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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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(3) Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder Vertreterinnen der<br />

Bediensteten werden durch die Personalvertretung vorgeschlagen <strong>und</strong><br />

vom Gemeinderat bestellt. Kommt eine Einigung über deren Bestellung<br />

nicht zustande, finden die Vorschriften über die Bestimmung der Mandatsträger<br />

nach Absatz 2 entsprechende Anwendung. Die von der Personalvertretung<br />

eingereichte Vorschlagsliste umfaßt min<strong>des</strong>tens doppelt<br />

soviel Vorschläge wie Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind. Der<br />

Gemeinderat kann die Vorschlagsliste ergänzen.<br />

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin muss Beschlüssen <strong>des</strong><br />

Betriebsausschusses widersprechen, wenn er oder sie der Auffassung ist,<br />

dass diese rechtswidrig sind. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin<br />

kann ihnen widersprechen, wenn übergeordnete Belange der Gemeinde<br />

entgegenstellen. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich<br />

einzulegen <strong>und</strong> zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit<br />

ist daraufhin unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung<br />

vorzulegen. Unbeschadet <strong>des</strong>sen richtet sich die Beschlussfassung <strong>und</strong><br />

das weitere Verfahren im Betriebsausschuß nach den Vorschriften der<br />

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt.<br />

(5) Für mehrere Eigenbetriebe der Gemeinde kann ein gemeinsamer<br />

Betriebsausschuß gebildet werden.<br />

(6) Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den<br />

Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen <strong>und</strong> Auskünfte zu erteilen.<br />

§ 9<br />

Aufgaben <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

(1) Der Betriebsausschuß bereitet alle Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

vor, die der Entscheidung <strong>des</strong> Gemeinderates vorbehalten sind. Er<br />

überwacht die Geschäftsführung <strong>des</strong> Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.<br />

(2) Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung<br />

zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuß. Insbesondere<br />

verbleibt beim Betriebsausschuß die Entscheidung über<br />

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