstellung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes”<br />

1.1.1998 -<br />

31.12.1998<br />

Wirtschaftsjahr<br />

1998<br />

Aufstellung <strong>des</strong><br />

Jahresabschlusses 1998<br />

Vorlagetermin<br />

30.6.1999<br />

Jahresabschluss-<br />

Prüfung<br />

Vorlagetermin<br />

30.9.1999<br />

Beratung:<br />

Betriebsausschuss/Gemeinderat<br />

(späteste) Feststellung zum:<br />

31.12.1999<br />

1.1.1999 (Ausführung <strong>des</strong>) Wirtschaftsplan(s) 1999 31.12.1999<br />

Aufstellung Wirtschaftsplans 2000<br />

Die Beschlüsse über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

<strong>und</strong> über die Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns oder die Behandlung<br />

<strong>des</strong> Jahresverlustes müssen die Angaben nach<br />

Formblatt 7 (Anlage 7 zu § 11 EigVO) enthalten.<br />

Anlage 7 (Formblatt 7) (zu § 11)<br />

(gekürzte Darstellung)<br />

Angaben in den Beschlüssen über<br />

1. die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

2. die Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns/Behandlung <strong>des</strong> Jahresverlustes<br />

- in DM -<br />

1 Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

1.1 Bilanzsumme<br />

1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf<br />

− das Anlagevermögen<br />

− auf das Umlaufvermögen<br />

1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf<br />

− das Eigenkapital<br />

− die empfangenen Ertragszuschüsse<br />

− die Rückstellungen<br />

(Posten A der Aktivseite der Bilanz)<br />

(Posten B der Aktivseite der Bilanz)<br />

(Posten A der Passivseite der Bilanz)<br />

(Posten D der Passivseite der Bilanz)<br />

(Posten C der Passivseite der Bilanz)<br />

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− die Verbindlichkeiten<br />

1.2 Jahresgewinn/Jahresverlust<br />

1.2.1 Summe der Erträge<br />

1.2.2 Summe der Aufwendungen<br />

(Posten E der Passivseite der Bilanz)<br />

(Nichtzutreffen<strong>des</strong> streichen)<br />

(Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 <strong>und</strong> 17 der GuV-Rechnung)<br />

(Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 <strong>und</strong> 21 der GuV-Rechnung)<br />

2 Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns/Behandlung <strong>des</strong> Jahresverlustes<br />

2.1 bei einem Jahresgewinn:<br />

a) zur Tilgung <strong>des</strong> Verlustvortrags<br />

b) zur Einstellung in Rücklagen<br />

c) zur Abführung an den Haushalt <strong>des</strong> Aufgabenträgers<br />

d) auf neue Rechnung vorzutragen<br />

2.2 bei einem Jahresverlust:<br />

a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag<br />

b) aus dem Haushalt <strong>des</strong> Aufgabenträgers auszugleichen<br />

c) auf neue Rechnung vorzutragen<br />

Trifft die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle keine<br />

eigenen Feststellungen zum Jahresabschluss, zu Prüfungsbericht<br />

<strong>und</strong> zum Vermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers, leitet sie<br />

diese dem Aufgabenträger <strong>und</strong> der Kommunalaufsicht in<br />

der nach Formblatt 8 (Anlage) vorgesehenen Fassung zu, §<br />

14 Abs. 2 EigVO. 38<br />

Der Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

<strong>und</strong> die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekanntzumachen.<br />

Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der<br />

Lagebericht <strong>und</strong> die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öf-<br />

38 Satz 2 <strong>des</strong> Feststellungsvermerks (Anlage 8 zu § 14) bedarf einer<br />

Korrektur in der Weise, dass der Begriff „Wirtschaftsführung“ durch<br />

„Buchführung“ zu ersetzen ist.<br />

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fentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die<br />

Auslegung hinzuweisen.<br />

4.1. Bilanz<br />

Die Bilanz ist die Vermögensaufstellung <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

Die Passivseite zeigt die Mittelherkunft (Eigenkapital, Sonderposten<br />

mit Rücklageanteil, Empfangene Ertragszuschüsse,<br />

Rückstellungen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten), die Aktivseite<br />

spiegelt die Mittelverwendung wieder (Anlagevermögen,<br />

Umlaufvermögen).<br />

Für die Gliederung der Bilanz ist, wenn der Gegenstand <strong>des</strong><br />

Betriebes keine abweichende Gliederung bedingt (die<br />

gleichwertig sein muss), das Formblatt 2 (Anlage 2 zu § 7<br />

EigVO) vorgeschrieben; die vorgegebene Gliederung hat<br />

grds. Vorrang vor der handelsrechtlichen Gliederung nach<br />

§§ 247 i.V.m. 264, 266 HGB.<br />

Die eigenbetriebsrechtliche Gliederung <strong>des</strong> Sachanlagevermögens<br />

(Bilanzposition A. II.) ist (aus der Vergangenheit<br />

geprägt) versorgungs- bzw. verkehrsunternehmensspezifisch<br />

(z.B. A. II. Nr. 1 b); für die Trinkwasserversorgung <strong>und</strong> Abwasserbeseitigung<br />

ergibt sich folgende Bilanzgliederung 39 :<br />

A. II. Sachanlagen:<br />

1. Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte mit Geschäfts-,<br />

Betriebs- <strong>und</strong> anderen Bauten,<br />

39 vgl. Fn. 1 der Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 EigVO); Liedtke, Brügmann,<br />

a.a.0., S. 207.<br />

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2. Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte mit Wohnbauten,<br />

3. Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte ohne Bauten,<br />

4. Bauten auf fremden Gr<strong>und</strong>stücken, die nicht zu der<br />

Nummer 1 oder 2 gehören,<br />

5. Wassergewinnungs- <strong>und</strong> Bezugsanlagen,<br />

6. Verteilungsanlagen,<br />

7. Abwasserreinigunganlagen,<br />

8. Abwassersammlungsanlagen,<br />

9. Maschinen <strong>und</strong> maschinelle Anlagen, die nicht zu den<br />

Nummern 5 bis 8 gehören,<br />

10. Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung,<br />

11. Geleistete Anzahlungen.<br />

<strong>Eine</strong> tiefere Gliederung <strong>des</strong> Anlagevermögens ist für die<br />

Bilanz nicht vorgeschrieben. Sie hat im Anlagennachweis zu<br />

erfolgen, der Bestandteil <strong>des</strong> Anhangs ist (§ 9 Abs. 2 EigVO,<br />

Formblatt 6, Anlage 6 dazu). Für die Wasserversorgung ist<br />

eine Gliederung in (6.) Wassergewinnungs- <strong>und</strong> Bezugsanlagen<br />

<strong>und</strong> (7.) Verteilungsanlagen (unterschieden in Speicheranlagen,<br />

Leitungsnetz <strong>und</strong> Hausanschlüsse <strong>und</strong> Messeinrichtungen)<br />

vorgesehen. Nach Fn. 1 zur Anlage 6 (zu § 9<br />

Abs. 2 EigVO) gilt diese Gliederung auch für anderen Unternehmen;<br />

erforderlichenfalls ist sie zu ergänzen. Für Gliederung<br />

<strong>des</strong> Anlagevermögens von Abwasserbeseitigungseinrichtungen<br />

ist das Anlagevermögen wie folgt zu gliedern:<br />

A. II. Sachanlagen:<br />

1. Haupt- <strong>und</strong> Verbindungssammler,<br />

2. Regenbauwerke,<br />

3. Pumpwerke,<br />

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4. Sammler in der Ortslage <strong>und</strong> Hausanschlüsse,<br />

5. Messeinrichtungen.<br />

Für sonstige Eigenbetriebe (Bauhöfe, Sport- <strong>und</strong> Kultureinrichtungen)<br />

verkürzt sich die Gliederung <strong>des</strong> Sachanlagevermögens<br />

entsprechend (Fn. 1 zur Anlage 6 [zu § 9 Abs. 2<br />

EigVO]); sie entspricht dann der Gliederung <strong>des</strong> § 266 Abs.<br />

2 HGB. 40<br />

Das Stammkapital (vgl. Erl. zu Ziff. 3.1.) ist mit seinem in der<br />

Betriebssatzung festgelegten Betrag zu bilanzieren (§ 7 Abs.<br />

2 EigVO).<br />

Bei der Bilanzierung von Zuschüssen ist zu unterscheiden<br />

zwischen Ertrags- <strong>und</strong> Kapitalzuschüssen (§ 7 Abs. 3 EigVO).<br />

Ertragszuschüsse (Zuschüsse Nutzungsberechtigter [Bauzuschüsse<br />

aufgr<strong>und</strong> allgemeiner Lieferbedingungen oder auf<br />

Gr<strong>und</strong> einer Satzung], § 7 Abs. 3 Satz 3 EigVO <strong>und</strong> Zuwendungen<br />

zur Förderung wasserwirtschaftlicher Vorhaben 41 )<br />

können als Passivposition nach Formblatt 2 Posten C ausgewiesen<br />

(Bruttoausweis) oder von den Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten der bezuschussten Anlage abgesetzt<br />

werden (Nettoausweis). Werden Ertragszuschüsse passiviert,<br />

so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit dem<br />

40 A. Anlagevermögen: II. Sachanlagen: 1. Gr<strong>und</strong>stücke, gr<strong>und</strong>stücksgleiche<br />

Rechte <strong>und</strong> Bauten einschließlich der Bauten auf fremden<br />

Gr<strong>und</strong>stücken, 2. Technische Anlagen <strong>und</strong> Maschinen, 3. Andere Anlagen,<br />

Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsausstattung, 4. geleistete Anzahlungen<br />

<strong>und</strong> Anlagen im Bau.<br />

41 z.B. auf der Gr<strong>und</strong>lage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen<br />

zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben<br />

(RZWas 1992), RdErl. <strong>des</strong> MU vom 7.1.1993 (MBl. LSA S. 690).<br />

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Vomh<strong>und</strong>ertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen<br />

Abschreibungssatz entspricht.<br />

Die aktivische Absetzung der Ertragszuschüsse vermindert<br />

den Informationswert der Bilanz; ferner vermindern sich<br />

außer dem Buchwert der bezuschussten Anlage auch die<br />

Jahresabschreibungen, die dann nur noch von dem durch<br />

den Zuschuss geminderten Buchwert der Anlage berechnet<br />

werden können.<br />

Im Falle <strong>des</strong> Bruttoausweises wird die bezuschusste Anlage<br />

ungemindert mit den Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

aktiviert; die Abschreibungen bleiben unvermindert. Dem<br />

Passivposten C sind dann jährlich diejenigen Teilbeträge zu<br />

entnehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten<br />

Betriebsleistung fehlen; d.h., der auf den bezuschussten Teil<br />

der Anlage entfallende Abschreibungsaufwand wird durch<br />

die ertragswirksame Auflösung <strong>des</strong> gebildeten Passivpostens<br />

kompensiert. Die Bildung einer Erneuerungsrücklage, die<br />

bei Kürzung der Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten <strong>und</strong><br />

der dementsprechenden Berechnung der Abschreibungen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der verminderten Anschaffungs- <strong>und</strong><br />

Herstellungskosten erforderlich wird, ist entbehrlich.<br />

Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde<br />

für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital<br />

zuzuführen, § 7 Abs. 3 Satz 5 EigBG.<br />

Die Liquiditäts- <strong>und</strong> Sanierungshilfen (vgl. Richtlinie über die<br />

Gewährung von Liquiditäts- sowie Zins- <strong>und</strong> Tilgungshilfen<br />

für Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung in Sachsen-<br />

Anhalt (Sanierungshilfe-Richtlinie), RdErl. <strong>des</strong> MI vom<br />

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1.6.1995, MBL. LSA S. 1175) sind als Verbindlichkeiten zu<br />

passivieren.<br />

4.2. Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

Die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung stellt die in einer bestimmten<br />

