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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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kommen; nur dann wird die Stimme <strong>des</strong> Vorsitzenden<br />

wahrgenommen.<br />

Wenn der vom Bürgermeister bestimmte Vertreter verhindert<br />

ist, muss er, der Bürgermeister, einen anderen bestimmen,<br />

denn nur er oder der von ihm namentlich bestimmte Vertreter<br />

ist stimmberechtigter Vorsitzender.<br />

2.2.3. Mitarbeitervertretung im Betriebsausschuss<br />

Dem Betriebsausschuss gehört (neben den Mandatsträgern<br />

<strong>und</strong> dem Bürgermeister) min<strong>des</strong>tens eine beim Eigenbetrieb<br />

beschäftigte Person an. Die (Gesamt-)Zahl der dem Betriebsausschuss<br />

angehörigen Beschäftigen darf ein Drittel<br />

aller Mandatsträger nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Sätze 1<br />

<strong>und</strong> 2 EigBG).<br />

„Mitbestimmungsregelungen von Bedienstetenvertretern”<br />

(bzw. die Installierung eines Beirates aus sachk<strong>und</strong>igen Bürgern)<br />

in den gesetzlichen Regelungen für Eigenbetriebe sind<br />

nichts gr<strong>und</strong>sätzlich Neues. 28 Kommunalverfassungsrechtliche<br />

Bedenken hinsichtlich der Mitgliedschaft von anderen<br />

als den gewählten Mandatsträgern in beschließenden Ausschüssen<br />

wurden <strong>des</strong>halb zurückgestellt bzw. vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

akzeptiert, dass das Einbringen <strong>des</strong> Sachverstan<strong>des</strong><br />

28 vgl. z.B. § 6 EigBGes Hess. v. 9.6.1989 (GVBl. I S. 154), geändert<br />

durch Gesetz vom 20.5.1992 (GVBl. I S. 170); § 144 Abs. 3 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 14.7.194 (GV.NW S. 666), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 20.3.1996 (GV.NW S. 124); § 103 Abs. 3 Satz 3 Gemeindeordnung<br />

für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. S. 398),<br />

geändert durch Gesetz vom 30.6.1994 (GVBl. S. 230).<br />

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