Periode angefallenen Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen<br />

dar.<br />

Das Formblatt 3 (Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 EigVO) gliedert<br />

nach Ertrags- <strong>und</strong> Aufwandsarten; eine Zuordnung auf<br />

Leistungsbereiche ist nicht vorgesehen. Eigenbetriebe mit<br />

mehr als einem Betriebszweig haben ergänzend eine Erfolgsübersicht<br />

nach Formblatt 4 (Anlage 4 zu § 8 Abs. 3<br />

EigVO) aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen<br />

<strong>und</strong> Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen,<br />

soweit Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen nicht gesondert<br />

verrechnet werden (so Zeile 1b <strong>und</strong> 14b, Anlage 4 zu § 8<br />

Abs. 3 EigVO).<br />

Aufwand ist der bewertete Verzehr von Sachgütern, Dienstleistungen<br />

<strong>und</strong> Rechten pro Periode; Kosten stellen den bewerteten,<br />

aus der Erstellung der betrieblichen Leistung resultierenden<br />

Verzehr von Sachgütern, Dienstleistungen <strong>und</strong><br />

Rechten dar. Für die Gebührenkalkulation nach dem Kommunalabgabengesetz<br />

ist dieser Unterschied wesentlich.<br />

Nach § 5 KAG LSA fließen in die Gebührenkalkulation betriebswirtschaftlich<br />

ansatzfähige Kosten ein; der Gebührenkalkulation<br />

die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung zugr<strong>und</strong>e zu<br />

legen ist folglich nicht zulässig.<br />

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Position Nr. 22 weist den Jahresgewinn/-verlust aus; er<br />

fließt in die Bilanz ein. Die Behandlung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />

oder -verlustes ist nachrichtlich zu vermerken (vgl. Anlage 3<br />

zu § 8 Abs. 1 EigVO; siehe auch Anlage 7 zu § 11 EigVO). 42<br />

4.3. Anhang<br />

Nach § 18 Abs. 1 EigBG besteht der Jahresabschluss aus<br />

der Bilanz, der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung sowie dem<br />

Anhang; in einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der<br />

einzelnen Posten <strong>des</strong> Anlagevermögens einschließlich der<br />

Finanzanlagen nach den Formblättern (Anlagen) 5 <strong>und</strong> 6 zu<br />

§ 9 Abs. 2 EigVO darzustellen.<br />

Der Anhang dient der Ergänzung der Bilanz <strong>und</strong> Gewinn<strong>und</strong><br />

Verlustrechnung. Die Anforderungen für die Aufstellung<br />

<strong>des</strong> Anhangs ergeben sich aus den Verweisvorschriften der<br />

Eigenbetriebsverordnung zur Anwendung <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

(insb. §§ 284 - 286 HGB). Der Anlagennachweis<br />

als Bestandteil <strong>des</strong> Anhangs ist ein verbindlich vorgeschriebener<br />

Teil <strong>des</strong> Jahresabschlusses.<br />

Die Kopfzeile ermöglicht einen Überblick über die Entwicklung<br />

der Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten der Anlagegüter<br />

(ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter 43 ) <strong>und</strong><br />

42 <strong>Eine</strong> ausführliche Darstellung der Einzelposten der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

findet sich bei Zeiß, a.a.O. S. 415 ff.<br />

43 i.S.d. § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) v.<br />

16.10.1934 (RGBl. I S. 1005) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 16.4.1997<br />

(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 1 <strong>des</strong> Steueränderungsge-<br />

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über die Anschaffung <strong>und</strong> Herstellung neuer Anlagegüter im<br />

Laufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres sowie den Abgang von Anlagegütern<br />

aus dem Bestand. Die Spalte Umbuchungen vermittelt<br />

einen Überblick über die im Laufe <strong>des</strong> Jahres fertiggestellten<br />

(nutzungsfertig gewordenen) Anlagen im Bau, wobei<br />

hier sowohl die im Wirtschaftsjahr begonnenen <strong>und</strong> fertiggestellten<br />

als auch bereits in Vorjahren begonnenen <strong>und</strong><br />

fertiggestellten Maßnahmen einzubeziehen sind.<br />

Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2) Formblatt 5<br />

2)<br />

3)<br />

Posten <strong>des</strong><br />

Anlagevermögens<br />

1)<br />

(gekürzte Darstellung)<br />

Kopfspalten <strong>des</strong> Anlagennachweises<br />

Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

Anfangsbestand(AB)/Zugänge(Z)/<br />

Abgänge(A)/Umbuchungen(U)/<br />

Endbestand(E)<br />

Abschreibungen<br />

AB Z A U E AB Z 2) A 3) E<br />

DM DM DM DM DM DM DM DM DM<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

1) gem. Formblatt 6<br />

Abschreibungen: Zugang, d.h. Abschreibungen im Wirtschaftsjahr<br />

Abschreibungen: Abgang, d.h. angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen<br />

Abgänge.<br />

Die vertikale Gliederung nach Betriebszweigen <strong>und</strong> den dazugehörigen<br />

Anlagenklassen erfolgt nach Anlage 6 zu § 9<br />

Abs. 2 EigVO.<br />

setzes 1998 vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I. S. 3816), die im Zugangsjahr<br />

voll abgeschrieben werden.<br />

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[ 1) gemäß Formblatt 6]<br />

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2) Formblatt 6<br />

Gliederung <strong>des</strong> Anlagennachweises der Versorgungs- <strong>und</strong> Verkehrsbetriebe<br />

1)<br />

I. Stromversorgung<br />

II. Gasversorgung<br />

III. Wasserversorgung<br />

IV. Verkehrsbetriebe<br />

V. Gemeinsame Anlagen<br />

VI. Anlagen im Bau <strong>und</strong> Anzahlungen auf Anlagen<br />

VII. Finanzanlagen<br />

_______________<br />

1) Diese Gliederung gilt sinngemäß auch für andere Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen;<br />

sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen <strong>und</strong> anzupassen. Bei den<br />

Posten <strong>des</strong> Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung<br />

die Pos. A I bis III der Bilanz zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

In weiteren Spalten werden die Restbuchwerte am Ende <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsjahres <strong>und</strong> am Ende <strong>des</strong> vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

erfasst. Kennzahlen zum durchschnittlichen<br />

Abschreibungssatz <strong>und</strong> zum durchschnittlichen Restbuchwert<br />

r<strong>und</strong>en die Information ab.<br />

Die Wertansätze für die fertiggestellten Anlagen werden<br />

durch Umbuchungen den jeweiligen Anlagenbereichen zugeordnet;<br />

von diesem Zeitpunkt an sind die vorgeschriebenen<br />

Abschreibungen vorzunehmen. 44<br />

44 vgl. Liedtke, Brügmann, a.a.O., S. 237.<br />

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5. Lagebericht<br />

Für den Lagebericht (§ 18 EigBG) <strong>des</strong> Eigenbetriebes gilt §<br />

289 HGB sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf die dort in<br />

Absatz 2 genannten Sachverhalte 45 einzugehen ist (§ 10<br />

Satz 1 EigVO). Gemäß Satz 2 ist auch einzugehen auf die<br />

Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechte, die Änderungen<br />

in Bestand, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Ausnutzungsgrad der<br />

wichtigsten Anlagen, den Stand der Anlagen im Bau <strong>und</strong> die<br />

geplanten Bauvorhaben, die Entwicklung <strong>des</strong> Eigenkapitals<br />

<strong>und</strong> der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand,<br />

Zugängen <strong>und</strong> Entnahmen, die Umsatzerlöse mittels<br />

einer Mengen- <strong>und</strong> Tarifstatistik <strong>des</strong> Berichtsjahres im<br />

Vergleich mit dem Vorjahr, die Ertragslage, den Personalaufwand<br />

mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung<br />

der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen<br />

der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen<br />

für Altersversorgung <strong>und</strong> Unterstützung einschließlich<br />

der Beihilfen <strong>und</strong> der sonstigen sozialen Aufwendungen<br />

für das Wirtschaftsjahr.<br />

Der Lagebericht soll die Vergangenheit darstellen (§ 289<br />

Abs. 1 HGB) - der Geschäftsverlauf ist so darzustellen, dass<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen<strong>des</strong> Bild<br />

vermittelt wird - <strong>und</strong> in die Zukunft weisen (§ 289 Abs. 2<br />

HGB).<br />

45 § 289 Abs. 2 HGB: Der Lagebericht soll auch eingehen auf 1. Vorgänge<br />

von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss <strong>des</strong> Geschäftsjahres<br />

eingetreten sind; 2. die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft;<br />

3. den Bereich Forschung <strong>und</strong> Entwicklung; 4. bestehende<br />

Zweigniederlassungen der Gesellschaft.<br />

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Zum Geschäftsverlauf zählt die Darstellung der Umsatzentwicklung,<br />

zur Darstellung der Lage sind Angaben zur Vermögens-<br />

<strong>und</strong> Finanzlage (z.B. Investitionen, Liquidität), zu<br />

bestehenden Verträgen <strong>und</strong> zur Ertragslage (z.B. Rentabilität,<br />

Erlös- <strong>und</strong> Kostensituation) erforderlich.<br />

Der Stand der im Bau befindlichen Anlagen <strong>und</strong> die geplanten<br />

Bauvorhaben (§ 10 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 EigVO) kann auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Anlagenachweises (der Finanzplanung<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> Investitionsprogrammes) aufbereitet werden.<br />

Die Darstellung der Umsatzerlöse (Nr. 5) resultiert aus der<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung <strong>und</strong> ist entsprechend der Erfolgsübersicht<br />

auf die Betriebszweige zu verteilen. Mengen<strong>und</strong><br />

Tarifstatistiken sind im Vergleich zum Vorjahr darzustellen<br />

<strong>und</strong> wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.<br />

6. Steuerliche Behandlung<br />

Die Organisationsform „Eigenbetrieb” als solche ist für die<br />

steuerrechtliche Beurteilung zunächst unmaßgeblich. Entscheidend<br />

ist, ob der Eigenbetrieb im Einzelfall als Hoheitsbetrieb<br />

oder als Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu qualifizieren<br />

ist.<br />

Soweit sich die juristischen Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

hoheitlich betätigen (Hoheitsbetriebe), kommt eine Steuerpflicht<br />

nicht in Betracht.<br />

Die hoheitliche Tätigkeit wird als eine der öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaft eigentümlich <strong>und</strong> vorbehaltene<br />

Tätigkeit definiert (vgl. Abschn. 5 Abs. 13 <strong>und</strong> 14 KStR); Ho-<br />

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heitsbetriebe <strong>und</strong> damit keine wirtschaftlichen Unternehmen<br />

sind Einrichtungen <strong>des</strong> Unterrichts-, Erziehungs- <strong>und</strong> Bildungswesens,<br />

der Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Wohlfahrtspflege, der<br />

Abwasser- <strong>und</strong> Abfallbeseitigung, die Straßenreinigung,<br />

Schlachtbetriebe sowie Friedhöfe.<br />

Üben dagegen juristische Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

neben ihren eigentlichen hoheitlichen Aufgaben auch noch<br />

eine gewerbliche Tätigkeit aus <strong>und</strong> treten sie damit in Konkurrenz<br />

zu privaten Unternehmen, unterliegen sie wie private<br />

Unternehmen der Steuerpflicht.<br />

Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art 46<br />

Der Begriff „Betrieb gewerblicher Art (BgA)” ist keine Organisationsform<br />

für kommunale Einrichtungen, sondern eine<br />

steuerrechtliche Konstruktion. Gem. § 4 Abs. 1 KStG sind<br />

Betriebe gewerblicher Art von Personen <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen<br />

Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft dienen <strong>und</strong> die sich innerhalb der<br />

Gesamtbetätigung der juristischen Person herausheben. Die<br />

Absicht Gewinn zu erzielen <strong>und</strong> die Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich (§ 4<br />

Abs. 1 S. 2 KStG).<br />

Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung, aus<br />

einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung<br />

46 <strong>Eine</strong> ausführliche Darstellung der Besteuerung der Eigenbetriebe der<br />

Gemeinden findet sich bei Liedtke, Brügmann: „Die Besteuerung der<br />

Gemeinden <strong>und</strong> ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA)“, Finanzwirtschaft<br />

1996 S. 253, 271; 1997 S. 12, 28, 56, 112, 125, 185 <strong>und</strong> 217.<br />

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oder aus einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden<br />

Merkmal ergeben. Übersteigt der Jahresumsatz im Sinne<br />

von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 47 aus der<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit 250.000 DM, ist dies ein wichtiges<br />

Merkmal für die Selbständigkeit der ausgeübten Tätigkeit.<br />

<strong>Eine</strong> wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn das äußere Bild<br />

eines Gewerbebetriebes vorherrscht. Hierbei kommt es nicht<br />

darauf an, ob die Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Ebensowenig ist erforderlich,<br />

dass sich die Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die Einrichtung,<br />

die als BgA behandelt werden soll, muss sich innerhalb<br />

der Gesamtbetätigung der Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts wirtschaftlich hervorheben. Ein wichtiger Anhaltspunkt<br />

hierfür ist gegeben, wenn der Jahresumsatz im<br />

Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 60.000 DM nachhaltig<br />

übersteigt. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit wird ein<br />

Dreijahreszeitraum als maßgeblich zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

BgA sind Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas,<br />

Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem<br />

Hafenbetrieb dienen (§ 4 Abs. 2 KStG); weitere Beispiele<br />

sind öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, öffentlichrechtliche<br />

Versicherungsanstalten, Kurverwaltungen, Hallen<strong>und</strong><br />

Freibäder, Marktveranstaltungen, Markthallen, Wochen-,<br />

Weihnachts- <strong>und</strong> sonstige Märkte, Kantinenbetriebe<br />

von Behörden, der Betrieb einer Gaststätte oder eines Hotels,<br />

der Betrieb eines Andenkengeschäftes, Veranstaltung<br />

von Führungen <strong>und</strong> Besichtigungen, die Unterhaltung eines<br />

47 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) v. 26.12.1979 (BGBl. I S.<br />

1953) i.d.F.d.B.v. 27.4.1993 (BGBl. I S. 565, ber. S. 1160), zuletzt geändert<br />

durch G. v. 29.6.1998 (BGBl. I S. 1693).<br />

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eingerichteten Campingplatzes, die Unterhaltung von bewachten<br />

Parkplätzen <strong>und</strong> Parkhäusern <strong>und</strong> der Verkauf von<br />

Landkarten an private Abnehmer durch die Lan<strong>des</strong>vermessungsämter.<br />

Sofern die genannten Voraussetzungen eines BgA vorliegen,<br />

unterliegt die Kommune als Steuersubjekt unbeschränkt der<br />

Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Der Körperschaftsteuersatz<br />

beträgt 42% <strong>des</strong> körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Einkommens (§ 23 Abs. 2 KStG); bei Kapitalgesellschaften<br />

(GmbH, AG) beträgt der Körperschaftsteuersatz<br />

hingegen 45%, auf die ausgeschütteten Einkommensteile<br />

sind 30% Körperschaftsteuer zuzüglich Kapitalertragsteuer<br />

zu entrichten.<br />

Hat die juristische Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts mehrere<br />

Betriebe gewerblicher Art, ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer<br />

wegen je<strong>des</strong> einzelnen Betriebes.<br />

Die Kommune unterliegt mit ihren Betrieben gewerblicher<br />

Art der Umsatzsteuer (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG). Die allgemeinen<br />

Befreiungsvorschriften <strong>des</strong> § 4 UStG sind auch bei<br />

diesen Unternehmen zu beachten.<br />

BgA sind nach § 2 Abs. 1 GwStG 48 i.V.m. § 2 Abs. 1<br />

GwStDV 49 gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender<br />

48 Gewerbesteuergesetz 1991 (GwStG) v. 1.12.1936 (RGBl. S. 979)<br />

i.d.F.d.B.v. 21.3.1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch G. v.<br />

9.9.1998 (BGBl. I S. 2860).<br />

49 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GwStDV 1991) v.<br />

24.3.1956 (BGBl. I S. 152) i.d.F.d.B.v. 21.3.1991 (BGBl. I S. 83), zuletzt<br />

geändert durch G. v. 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590).<br />

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Betrieb anzusehen sind oder der Versorgung der Bevölkerung<br />

mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen<br />

Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Es ist somit<br />

Voraussetzung, dass es sich um einen Gewerbebetrieb i.S.d.<br />

§ 15 EStG handelt, der kein Reisegewerbe ist.<br />

Die Begriffe „Gewerbebetrieb” <strong>und</strong> „BgA” decken sich nicht.<br />

Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist,<br />

dass auch die Merkmale „Gewinnerzielungsabsicht” <strong>und</strong><br />

„Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr” vorliegen.<br />

Die Absicht Einnahmen zu erzielen (vgl. BgA), reicht<br />

nicht aus. Für die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht<br />

darauf an, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.<br />

Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher<br />

Art<br />

<strong>Eine</strong> Zusammenfassung mehrerer Betreibe zu einem Betrieb<br />

gewerblicher Art kann nicht nur aus organisatorischen Überlegungen,<br />

etwa im Hinblick auf eine optimale Aufgabenerledigung,<br />

sondern auch aus steuerlichen Erwägungen<br />

vorteilhaft sein. Aus einer solchen Zusammenfassung ergeben<br />

sich steuerliche Vorteile, wenn ein Verlustbetrieb (Zuschussbetrieb)<br />

mit einem Gewinnbetrieb vereinigt <strong>und</strong> dadurch<br />

ein Verlustausgleich zwischen den beiden Betrieben<br />

erreicht wird. Steuerrechtlich kann eine Zusammenfassung<br />

von BgA allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

anerkannt werden.<br />

Die Zusammenfassung von BgA mit Hoheitsbetrieben ist<br />

steuerrechtlich nicht zulässig.<br />

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Steuerrechtlich zulässig ist dagegen die Zusammenfassung<br />

mehrerer gleichartiger BgA. Im Übrigen wird steuerrechtlich<br />

eine organisatorische Zusammenfassung mehrerer Betriebe<br />

zu einem einzigen BgA nur anerkannt, wenn die Betriebe<br />

nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv<br />

in einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen<br />

Verflechtung von einigem Gewicht zueinander stehen. Dieser<br />

Prüfung bedarf es nicht, wenn Versorgungsbetriebe,<br />

Verkehrsbetriebe, Hafenbetriebe <strong>und</strong> Flughafenbetriebe<br />

einer Gemeinde zusammengefasst werden.<br />

Insbesondere Versorgungs- <strong>und</strong> Verkehrsbetriebe können<br />

ohne weitere Prüfung steuerlich wirksam zusammengefasst<br />

werden (Abschn. 5 Abs. 9 KStR). Dabei sind Verkehrsbetriebe<br />

i.d.S. auch Einrichtungen <strong>des</strong> ruhenden Verkehrs (z.B.<br />

Tiefgaragen/Parkhäuser, Abschn. 5 Abs. 9 i.V.m. Abschn.<br />

21 KStR).<br />

Die BFH-Rechtsprechung (Urt. V. 12.7.1967, BStBl. III 1967,<br />

S. 679 u. v. 17.10.1984 – I R 181/81 n.v.) hat zur Zusammenfassung<br />

städtischer Versorgungsbetriebe <strong>und</strong> städtischer<br />

Badebetriebe die notwendige wechselseitig technischwirtschaftliche<br />

Verflechtung bejaht, wenn im Einzelfall eine<br />

gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch die verschiedenen<br />

Betriebe vorliegt, die über ein reines Lieferverhältnis<br />

hinausgeht: z.B. Verflechtung <strong>und</strong> damit der technischwirtschaftliche<br />

Verb<strong>und</strong> zwischen Hallen-/Freibad <strong>und</strong> der<br />

gemeindlichen Stromversorgung durch die Einrichtung eines<br />

Blockheizkraftwerks im Hallen-/Freibad.<br />

Die Zusammenfassung von BgA in Kapitalgesellschaften ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich anzuerkennen. Werden jedoch Gewinn- <strong>und</strong><br />

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Verlustbetriebe zusammengefasst, so stellt sich die Frage<br />

<strong>des</strong> Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d.<br />

§ 42 Abgabenordnung (AO) 50 . Der Ausgleich von Gewinnen<br />

<strong>und</strong> Verlusten ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Betriebe<br />

auch als BgA hätten zusammengefasst werden können.<br />

50 Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 613; ber.<br />

1977 S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.9.1998 (BGBl I S.<br />

2322).<br />

Seite 68 von 107


III. Anhang<br />

Vergleich mit sonstigen öffentlich- <strong>und</strong> privatrechtlichen<br />

Unternehmensformen<br />

Die Gemeindeordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt geht von<br />

einem Vorrang der öffentlichen (vor der privatwirtschaftlichen)<br />

Rechtsform für wirtschaftliche Unternehmen der<br />

Kommunen aus. Der Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher<br />

Betätigung dient seither das Gesetz über die kommunalen<br />

Eigenbetriebe.<br />

In einer Phase, in der kommunale Monopole (z.B. in der<br />

Energieversorgung) aufgebrochen <strong>und</strong> die kommunalen<br />

Unternehmen zusehends dem Wettbewerb ausgesetzt werden,<br />

ist es erforderlich, „schlanke“, marktadäquate Strukturen<br />

zu schaffen, die effektiv der Erfüllung kommunaler Aufgaben<br />

dienen.<br />

Das Angebot an Rechtsformen für kommunales Handeln<br />

lässt sich um das rechtlich selbständige Kommunalunternehmen<br />

(Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts) erweitern 51 . Wie<br />

die private Rechtsform bietet die Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts den kommunalen Unternehmen eine größere Selbständigkeit<br />

als der Regie- <strong>und</strong> der Eigenbetrieb, hat aber<br />

folgende Vorteile:<br />

51 In Bayern wurde das selbständige Kommunalunternehmen durch<br />

Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> kommunalen Wirtschaftsrechts vom<br />

26.7.1995 eingeführt. In Sachsen-Anhalt wird z.Zt. ein Gesetz über<br />

die kommunalen Anstalten <strong>des</strong> öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz -<br />

AnstG) diskutiert.<br />

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− Für das kommunale Unternehmen bleibt Lan<strong>des</strong>recht<br />

maßgebend.<br />

− Damit kann die Steuerbarkeit <strong>des</strong> Unternehmens, die<br />

gesellschaftsrechtlich vor allem bei der Aktiengesellschaft<br />

stark beschränkt ist, lan<strong>des</strong>rechtlich flexibel<br />

geregelt werden. Den Kommunen kann aufgr<strong>und</strong><br />

Lan<strong>des</strong>rechts eine verlässliche Möglichkeit zur Steuerung<br />

ihrer Unternehmen gegeben werden.<br />

− Zugunsten der Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts kann<br />

ein Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang festgelegt werden.<br />

− Ein kommunales Unternehmen in Form einer Anstalt<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts kann hoheitlich tätig werden;<br />

ihm kann die Befugnis zur Erhebung von Kommunalabgaben<br />

übertragen werden.<br />

− Die Rechtsaufsicht über das Unternehmen bleibt erhalten.<br />

Zu den privatrechtlichen Rechtsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

zählen die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die eingetragene<br />

Genossenschaft mit beschränkter Haftung (eGmbH),<br />

der eingetragene Verein (e.V.), die Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien (KG a.A.) <strong>und</strong> die Rechtsfähige Stiftung <strong>des</strong> bürgerlichen<br />

Rechts (vergleiche insbesondere § 115 Abs. 4 GO<br />

LSA).<br />

In der kommunalen Praxis haben sich nur die GmbH <strong>und</strong><br />

die AG bewährt. Im Regelfall ist die GmbH die übliche Form<br />

der kommunalen Aufgabenerfüllung in Privatrechtsform.<br />

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Geringe (keine) Bedeutung haben die eingetragenen Genossenschaften,<br />

die eingetragenen Vereine, die Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien <strong>und</strong> die rechtsfähige Stiftung <strong>des</strong><br />

bürgerlichen Rechts.<br />

Die Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt schreibt für Unternehmen<br />

in Privatrechtsform eine Haftungsbegrenzung vor.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong>e dürfen folgende Beteiligungsformen<br />

nicht gewählt werden: Beteiligung mit fester Einlage (sog.<br />

Stille Gesellschaft), Kommanditgesellschaft (KG), Offene<br />

Handelsgesellschaft (OHG) <strong>und</strong> BGB-Gesellschaft.<br />

Eigenbetrieb ./. Kommunalunternehmen<br />

Rechtsnatur öffentlich rechtlich;<br />

keine eigene<br />

Rechtspersönlichkeit<br />

Gründung GemeinderatsbeschlussUnternehmensverfassung<br />

Eigenbetrieb Kommunalunternehmen<br />

öffentlich rechtlich; eigene<br />

Rechtspersönlichkeit<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

Gemeinderatsbeschluss<br />

Betriebssatzung Unternehmenssatzung<br />

Haftung Gemeinde Gewährträgerschaft der<br />

Gemeinde<br />

Dienstherrnfähigkeit Ja ja - wenn hoheitliche<br />

Befugnisse ausgeübt<br />

werden;<br />

Übernahme von Beamten<br />

bei Umwandlung eines<br />

Regie- oder Eigenbetriebes<br />

möglich<br />

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Personalvertretung Personalrat nach<br />

Personalvertretungsrecht;<br />

Unternehmerische<br />

Mitbestimmung<br />

durch min<strong>des</strong>tens<br />

einen Beschäftigten<br />

im Betriebsausschuss<br />

Zuständigkeit für<br />

Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen<br />

Informationsrechte als<br />

Steuerungsmöglichkeit<br />

der Gemeinde<br />

Personalrat nach Personalvertretungsrecht;<br />

keine unternehmerische<br />

Mitbestimmung der Beschäftigten<br />

Gemeinderat Verwaltungsrat (Weisungsrecht<br />

für Erlass von<br />

Satzungen <strong>und</strong> Verordnungen<br />

durch Gemeinderat;<br />

weitere Weisungsrechte<br />

je nach Regelung<br />

der Unternehmenssatzung)<br />

Informationsrechte<br />

aufgr<strong>und</strong> Eigenbetriebsverordnung;<br />

Zuweisung weiterführender<br />

Rechte in<br />

der Betriebssatzung<br />

möglich<br />

neben Informationsregelungen<br />

der Kommunalunternehmensverordnung<br />

kann Unternehmenssatzung<br />

beliebige<br />

Regelungen treffen<br />

Rechtsaufsicht Ja ja<br />

Rechnungsprüfung örtliche <strong>und</strong> überörtliche<br />

Besteuerung nur soweit „Betrieb<br />

gewerblicher Art”<br />

lediglich mittelbar Prüfungsgegenstand<br />

nach §<br />

129 Abs. 2 Nr. 4 GO LSA<br />

nur soweit „Betrieb gewerblicher<br />

Art”<br />

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Kommunalunternehmen ./. GmbH<br />

Quelle: Das Kommunalunternehmen (Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts) als<br />

neue Rechtsform im kommunalen Wirtschaftsrecht – Erfahrungsbericht<br />

(Bay. Senat, Sen-Drucksache 58/98)<br />

Bei den zum Teil von Beratungsunternehmen begleiteten<br />

Untersuchungen vor der Umwandlung kommunaler Einrichtungen<br />

in Kommunalunternehmen wurde vor allem die<br />

GmbH mit dem Kommunalunternehmen verglichen. Die<br />

dabei festgestellten wesentlichen Unterschiede sind in der<br />

nachfolgenden Übersicht dargestellt:<br />

Kommunalunternehmen GmbH<br />

Gründungsaufwand grds. keine Anmeldung<br />

<strong>und</strong> Eintragung in das<br />

Handelsregister; Prokuristenbestellung<br />

im Falle<br />

<strong>des</strong> Betreibens eines<br />

Handelsgewerbes aber<br />

erst nach Eintragung <strong>des</strong><br />

Kommunalunternehmens<br />

möglich; keine notarielle<br />

Beurk<strong>und</strong>ung<br />

Übertragung von<br />

Pflichtaufgaben<br />

Übertragung hoheitlicher<br />

Befugnisse<br />

Übertragung von<br />

Satzungs- <strong>und</strong> Verordnungsrecht<br />

Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwangzugunsten<br />

<strong>des</strong> Unternehmens<br />

Anmeldung <strong>und</strong><br />

Eintragung in das<br />

Handelsregister;<br />

notarielle Beurk<strong>und</strong>ung<br />

Möglich i.d.R. nicht möglich,<br />

nur Erfüllungsgehilfe<br />

Möglich i.d.R. nicht möglich<br />

(ausser Beleihung)<br />

Möglich nicht möglich<br />

Möglich nicht möglich<br />

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Haftung Gewährträgerschaft der<br />

Kommune<br />

Abführung von Kon- nein, wegen der Gekursausfallgeldwährträgerschaft<br />

der<br />

Kommune<br />

Dienstherrnfähigkeit ja - wenn hoheitliche<br />

Befugnisse ausgeübt<br />

werden<br />

Übernahme von Beamten<br />

bei Umwandlung eines<br />

Regie- oder Eigenbetriebes<br />

möglich<br />

Personalvertretung Personalrat nach Personalvertretungsrecht<br />

keine unternehmerische<br />

Mitbestimmung der Beschäftigten<br />

Weisungsrechte der<br />

Gemeinde<br />

Gegenüber Verwaltungsrat<br />

je nach Regelung<br />

der Unternehmenssatzung,<br />

gesetzl. vorgeschrieben<br />

für Erlass von<br />

Satzungen <strong>und</strong> Verordnungen<br />

auf einen bestimmten<br />

Betrag begrenzt<br />

ja<br />

§§ 186 b, 186 c<br />

AFG<br />

nein<br />

Betriebsrat nach<br />

BetrVG, der grds.<br />

weitergehende<br />

Beteiligungsrechte<br />

hat als der Personalrat<br />

nach dem<br />

Personalvertretungsrecht;<br />

ab 500<br />

Beschäftigten Aufsichtsrat<br />

mit 1/3<br />

Arbeitnehmervertreter,<br />

ab 2000<br />

Beschäftigte Aufsichtsrat<br />

mit numerisch<br />

paritätischer<br />

Vertretung<br />

Gegenüber obligatorischenAufsichtsrat:<br />

nein;<br />

Gegenüber fakultativen<br />

Aufsichtsrat:<br />

möglich, soweit<br />

nicht typische Überwachungsaufgaben<br />

betroffen sind<br />

<strong>und</strong> die Rechte in<br />

GmbH Satzung<br />

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Informationsrechte als<br />

Steuerungsmöglichkeit<br />

der Gemeinde<br />

Spätere Änderung der<br />

Unternehmensverfassung<br />

neben Informationsregelungen<br />

der Kommunalunternehmensverordnung<br />

kann Unternehmenssatzung<br />

beliebige<br />

Regelungen treffen<br />

Gemeinderat (Änderung<br />

der Unternehmenssatzung)<br />

vorgesehen sind<br />

Möglichkeiten der<br />

Kommune ihren<br />

Vertretern im AufsichtsratInformations-<br />

<strong>und</strong> Berichtspflichtenaufzuerlegen,<br />

durch gesellschaftsrechtliche<br />

Treuepflicht beschränktGesellschafterversammlung<br />

Rechtsaufsicht Ja nein<br />

Besteuerung nur soweit „Betrieb gewerblicher<br />

Art“ (§§ 1 Abs.<br />

1 Nr. 6 KStG, 2 Abs. 3<br />

UStG)<br />

Besteuerung schon<br />

kraft Rechtsform<br />

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

./.<br />

Aktiengesellschaft (AG)<br />

1. Gründung/Entstehung der GmbH<br />

GmbH AG<br />

<strong>Eine</strong> GmbH wird durch notariellen<br />

Gesellschaftsvertrag (§ 2 Abs. 1<br />

GmbHG 52 ) <strong>und</strong> durch Eintragung<br />

ins Handelsregister (§ 10 GmbHG)<br />

gegründet.<br />

2. Vermögensausstattung<br />

<strong>Eine</strong> AG wird durch notarielle Beurk<strong>und</strong>ung<br />

<strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages<br />

(Satzung) <strong>und</strong> durch Eintragung ins<br />

Handelsregister gegründet, vgl. §§<br />

23-53 AktG 53 .<br />

GmbH AG<br />

Das Stammkapital der Gesellschaft<br />

muss min<strong>des</strong>tens 50.000 DM, die<br />

Stammeinlage je<strong>des</strong> Gesellschafters<br />

min<strong>des</strong>tens 500 DM betragen (§ 5<br />

GmbHG).<br />

Der Min<strong>des</strong>tbetrag <strong>des</strong> in Aktien<br />

zerlegten Gr<strong>und</strong>kapitals beträgt<br />

100.000 DM (§ 7 AktG)<br />

52 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom<br />

20.4.1892 (RGBl. S. 477), i.d.F.d.B. vom 20.5.1898 (RGBl. S. 846),<br />

zuletzt geändert durch Art. 10 <strong>des</strong> Handelsrechtsreformgesetzes –<br />

HRefG) vom 22.6.1998 (BGBl. I. S. 1474).<br />

53 Aktiengesetz (AktG) vom 6.9.1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert<br />

durch Art. 9 <strong>des</strong> Handelsrechtsreformgesetzes – HRefG) vom<br />

22.6.1998 (BGBl. I. S. 1474).<br />

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3. Organe<br />

GmbH AG<br />

Geschäftsführung (§ 6 GmbHG)<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(Gesamtheit d. Gesellschafter)<br />

§§ 45 ff. GmbHG)<br />

Aufsichtsrat (grds. fakultativ, vgl. 4.)<br />

4. Aufgaben der Organe<br />

Geschäftsführung<br />

Vorstand (§§ 76 - 94 AktG)<br />

Aufsichtsrat (zwingend)<br />

§§ 95-116 AktG<br />

Hauptversammlung (§§ 118 - 147 AktG)<br />

GmbH AG<br />

• Geschäftsführer kann nur eine<br />

natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige<br />

Person sein (§ 6<br />

Abs. 2 GmbHG).<br />

• Die Bestellung zum Geschäftsführer<br />

erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag<br />

oder nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen <strong>des</strong><br />

Dritten Abschnittes (§§ 35 ff.<br />

GmbHG), vgl. § 6 Abs. 3<br />

GmbHG.<br />

Die Kommune sollte sich im Gesellschaftsvertrag<br />

das Recht zur Bestellung<br />

<strong>des</strong> Geschäftsführers einräumen.<br />

• Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG ist<br />

der jederzeitige Widerruf möglich.<br />

In diesem Fall sind - nach<br />

dem Dienstvertrag – in der Regel<br />

Entschädigungsansprüche<br />

möglich.<br />

• Der Geschäftsführer vertritt die<br />

Gesellschaft gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich<br />

(§ 35 Abs. 1<br />

GmbHG); durch den Gesell-<br />

Vorstand<br />

• Gemäß § 76 AktG hat der Vorstand<br />

die Gesellschaft unter eigener<br />

Verantwortung zu leiten.<br />

Dies erfolgt durch die gerichtliche<br />

<strong>und</strong> außergerichtliche Vertretung,<br />

§ 78 AktG. Für die Vertretung<br />

der Gesellschaft nach<br />

außen durch die Geschäftsführer<br />

gilt nur die gemeinschaftliche<br />

Vertretung. Durch Satzung<br />

kann jedoch bestimmt werden,<br />

dass einzelne Vorstandsmitglieder<br />

allein oder in Gemeinschaft<br />

mit einem Prokuristen zur Vertretung<br />

der Gesellschaft befugt<br />

sein sollen. Dasselbe kann der<br />

Aufsichtsrat bestimmen, wenn<br />

die Satzung ihn hierzu ermächtigt<br />

hat.<br />

• Nach § 77 AktG sind, soweit der<br />

Vorstand aus mehreren Personen<br />

besteht, sämtliche Vorstandsmitglieder<br />

zur gemein-<br />

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schaftsvertrag oder durch Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung<br />

kann die Vertretungsbefugnis<br />

eingeschränkt<br />

werden (§ 37 GmbHG).<br />

• Die Geschäftsführer sind verpflichtet,<br />

für die ordnungsgemäße<br />

Buchführung zu sorgen (§<br />

41 GmbHG); sie haben den<br />

Jahresabschluss <strong>und</strong> den Lagebericht<br />

unverzüglich den Gesellschaftern<br />

zum Zweck der Feststellung<br />

vorzulegen (§ 42a<br />

GmbHG).<br />

• Die Geschäftsführer haben in<br />

den Angelegenheiten der Gesellschaft<br />

die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns anzuwenden<br />

(§ 43 GmbHG); Geschäftsführer,<br />

welche ihre Obliegenheiten<br />

verletzen, haften<br />

der Gesellschaft solidarisch für<br />

den entstandenen Schaden.<br />

Insbesondere sind sie zum Ersatze<br />

verpflichtet, wenn den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> § 30 zuwider<br />

Zahlungen aus dem zur Erhaltung<br />

<strong>des</strong> Stammkapitals erforderlichen<br />

Vermögen gemacht<br />

oder den Bestimmungen <strong>des</strong> §<br />

33 zuwider eigene Geschäftsanteile<br />

der Gesellschaft erworben<br />

worden sind.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Inwieweit die Gesellschafter in die<br />

Geschäftsführung mit eingeb<strong>und</strong>en<br />

werden, muss durch Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt werden. Im übri-<br />

schaftlichen Geschäftsführung<br />

befugt.<br />

• Zu den wichtigen Aufgaben <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> gehört das Vorbereiten<br />

<strong>und</strong> Ausführen von<br />

Hauptversammlungsbeschlüssen<br />

(§ 83 AktG), die Information <strong>des</strong><br />

Aufsichtsrates über die Geschäftsführung<br />

(§ 90 AktG), die<br />

Führung der erforderlichen<br />

Handelsbücher nach § 91 AktG<br />

sowie die in § 92 AktG genannten<br />

Vorstandspflichten bei<br />

Verlust, Überschuldung oder<br />

Zahlungsunfähigkeit.<br />

• Besondere Verpflichtungen<br />

werden den Vorstandsmitgliedern<br />

durch § 93 AktG auferlegt.<br />

Danach haben sie insbesondere<br />

Stillschweigen über Betriebs<strong>und</strong><br />

Geschäftsgeheimnisse zu<br />

wahren. Werden diese Pflichten<br />

verletzt, so sind sie der Gesellschaft<br />

gegenüber zum Ersatz<br />

<strong>des</strong> daraus entstandenen Schadens<br />

als Gesamtschuldner verpflichtet.<br />

Aufsichtsrat<br />

Die Verpflichtung <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

besteht in der Überwachung der<br />

Geschäftsführung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> (§<br />

111 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat<br />

kann die Bücher <strong>und</strong> Schriften der<br />

Gesellschaft einsehen <strong>und</strong> prüfen.<br />

Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

können dem Aufsichtsrat nicht übertragen<br />

werden. Allerdings gibt §<br />

111 Abs. 4 AktG dem Aufsichtsrat<br />

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gen wird der Aufgabenkreis der<br />

Gesellschafter in den §§ 46 bis 51<br />

GmbHG geregelt. Es bleibt dem<br />

Gesellschaftsvertrag vorbehalten,<br />

darüber hinausgehende Regelungen<br />

zu treffen.<br />

Die wichtigsten Aufgaben nach §<br />

46 GmbHG sind<br />

• die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

<strong>und</strong> die Verwendung<br />

<strong>des</strong> Ergebnisses,<br />

• die Einforderung von Einzahlungen<br />

auf die Stammeinlagen,<br />

• die Zurückzahlung von Nachschüssen,<br />

• die Bestellung <strong>und</strong> die Abberufung<br />

von Geschäftsführern sowie<br />

die Entlassung derselben,<br />

• die Maßregeln zur Prüfung <strong>und</strong><br />

Überwachung der Geschäftsführung,<br />

• die Bestellung von Prokuristen<br />

<strong>und</strong> von Handlungsbevollmächtigten<br />

zum gesamten Geschäftsbetrieb<br />

• sowie die Geltendmachung von<br />

Ersatzansprüchen, welche der<br />

Gesellschaft aus der Gründung<br />

oder Geschäftsführung gegen<br />

Geschäftsführer oder Gesellschafter<br />

zustehen, sowie die<br />

Vertretung der Gesellschaft in<br />

Prozessen, welche sie gegen die<br />

Geschäftsführer zu führen hat.<br />

Zur Abstimmung der Abhaltung der<br />

Gesellschafterversammlung <strong>und</strong><br />

der Einberufung der Versammlung<br />

vgl. §§ 47 ff. GmbHG.<br />

die Möglichkeit, Maßnahmen von<br />

besonderer Bedeutung von seiner<br />

Zustimmung abhängig zu machen.<br />

Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht<br />

gleichzeitig der Geschäftsführung<br />

angehören.<br />

Um seiner Überwachungsfunktion<br />

gerecht zu werden, kann der Aufsichtsrat<br />

nach § 90 Abs. 3 AktG<br />

vom Vorstand jederzeit einen Bericht<br />

über Angelegenheiten der<br />

Gesellschaft, über ihre rechtlichen<br />

<strong>und</strong> geschäftlichen Beziehungen zu<br />

verb<strong>und</strong>enen Unternehmen sowie<br />

über geschäftliche Vorgänge bei<br />

diesen Unternehmen, die auf die<br />

Lage der Gesellschaft von erheblichem<br />

Einfluß sein können, verlangen.<br />

Die Berichte haben den<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen einer gewissenhaften<br />

<strong>und</strong> getreuen Rechenschaft zu entsprechen<br />

(§ 90 Abs. 4 AktG).<br />

Dem Aufsichtsrat obliegt es auch,<br />

die Hauptversammlung einzuberufen,<br />

wenn das Wohl der Gesellschaft<br />

es erfordert.<br />

Hauptversammlung<br />

Die Rechte der Hauptversammlung<br />

sind in § 119 AktG geregelt.<br />

Die Hauptversammlung beschließt<br />

in den im Gesetz <strong>und</strong> in der Satzung<br />

ausdrücklich bestimmten<br />

Fällen, namentlich über<br />

1. die Bestellung der Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Aufsichtsrates,<br />

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Aufsichtsrat<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht für die GmbH<br />

keine Verpflichtung zur Einrichtung<br />

eines Aufsichtsrats; insofern ist der<br />

Aufsichtsrat fakultativ. Aus gesetzlichen<br />

Vorschriften kann sich allerdings<br />

zwingend die Bildung eines<br />

Aufsichtsrates ergeben: gem. § 129<br />

Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz<br />

1972 <strong>und</strong> § 77 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz<br />

1952 ist ein Aufsichtsrat<br />

drittelparitätisch, wenn die<br />

Gesellschaft mehr als 500 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt <strong>und</strong> bei mehr<br />

als 2.000 Arbeitnehmern paritätisch<br />

zu besetzen.<br />

Wird ein Aufsichtsrat durch Gesellschaftsvertrag<br />

eingerichtet oder ist<br />

er obligatorisch, gelten die entsprechenden<br />

Vorschriften für den Aufsichtsrat<br />

einer Aktiengesellschaft<br />

(vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §<br />

90 AktG).<br />

5. Formen der Wirtschaftsführung<br />

Kaufm. Buchführung<br />

GmbH & AG<br />

6. Aufsichts- <strong>und</strong> Kontrollfunktion<br />

2. die Verwendung <strong>des</strong> Bilanzgewinns,<br />

3. die Entlastung der Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Vorstands <strong>und</strong> <strong>des</strong> Aufsichtsrates,<br />

4. die Bestellung <strong>des</strong><br />

Abschlußprüfers,<br />

5. Satzungsänderungen,<br />

6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung<br />

<strong>und</strong> der Kapitalherabsetzung,<br />

7. die Bestellung von Prüfern zur<br />

Prüfung von Vorgängen bei der<br />

Gründung oder der Geschäftsführung<br />

8. sowie die Auflösung der Gesellschaft.<br />

GmbH AG<br />

Für den Gemeinderat ist ohne<br />

weiteres eine direkte Aufsichts- <strong>und</strong><br />

Kontrollfunktion nicht gegeben.<br />

Weitestgehende Verselbständigung<br />

der Aufgabenwahrnehmung. Die<br />

Zuständigkeiten der Organe der<br />

Aktiengesellschaft sind zwingend<br />

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Steuerung <strong>und</strong> Kontrolle können<br />

aber im Gesellschaftsvertrag bestimmt<br />

werden.<br />

Nach § 37 Abs. 1 GmbH-Gesetz<br />

kann im Gesellschaftsvertrag genau<br />

festgelegt werden, in welchem<br />

Umfange die Geschäftsführer die<br />

Gesellschaft nach außen vertreten<br />

dürfen <strong>und</strong> dass sie außerdem an<br />

die Beschlüsse der Gesellschafter<br />

geb<strong>und</strong>en sind. De facto ist damit<br />

ein Weisungsrecht der Gesellschafter<br />

gegenüber der Geschäftsführung<br />

gegeben.<br />

gesetzlich geregelt <strong>und</strong> demzufolge<br />

der Gestaltung durch die Satzung<br />

entzogen. Der Absicherung kommunaler<br />

Aufsichts-, Kontroll- <strong>und</strong><br />

Weisungsrechte sind folglich enge<br />

Grenzen gesetzt.<br />

GmbH & AG<br />

Nach § 119 Abs. 1 letzer Satz GO LSA kann der Gemeinderat den gemeindlichen<br />

Vertretern in der Gesellschafterversammlung z.B. zu Punkten<br />

der Tagesordnung Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften <strong>des</strong><br />

Gesellschaftsrecht dem entgegenstehen.<br />

7. Steuerliche Behandlung<br />

GmbH & AG<br />

Kapitalgesellschaften (GmbH/AG) sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt<br />

körperschaftsteuerpflichtig <strong>und</strong> nach § 2 Abs. 2 GewStG in jedem<br />

Fall gewerbesteuerpflichtig. Sämtliche Einkünfte der GmbH/AG sind<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.<br />

Das nach steuerlichen Vorschriften zu ermittelnde zu versteuernde Einkommen<br />

unterliegt, soweit es nicht für Ausschüttungen verwendet wird,<br />

einem Körperschaftsteuersatz von derzeit 45 % (§ 23 Abs. 1 KStG).<br />

Für ausgeschüttete Gewinne beträgt der Steuersatz derzeit 30 % (§ 27<br />

Abs. 1 KStG).<br />

Die Körperschaftsteuerbelastung im Falle der Ausschüttung <strong>des</strong> Gewinns<br />

erhöht sich noch durch die zu entrichtende Kapitalertragssteuer. Die<br />

Kapitalgesellschaft hat eine Kapitalertragsteuer i.H.v. 25 % der<br />

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nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Ausschüttung einzubehalten<br />

(<strong>und</strong> an das zuständige Finanzamt abzuführen), die jedoch auf<br />

Antrag der Kommune vom Bun<strong>des</strong>amt für Finanzen zur Hälfte erstattet<br />

wird (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 44 Abs. 1 Satz1, 44c Abs.<br />

2 Nr. 2 EStG). Damit beträgt die Gesamtbelastung <strong>des</strong> ausgeschütteten<br />

Gewinns 38,75 % (30 % Körperschaftsteuer + ½ vom 25 % Kapitalertragsteuer<br />

auf die Nettoausschüttung [Gewinn abzüglich der darauf entfallenden<br />

Körperschaftsteuer = ½ von 25% = 12,5%, davon 70%).<br />

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Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt<br />

(Eigenbetriebsgesetz - EigBG)<br />

Vom 24. März 1997 (GVBI. LSA S. 446)<br />

Abschnitt 1<br />

Allgemeine Vorschriften; Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> Verwaltungsgemeinschaften können Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Einrichtungen im Sinne von § 116 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit<br />

als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art <strong>und</strong> Umfang eine selbständige<br />

Wirtschaftsführung rechtfertigen.<br />

§ 2<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

(1) Soweit in diesem Gesetz oder auf Gr<strong>und</strong> dieses Gesetzes durch Verordnung<br />

keine besonderen Regelungen getroffen sind, sind für die Eigenbetriebe<br />

der Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> Verwaltungsgemeinschaften die<br />

Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO<br />

LSA) oder der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA)<br />

sowie die sonstigen für die Gemeinden, Landkreise <strong>und</strong> Verwaltungsgemeinschaften<br />

maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.<br />

(2) Für die Eigenbetriebe der Verwaltungsgemeinschaften gelten die Vorschriften<br />

mit der Maßgabe, dass anstelle <strong>des</strong> Bürgermeisters oder der<br />

Bürgermeisterin der Leiter oder die Leiterin <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

tritt.<br />

§ 3<br />

Zusammenfassung von Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

Mehrere Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen eines Trägers im Sinne <strong>des</strong> § 1<br />

können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.<br />

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§ 4<br />

Betriebssatzung<br />

(1) Die Rechtsverhältnisse <strong>des</strong> Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung<br />

zu regeln. Sie muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand <strong>und</strong><br />

Namen <strong>des</strong> Eigenbetriebes, die Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals, die Zusammensetzung<br />

<strong>und</strong> die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses enthalten.<br />

(2) Die Betriebssatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder <strong>des</strong> Gemeinderates<br />

beschlossen.<br />

§ 5<br />

Betriebsleitung<br />

(1) Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der<br />

Bürgermeisterin. Die Bestellung kann zeitlich begrenzt werden.<br />

(2) Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht<br />

die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat<br />

im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin<br />

eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin.<br />

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung.<br />

Die Geschäftsordnung beinhaltet eine bindende Vertretungsregelung<br />

für die Mitglieder der Betriebsleitung. Die sonstige Geschäftsverteilung<br />

regelt die Betriebsleitung.<br />

§ 6<br />

Aufgaben der Betriebsleitung<br />

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz<br />

oder auf Gr<strong>und</strong> dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt<br />

insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

ist sie für die wirtschaftliche Führung <strong>des</strong> Eigenbetriebes verantwortlich.<br />

Näheres ist durch die Betriebssatzung zu regeln.<br />

(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse <strong>des</strong> Gemeinderates <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> Betriebsausschusses. Sie hat den Betriebsausschuß, in Eilfällen das<br />

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vorsitzende Mitglied <strong>des</strong> Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

rechtzeitig zu unterrichten.<br />

§ 7<br />

Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung<br />

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in Angelegenheiten <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, sind<br />

zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.<br />

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer<br />

Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche<br />

Vollmacht erteilen. Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter<br />

dem Namen <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

(3) Verpflichtungserklärungen (§ 70 GO LSA) müssen durch zwei Vertretungsberechtigte<br />

handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung<br />

aus einer Person, unterzeichnet diese allein. § 70 Abs. 4 GO<br />

LSA gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung<br />

den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstellen.<br />

(4) Sind in Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber<br />

der Gemeinde abzugeben genügt die Abgabe gegenüber einem<br />

Mitglied der Betriebsleitung.<br />

§ 8<br />

Betriebsausschuß<br />

(1) Für die Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist ein beschließender<br />

Ausschuß (Betriebsausschuß) zu bilden.<br />

(2) Der Betriebsausschuß besteht aus den nach Maßgabe <strong>des</strong> § 46 GO<br />

LSA zu bestimmenden Mandatsträgern sowie min<strong>des</strong>tens einer beim<br />

Eigenbetrieb beschäftigten Person. Die Zahl der Beschäftigten darf jedoch<br />

ein Drittel aller Mandatsträger <strong>des</strong> Betriebsausschusses nicht übersteigen.<br />

Das Nähere bestimmt die Betriebssatzung. Der Bürgermeister oder die<br />

Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr namentlich bestimmter Vertreter<br />

oder eine von ihm oder ihr namentlich bestimmte Vertreterin ist<br />

stimmberechtigter Vorsitzender oder stimmberechtigte Vorsitzende <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses.<br />

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(3) Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder Vertreterinnen der<br />

Bediensteten werden durch die Personalvertretung vorgeschlagen <strong>und</strong><br />

vom Gemeinderat bestellt. Kommt eine Einigung über deren Bestellung<br />

nicht zustande, finden die Vorschriften über die Bestimmung der Mandatsträger<br />

nach Absatz 2 entsprechende Anwendung. Die von der Personalvertretung<br />

eingereichte Vorschlagsliste umfaßt min<strong>des</strong>tens doppelt<br />

soviel Vorschläge wie Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind. Der<br />

Gemeinderat kann die Vorschlagsliste ergänzen.<br />

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin muss Beschlüssen <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses widersprechen, wenn er oder sie der Auffassung ist,<br />

dass diese rechtswidrig sind. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin<br />

kann ihnen widersprechen, wenn übergeordnete Belange der Gemeinde<br />

entgegenstellen. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich<br />

einzulegen <strong>und</strong> zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit<br />

ist daraufhin unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung<br />

vorzulegen. Unbeschadet <strong>des</strong>sen richtet sich die Beschlussfassung <strong>und</strong><br />

das weitere Verfahren im Betriebsausschuß nach den Vorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt.<br />

(5) Für mehrere Eigenbetriebe der Gemeinde kann ein gemeinsamer<br />

Betriebsausschuß gebildet werden.<br />

(6) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den<br />

Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen <strong>und</strong> Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 9<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

(1) Der Betriebsausschuß bereitet alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

vor, die der Entscheidung <strong>des</strong> Gemeinderates vorbehalten sind. Er<br />

überwacht die Geschäftsführung <strong>des</strong> Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.<br />

(2) Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung<br />

zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuß. Insbesondere<br />

verbleibt beim Betriebsausschuß die Entscheidung über<br />

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1. die Festsetzung von Tarifen; § 44 Abs. 3 Nr. 6 GO LSA <strong>und</strong> § 33<br />

Abs. 3 Nr. 6 LKO LSA finden insoweit keine Anwendung,<br />

2. den Abschluß von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte<br />

der laufenden Betriebsführung,<br />

3. die Verfügung über Vermögen <strong>des</strong> Eigenbetriebes innerhalb der<br />

gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 7 GO LSA <strong>und</strong> § 33 Abs. 3 Nr. 7 LKO LSA<br />

festgelegten Grenzen,<br />

4. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,<br />

5. Vorschlag <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin<br />

nach § 131 Abs. 2 GO LSA,<br />

6. die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3,<br />

7. sonstige wichtige Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

Die in Satz 2 Nrn. 2 bis 6 genannten Gegenstände sind in nichtöffentlicher<br />

Sitzung zu behandeln.<br />

(3) Durch Betriebssatzung können<br />

1. die Zuständigkeiten <strong>des</strong> Betriebsausschusses näher bestimmt,<br />

2. Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 <strong>und</strong> 3 ganz oder teilweise<br />

der Betriebsleitung übertragen,<br />

3. Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 4, 5 <strong>und</strong> 7 der Entscheidung<br />

<strong>des</strong> Gemeinderates vorbehalten<br />

werden.<br />

§ 10<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Gemeinderates<br />

Neben den in § 44 Abs. 3 GO LSA genannten Angelegenheiten kann der<br />

Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht<br />

übertragen:<br />

1. die Entlastung der Betriebsleitung,<br />

2. die Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns oder die Behandlung <strong>des</strong><br />

Jahresverlustes.<br />

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§ 11<br />

Bedienstete beim Eigenbetrieb<br />

(1) Der Betriebsausschuß entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung<br />

über die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten<br />

Angestellten <strong>und</strong> Lohnempfänger der Gemeinde, soweit durch<br />

die Betriebssatzung diese Entscheidung nicht der Betriebsleitung übertragen<br />

worden ist. Dies gilt auch hinsichtlich der personalrechtlichen Befugnisse.<br />

(2) Der Gemeinderat ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. Der<br />

Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist oberste Dienstbehörde der<br />

sonstigen Bediensteten <strong>des</strong> Eigenbetriebes <strong>und</strong> Dienstvorgesetzter oder<br />

Dienstvorgesetzte der Betriebsleitung. Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte<br />

der sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung. Der Bürgermeister<br />

oder die Bürgermeisterin entscheidet im Einvernehmen mit der<br />

Betriebsleitung über Umsetzungen von der allgemeinen Gemeindeverwaltung<br />

zum Eigenbetrieb <strong>und</strong> vom Eigenbetrieb in die allgemeine Verwaltung.<br />

Abschnitt 2<br />

Wirtschaftsführung <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

§ 12<br />

Vermögen <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

(1) Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde<br />

zu verwalten <strong>und</strong> nachzuweisen. Dabei sind die Belange der<br />

gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.<br />

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten,<br />

<strong>des</strong>sen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen<br />

sind angemessen zu bewerten. Bei Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

im Sinne <strong>des</strong> § 116 Abs. 3 GO LSA, die als Eigenbetrieb geführt werden,<br />

kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden.<br />

(3) Auf die Erhaltung <strong>des</strong> Sondervermögens ist zu achten. Außerdem soll<br />

eine marktübliche Verzinsung <strong>des</strong> Eigenkapitals erwirtschaftet werden.<br />

§ 13<br />

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Sonderkasse<br />

Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse zu errichten. Sie kann mit der<br />

Gemeindekasse verb<strong>und</strong>en werden.<br />

§ 14<br />

Wirtschaftsjahr<br />

Wirtschaftsjahr <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde.<br />

Wenn die Art <strong>des</strong> Eigenbetriebes es erfordert, kann durch Betriebssatzung<br />

ein hiervon abweichen<strong>des</strong> Wirtschaftsjahr bestimmt werden.<br />

§ 15<br />

Wirtschaftsplan<br />

(1) Für je<strong>des</strong> Haushaltsjahr ist rechtzeitig vor <strong>des</strong>sen Beginn ein Wirtschaftsplan<br />

aufzustellen. Dieser ist dem Haushaltsplan der Gemeinde<br />

beizufügen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan<br />

<strong>und</strong> der Stellenübersicht.<br />

(2) Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder<br />

der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in<br />

den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.<br />

§ 16<br />

Änderung <strong>und</strong> Ausführung <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes<br />

(1) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres<br />

zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten<br />

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich<br />

verschlechtern wird,<br />

2. zum Ausgleich <strong>des</strong> Vermögensplanes höhere Zuschüsse der Gemeinde<br />

oder höhere Kredite erforderlich werden,<br />

3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen<br />

werden sollen,<br />

4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht<br />

vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht<br />

für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.<br />

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(2) Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. Das gleiche<br />

gilt für Mehrausgaben <strong>des</strong> Vermögensplanes, die für einzelne Vorhaben<br />

erheblich sind.<br />

§ 17<br />

Rechnungswesen<br />

Alle Zweige <strong>des</strong> Rechnungswesens <strong>des</strong> Eigenbetriebes (Wirtschaftsplan,<br />

Buchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluß, Lagebericht) sollen zusammengefaßt<br />

verwaltet <strong>und</strong>, wenn die Betriebsleitung aus mehreren<br />

Personen besteht, dem Geschäftskreis eines Betriebsleiters oder einer<br />

Betriebsleiterin zugeteilt werden.<br />

§18<br />

Jahresabschluß <strong>und</strong> Lagebericht<br />

(1) Die Betriebsleitung hat für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres<br />

einen aus der Bilanz, der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung <strong>und</strong> dem Anhang<br />

bestehenden Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen.<br />

(2) Jahresabschluß <strong>und</strong> Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Ende <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres aufzustellen <strong>und</strong> dem Bürgermeister<br />

oder der Bürgermeisterin vorzulegen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin<br />

leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt<br />

weiter.<br />

(3) Das Rechnungsprüfungsamt beauftragt den gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 5 vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer oder die vorgeschlagene Wirtschaftsprüferin<br />

oder die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsanstalt mit<br />

der Jahresabschlußprüfung. Die Jahresabschlußprüfung soll innerhalb<br />

von neun Monaten nach Ende <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.<br />

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Jahresabschluß<br />

<strong>und</strong> den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlußprüfung<br />

zunächst dem Betriebsausschuß zur Vorberatung <strong>und</strong><br />

sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung<br />

zuzuleiten. Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluß innerhalb<br />

eines Jahres nach Ende <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres fest <strong>und</strong> beschließt dabei<br />

über<br />

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1. die Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns oder die Behandlung <strong>des</strong><br />

Jahresverlustes; der Jahresgewinn soll in Höhe der Verzinsung<br />

<strong>des</strong> vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an<br />

diesen abgeführt werden,<br />

2. die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der<br />

Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel,<br />

3. die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat<br />

er dafür Gründe anzugeben.<br />

(5) Der Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses <strong>und</strong> die<br />

Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei<br />

sind die beschlossene Verwendung <strong>des</strong> Gewinns oder die Behandlung <strong>des</strong><br />

Verlustes, der Prüfungsvermerk <strong>des</strong> Abschlußprüfers oder der<br />

Abschlußprüferin sowie der Feststellungsvermerk <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsamtes<br />

über die Jahresabschlußprüfung oder <strong>des</strong>sen Einschränkung<br />

oder Versagung wiederzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß,<br />

der Lagebericht <strong>und</strong> die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen;<br />

in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.<br />

Abschnitt 3<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Schlußvorschriften<br />

§ 19<br />

Verordnungsermächtigung<br />

Das Ministerium <strong>des</strong> <strong>Innern</strong> wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

1. Vorschriften über<br />

a) den Nachweis <strong>und</strong> die Erhaltung <strong>des</strong> Sondervermögens, die<br />

Kassenwirtschaft <strong>und</strong> die Gr<strong>und</strong>sätze für die Aufstellung,<br />

Gliederung <strong>und</strong> den Inhalt <strong>des</strong> Wirtschaftsplanes sowie <strong>des</strong>sen<br />

Ausführung,<br />

b) den Jahresabschluß, die Gr<strong>und</strong>sätze der Prüfung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

<strong>und</strong> die Anforderungen an den Inhalt der<br />

Beschlüsse zur Feststellung <strong>des</strong> Jahresgewinns oder die Behandlung<br />

<strong>des</strong> Jahresverlustes<br />

zu erlassen;<br />

2. die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen<br />

Stiftungen anzuordnen.<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Eigenbetriebsverordnung vom 23. Februar 1994<br />

(GVB[. LSA S. 460) außer Kraft.<br />

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Eigenbetriebsverordnung (EigVO)<br />

Vom 20. August 1997 (GVBI. LSA S. 758)<br />

Auf Gr<strong>und</strong> von § 19 Nr. 1 <strong>des</strong> Eigenbetriebsgesetzes vom 24. März 1997<br />

(GVBI. LSA S. 446) wird verordnet:<br />

Abschnitt 1<br />

Wirtschaftsprüfung <strong>und</strong> Rechnungswesen <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

§ 1<br />

Erfolgsplan<br />

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

(§ 8 Abs. 1) zu gliedern.<br />

(2) Die veranschlagten wesentlichen Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen sind zu<br />

begründen; erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen<br />

sind besonders zu erläutern.<br />

§ 2<br />

Vermögensplan<br />

(1) Der Vermögensplan ist nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen; er<br />

kann weiter untergliedert werden.<br />

(2) Der Vermögensplan muss min<strong>des</strong>tens enthalten:<br />

1. alle voraussehbaren Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres,<br />

die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung,<br />

Neubau, Veräußerung) <strong>und</strong> aus der Kreditwirtschaft <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes ergeben,<br />

2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.<br />

(3) Auf der Einnahmenseite <strong>des</strong> Vermögensplanes sind die vorhandenen<br />

oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel,<br />

die aus dem Haushalt <strong>des</strong> Aufgabenträgers stammen <strong>und</strong> Mittel, die an<br />

den Haushalt <strong>des</strong> Aufgabenträgers abfließen sollen, müssen mit den<br />

Ansätzen im Haushaltsplan <strong>des</strong> Aufgabenträgers übereinstimmen.<br />

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(4) Die Ausgaben <strong>und</strong> die Verpflichtungsermächtigungen für Anlageveränderungen<br />

sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 9 Abs. 2) <strong>und</strong><br />

die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Für Vorhaben,<br />

die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten<br />

Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben.<br />

Ausgaben für weitere Jahre sind in der Finanzplanung (§ 4) zu<br />

berücksichtigen. Ausgaben <strong>und</strong> Verpflichtungsermächtigungen für Bauten<br />

<strong>und</strong> Instandsetzungen an Bauten dürfen, außer bei Vorhaben von geringer<br />

finanzieller Bedeutung <strong>und</strong> bei dringenden Instandsetzungen, erst<br />

veranschlagt werden, wenn vorläufige Pläne, Kostenberechnungen <strong>und</strong><br />

Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten<br />

der Maßnahme, <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>erwerbs <strong>und</strong> der Einrichtung sowie die voraussichtlichen<br />

Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter <strong>und</strong><br />

ein Bauzeitenplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine<br />

Schätzung der nach Fertigstellung Maßnahme entstehenden jährlichen<br />

Folgekosten beizufügen.<br />

(5) Die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze darf nur erfolgen, soweit<br />

die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzierungsmittel gesichert ist.<br />

§ 3<br />

Stellenübersicht<br />

(1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen<br />

für Angestellte, Arbeiter <strong>und</strong> Arbeiterinnen. Werden Beamte oder<br />

Beamtinnen beim Eigenbetrieb beschäftigt, sind sie im Stellenplan der<br />

Gemeinde zu führen <strong>und</strong> in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.<br />

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen<br />

<strong>und</strong> der am 30. Juni tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.<br />

§ 4<br />

Finanzplanung<br />

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:<br />

1. einer Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> Finanzierungsbedarfes <strong>des</strong> Vermögensplans entsprechend<br />

der für diesen (§ 2) vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert,<br />

<strong>und</strong><br />

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2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes, die sich auf die Haushalts- <strong>und</strong> Finanzplanung<br />

<strong>des</strong> Aufgabenträgers auswirken.<br />

(2) Dem Finanzplan ist eine Investitionsplanung zugr<strong>und</strong>e zu legen. Die<br />

vorgesehenen Investitionen <strong>und</strong> Investitionsförderungsmaßnahmen sind<br />

nach Jahresabschnitten, mit den auf das betreffende Jahr entfallenden<br />

Teilbeträgen, getrennt aufzunehmen.<br />

§ 5<br />

Buchführung <strong>und</strong> Kostenrechnung<br />

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen<br />

doppelten Buchführung. Für Eigenbetriebe mit geringem Buchungsumfang,<br />

die nicht der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung<br />

oder der Abfallentsorgung dienen, kann eine entsprechende Verwaltungsbuchführung<br />

geführt werden. Die Art der Buchung muss die<br />

zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- <strong>und</strong> Schuldenteile ermöglichen.<br />

Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die<br />

Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen<br />

nach § 6 entsprechen. <strong>Eine</strong> Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.<br />

(2) Die Vorschriften <strong>des</strong> Dritten Buches <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches in der<br />

im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 <strong>des</strong> Gesetzes zur Bereinigung<br />

<strong>des</strong> Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), über<br />

Buchführung, Inventar <strong>und</strong> Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie<br />

nicht bereits unmittelbar gelten.<br />

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen<br />

zu führen <strong>und</strong> nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.<br />

§ 6<br />

Jahresabschluß<br />

Für den Jahresabschluß nach § 18 <strong>des</strong> Eigenbetriebsgesetzes finden die<br />

allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die<br />

Bilanz <strong>und</strong> die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften<br />

<strong>und</strong> die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen<br />

Kapitalgesellschaften im Dritten Buch <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches sinnge-<br />

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mäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.<br />

§ 7<br />

Bilanz<br />

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand <strong>des</strong> Betriebes keine abweichende<br />

Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren<br />

Gliederung nach Formblatt 2 (Anlage 2) aufzustellen. § 268 Abs. 1<br />

bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2 sowie § 272 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

finden keine Anwendung.<br />

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten<br />

Betrag anzusetzen.<br />

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 2 Posten C<br />

ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der<br />

bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert,<br />

so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit<br />

der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb<br />

Bauzuschüsse auf Gr<strong>und</strong> allgemeiner Lieferbedingungen oder<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden<br />

derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel<br />

oder mit dem Vomh<strong>und</strong>ertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen<br />

Abschreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen<br />

Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind<br />

dem Eigenkapital zuzuführen. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der<br />

Zuschüsse die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

Anwendung.<br />

§ 8<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung, Erfolgsübersicht<br />

(1) Die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand <strong>des</strong> Betriebes<br />

keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein<br />

muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 3 (Anlage<br />

3) aufzustellen.<br />

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(2) Bei Ver- <strong>und</strong> Entsorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energie- <strong>und</strong><br />

Wasserlieferungen sowie der Durchführung der Abwasserbeseitigung in<br />

jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen <strong>und</strong> auf<br />

den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.<br />

(3) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende<br />

eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen,<br />

die min<strong>des</strong>tens nach Formblatt 4 (Anlage 4) zu gliedern ist. Dabei<br />

sind gemeinsame Aufwendungen <strong>und</strong> Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige<br />

aufzuteilen, soweit Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen nicht gesondert<br />

verrechnet werden (Formblatt 4 Nr. 1 Buchst. b <strong>und</strong> Nr. 14 Buchst.<br />

b).<br />

§ 9<br />

Anhang, Anlagennachweis<br />

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nrn. 9 <strong>und</strong> 10 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

mit der Maßgabe, dass die Angaben<br />

1. nach § 285 Nr. 9 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches über die vom Eigenbetrieb<br />

gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung<br />

<strong>und</strong> Mitglieder <strong>des</strong> Betriebsausschusses sowie für sonstige<br />

für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen <strong>und</strong><br />

2. nach § 285 Nr. 10 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches für die Mitglieder<br />

der Betriebsleitung <strong>und</strong> Mitglieder <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

zu machen sind. § 285 Nr. 8 <strong>und</strong> § 286 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

finden keine Anwendung.<br />

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil <strong>des</strong> Anhangs ist die Entwicklung<br />

der einzelnen Posten <strong>des</strong> Anlagevermögens einschließlich der<br />

Finanzanlagen nach Formblättern 5 <strong>und</strong> 6 (Anlagen 5 <strong>und</strong> 6) darzustellen.<br />

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§ 10<br />

Lagebericht<br />

Für den Lagebericht <strong>des</strong> Eigenbetriebes gilt § 289 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten<br />

Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen<br />

auf<br />

1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden<br />

Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechte,<br />

2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit <strong>und</strong> Ausnutzungsgrad<br />

der wichtigsten Anlagen,<br />

3. den Stand der Anlagen im Bau <strong>und</strong> die geplanten Bauvorhaben,<br />

4. die Entwicklung <strong>des</strong> Eigenkapitals <strong>und</strong> der Rückstellungen jeweils<br />

unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen <strong>und</strong> Entnahmen,<br />

5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- <strong>und</strong> Tarifstatistik <strong>des</strong><br />

Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,<br />

6. die Ertragslage,<br />

7. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige<br />

Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen<br />

der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben,<br />

Aufwendungen für Altersversorgung<br />

<strong>und</strong> Unterstützung einschließlich der Beihilfen <strong>und</strong> der sonstigen sozialen<br />

Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.<br />

§ 11<br />

Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />

Die Beschlüsse über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses <strong>und</strong> über die<br />

Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns oder die Behandlung <strong>des</strong> Jahresverlustes<br />

(§ 18 Abs. 4 <strong>des</strong> Eigenbetriebsgesetzes) müssen die Angaben nach Formblatt<br />

7 (Anlage 7) enthalten.<br />

§ 12<br />

Maßnahmen zur Erhaltung <strong>des</strong> Vermögens <strong>und</strong> der Leistungsfähigkeit<br />

(1) Für die dauernde technische <strong>und</strong> wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten<br />

bedarfsgerecht durchzufahren.<br />

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(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen <strong>und</strong> Kredite zwischen dem Eigenbetrieb<br />

<strong>und</strong> dem Aufgabenträger sowie anderen Eigenbetrieben oder<br />

Eigengesellschaften <strong>des</strong> Aufgabenträgers einschließlich Gesellschaften,<br />

an denen der Aufgabenträger beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.<br />

Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1<br />

1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen <strong>und</strong><br />

Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- <strong>und</strong> Straßenbrunnen<br />

unentgeltlich oder verbilligt liefern,<br />

2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt<br />

zur Verfügung stellen,<br />

3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser<br />

<strong>und</strong> Wärme einen Preisnachlaß gewähren, soweit dieser steuerrechtlich<br />

anerkannt ist.<br />

(3) Für die technische <strong>und</strong> wirtschaftliche Weiterentwicklung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

<strong>und</strong> für Erneuerungen, soweit die Abschreibungen dafür nicht<br />

ausreichen, sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden.<br />

Dies gilt insbesondere für wirtschaftliche Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen.<br />

Eigenkapital <strong>und</strong> Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis<br />

zueinander stehen.<br />

(4) Das Eigenkapital darf zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindert<br />

werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe <strong>und</strong> die zukünftige<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden.<br />

(5) Der Jahresgewinn <strong>des</strong> Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben<br />

angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 min<strong>des</strong>tens eine marktübliche<br />

Verzinsung <strong>des</strong> Eigenkapitals erwirtschaftet wird.<br />

(6) Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen<br />

werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind.<br />

Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu<br />

verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag<br />

kann durch Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, wenn<br />

die Eigenkapitalausstattung dies zuläßt; anderenfalls ist der Verlust aus<br />

Haushaltsmitteln <strong>des</strong> Aufgabenträgers auszugleichen.<br />

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§ 13<br />

Kassenwirtschaft<br />

Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

können in Abstimmung mit der Kassenlage <strong>des</strong> Aufgabenträgers<br />

angelegt werden. Werden die Mittel vorübergehend von der Kasse <strong>des</strong><br />

Aufgabenträgers bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem<br />

Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.<br />

§ 14<br />

Wirtschaftsprüfer, Prüfbericht, Feststellungsvermerk<br />

(1) Für die Jahresabschlußprüfung gelten die entsprechenden Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Dritten Buches <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches.<br />

(2) Trifft die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle keine eigenen<br />

Feststellungen zum Jahresabschluß, zum Prüfungsbericht <strong>und</strong> zum Vermerk<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin, leitet sie diese<br />

dem Aufgabenträger <strong>und</strong> der Kommunalaufsicht in der nach Formblatt 8<br />

(Anlage 8) vorgegebenen Fassung zu. Sind Einwendungen zu erheben,<br />

hat die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle den Feststellungsvermerk<br />

entsprechend einzuschränken oder zu versagen. Einschränkungen<br />

oder Versagungen sind zu begründen.<br />

§ 15<br />

Sonderregelung für Krankenhäuser <strong>und</strong> Pflegeeinrichtungen<br />

(1) Für Krankenhäuser <strong>und</strong> Pflegeeinrichtungen, die nach den für Eigenbetriebe<br />

geltenden Vorschriften geführt werden, gilt diese Verordnung,<br />

soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom<br />

10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 <strong>des</strong> Beitragsentlastungsgesetzes<br />

vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), <strong>und</strong><br />

in dem Elften Buch <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung -<br />

vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 4 <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig<br />

gezahlten Arbeitsentgelten vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859),<br />

oder in den auf Gr<strong>und</strong> dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften<br />

Abweichen<strong>des</strong> bestimmt ist.<br />

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(2) Der Wirtschaftsplan der Krankenhäuser ist nach Formblatt 9 (Anlage<br />

9) zu erstellen.<br />

(3) Der Finanzplan <strong>und</strong> das Investitionsprogramm der Krankenhäuser ist<br />

nach Formblatt 10 (Anlage 10) zu erstellen. § 4 gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 2<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Schlußbestimmungen<br />

§ 16<br />

Befreiungen<br />

Eigenbetriebe mit Erträgen bis zu 1.000.000 DM/Jahr oder einer Bilanzsumme<br />

bis zu 5.000.000 DM/Jahr sowie bis zu 20 Arbeitnehmern laut<br />

Stellenübersicht können die für die kleinen Kapitalgesellschaften nach<br />

dem Dritten Buch <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches vorgesehenen Erleichterungen<br />

in Anspruch nehmen, wenn sie min<strong>des</strong>tens zwei der drei Merkmale<br />

nicht überschreiten.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Eigenbetriebe der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung<br />

oder der Abfallentsorgung, Energieversorgungsunternehmen,<br />

Verkehrs- <strong>und</strong> Hafenbetriebe.<br />

§ 17<br />

Übergangsvorschrift<br />

Betriebssatzungen bestehender Eigenbetriebe sind bis zum Ablauf <strong>des</strong> 31.<br />

Dezember 1998 den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 17 tritt<br />

am 1. Januar 1999 außer Kraft.<br />

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Muster einer Betriebssatzung für kommunale Eigenbetriebe im Land<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Betriebssatzung<br />

der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/.......... <strong>des</strong> Landkreises ..........<br />

vom .......... Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 31.7.1997 (GVBl. LSA S. 713) / § 6 der Landkreisordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 31.7.1997 (GVBl. LSA S. 721) i.V.m. § 4 <strong>des</strong><br />

Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz<br />

- EigBG) vom 24.3.1997 (GVBl. LSA S. 446) hat der<br />

Gemeinderat/Kreistag/haben die Gemeinden durch öffentlich-rechtliche<br />

Vereinbarung (bei Verwaltungsgemeinschaften) .......... am ......... folgende<br />

Betriebssatzung beschlossen:<br />

§ 1 Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Der Eigenbetrieb führt den Namen Stadt-/Gemeindewerk „ .......... “.<br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

(1) Die .......... (Abwasserbeseitigung, Parkraumbewirtschaftung, Grünflächenpflege,<br />

Bewirtschaftung von Kindertagesstätten, Theatern, Musikschulen<br />

etc.) in der Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft/dem Landkreis<br />

.......... wird als Eigenbetrieb (Betriebszweig 1 ) geführt.<br />

(2) Gegenstand <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist/sind .......... (z.B. die Versorgung<br />

mit kulturellen Leistungen/ Fernwärme, Elektrizität, Wasser, Gas). Zur<br />

Erfüllung der Aufgaben sind die Einrichtung von Neben- <strong>und</strong> Hilfsbetrieben<br />

sowie alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte im Rahmen der<br />

gesetzlichen Vorschriften zulässig.<br />

(3) Die Betriebszweige .......... (z.B. Abwasser/Wasser) werden organisatorisch<br />

in einem Eigenbetrieb zusammengefasst.<br />

1 Auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> § 3 EigBG können mehrere Unternehmen<br />

gemäß § 116 Abs. 1 GO LSA in einem Eigenbetrieb zusammengefasst<br />

werden. Auf die eventuell erforderliche Bildung einzelner Betriebszweige<br />

wird hingewiesen.<br />

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§ 3 Stammkapital<br />

Entweder:<br />

Das Stammkapital <strong>des</strong>/der (Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes) beträgt ..........<br />

DM. 2<br />

Oder:<br />

Für den /die (Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes) wird kein Stammkapital gebildet.<br />

3<br />

Oder:<br />

Das Stammkapital <strong>des</strong>/der (Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes) beträgt ..........<br />

DM, davon werden zugeordnet:<br />

dem Wasserwerk DM<br />

dem Elektrizitätswerk DM<br />

dem Gaswerk DM<br />

Oder<br />

(1) Das Stammkapital <strong>des</strong> Betriebszweiges .......... beträgt .......... DM.<br />

(2) Für den Betriebszweig .......... wird kein Stammkapital gebildet.<br />

§ 4 Betriebsleitung<br />

Entweder:<br />

(1) Zur Leitung der/<strong>des</strong> (Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes) wird ein Betriebsleiter<br />

bestellt.<br />

2<br />

In der Regel soll der Betrag auf volle 1.000 DM aufger<strong>und</strong>et werden.<br />

3 Der Festsetzung von Stammkapital bedarf es gemäß § 12 Abs. 2 Satz<br />

2 EigBG nicht bei Eigenbetrieben im Sinne <strong>des</strong> § 116 Abs. 3 GO LSA.<br />

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Oder:<br />

(1) Die Betriebsleitung der/<strong>des</strong> (Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes) besteht aus ...<br />

Mitgliedern. Der Erste Betriebsleiter führt die Bezeichnung „..........“ (z.B.<br />

Geschäftsführer, Werkleiter, Betriebsleiter). Seine Stimme gibt den Ausschlag<br />

bei Stimmengleichheit. 4<br />

(2) Zu der Betriebsleitung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Eigenbetriebsgesetz<br />

obliegenden laufenden Betriebsführung gehören insbesondere alle Maßnahmen,<br />

die zur Aufrechterhaltung <strong>des</strong> Betriebes <strong>und</strong> der Funktionstüchtigkeit<br />

der Einrichtungen <strong>und</strong> Anlagen notwendig sind, wie der Einsatz<br />

<strong>des</strong> Personals, die Anordnung der Unterhaltungs- <strong>und</strong> Instandsetzungsmaßnahmen,<br />

die Bestellung von Fremdleistungen, die Beschaffung von<br />

Büro-, Hilfs- <strong>und</strong> Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern <strong>des</strong> laufenden<br />

Bedarfs,<br />

der Abschluss von Werkverträgen <strong>und</strong> von Verträgen mit Tarif- <strong>und</strong> Sonderk<strong>und</strong>en,<br />

die Vergabe von Ingenieurleistungen.<br />

(4) Die Betriebsleitung ist ferner zuständig für (soweit die Aufgaben gemäß<br />

§ 9 Abs. 3 Nr. 2 EigBG übertragen werden sollen) den Abschluss von<br />

Verträgen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 EigBG, deren Wert im Einzelfall den<br />

Betrag von .......... DM nicht übersteigt, die Verfügung über Vermögen<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von ..........<br />

DM nicht übersteigt.<br />

(5) Dem (Ersten) Betriebsleiter obliegt die Vorbereitung der Betriebsausschusssitzungen.<br />

§ 5 Betriebsausschuss<br />

(1) Der Betriebsausschuss besteht aus .......... Mandatsträgern <strong>und</strong> ..........<br />

4 Alternativ kann auch geregelt werden, dass die Entscheidung (je nach<br />

Tragweite) auf dem Gemeinderat/ Kreistag/ Gemeinschaftsausschuss<br />

oder den Bürgermeister/ Landrat/ Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

zurückfällt.<br />

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Vertreter(n) der Bediensteten 5 <strong>des</strong> Eigenbetriebes.<br />

(2) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm<br />

durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz <strong>und</strong> die Eigenbetriebsverordnung<br />

übertragen sind, soweit die Zuständigkeiten nicht gemäß<br />

§ 9 Abs. 3 EigBG der Betriebsleitung übertragen oder dem Gemeinderat/Landkreistag/Gemeinschaftsausschuss<br />

vorbehalten sind, sowie in<br />

folgenden Fällen:<br />

• Festsetzungen von Tarifen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 EigBG (Versorgungs-,<br />

Beförderungs- <strong>und</strong> Benutzungsentgelte).<br />

• Die Verfügung über Vermögen <strong>des</strong> Eigenbetriebes gemäß § 9 Abs. 2<br />

Nr. 3 EigBG, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von .......... DM<br />

nicht übersteigt.<br />

• Entscheidungen über Mehrausgaben für Einzelvorhaben <strong>des</strong> Vermögensplanes,<br />

die ..... v.H. <strong>des</strong> Vermögensplanes <strong>und</strong> den Betrag von<br />

.......... DM überschreiten. 6<br />

§ 6 Informationspflichten, Kontrollrechte<br />

Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister/ Landrat/ Verwaltungsleiter in<br />

allen wichtigen Angelegenheiten so rechtzeitig zu unterrichten, dass der<br />

Gemeinderat/ Kreistag/ Gemeinschaftsausschuss im Falle seiner Zuständigkeit<br />

als Kontrollorgan eingreifen kann. Auf Verlangen hat sie dem<br />

Bürgermeister Auskunft zu erteilen.<br />

(2) Das Kontrollrecht <strong>des</strong> Gemeinderates/ Kreistages/ Gemeinschaftsausschusses<br />

umfasst neben der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse<br />

<strong>und</strong> Anordnungen auch Fragen der Zweckmäßigkeit. Die Ein-<br />

5 Diese Regelung hat deklaratorischen Charakter. Ständige Ausschüsse<br />

<strong>und</strong> ihre Größe sind in der Hauptsatzung festzulegen (§ 45 Abs. 1<br />

Satz 2 GO LSA; vgl. Erl. zu 2.2.1.). Soweit nach § 8 Abs. 5 EigBG für<br />

mehrere Eigenbetriebe der Gemeinde ein gemeinsamer Betriebsausschuss<br />

gebildet wird, kann in den einzelnen Betriebssatzungen eine<br />

unterschiedliche Anzahl der Bedienstetenvertreter vorgesehen werden.<br />

6 Die Wahl eines v.H.-Satzes <strong>und</strong> der DM-Betrages sollte sich nach der<br />

Größe <strong>des</strong> Eigenbetriebes richten. Zulässig ist auch die Angabe eines<br />

v.H.-Satzes oder eines DM-Betrages.<br />

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sichtnahme in die Akten <strong>des</strong> Eigenbetriebes soll sich auf besondere Ausnahmefälle<br />

beschränken. 7<br />

§ 7 Personalangelegenheiten<br />

Entweder: 8<br />

Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung der<br />

beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten <strong>und</strong> Lohnempfängern der<br />

Gemeinde/ <strong>des</strong> Landkreises/ der Verwaltungsgemeinschaft sowie über<br />

die weiteren personalrechtlichen Befugnisse.<br />

Oder:<br />

Die Betriebsleitung entscheidet über die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung der<br />

beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten bis zur Vergütungsgruppe<br />

.......... <strong>und</strong> Lohnempfängern bis zur Lohngruppe .......... der Gemeinde/<br />

Verwaltungsgemeinschaft/ <strong>des</strong> Landkreises sowie über die weiteren personalrechtlichen<br />

Befugnisse.<br />

Oder:<br />

Der Betriebsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung<br />

über die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten<br />

Angestellten <strong>und</strong> Lohnempfängern der Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft/<br />

<strong>des</strong> Landkreises sowie über die weiteren personalrechtlichen<br />

Befugnisse.<br />

7 Das dem Gemeinderat obliegende Akteneinsichtsrecht soll im Hinblick<br />

auf die Stärkung der Selbständigkeit <strong>des</strong> Eigenbetriebes nur in Ausnahmefällen<br />

zur Anwendung kommen.<br />

8 Gemäß § 11 Abs. 1 EigBG kann diese Aufgabe auch insgesamt auf<br />

die Betriebsleitung übertragen werden. Von der Übertragung auf die<br />

Betriebsleitung sollte im Interesse einer flexiblen Geschäftsführung <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes Gebrauch gemacht werden.<br />

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Oder:<br />

Der Betriebsausschuss entscheidet über die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung<br />

der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten ab Vergütungsgruppe<br />

.......... <strong>und</strong> Lohnempfängern ab Lohngruppe .......... der Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft/<br />

<strong>des</strong> Landkreises sowie über die weiteren personalrechtlichen<br />

Befugnisse.<br />

§ 8 Wirtschaftsjahr<br />

Wirtschaftsjahr ist 9 .......... .<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Entweder:<br />

Diese Satzung tritt .......... in Kraft.<br />

Oder:<br />

Diese Satzung tritt .......... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom<br />

.......... außer Kraft.<br />

9 Die Regelung ist gemäß § 14 Satz 1 EigBG entbehrlich, wenn das<br />

Wirtschaftsjahr identisch mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde ist.<br />

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