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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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[ 1) gemäß Formblatt 6]<br />

Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2) Formblatt 6<br />

Gliederung <strong>des</strong> Anlagennachweises der Versorgungs- <strong>und</strong> Verkehrsbetriebe<br />

1)<br />

I. Stromversorgung<br />

II. Gasversorgung<br />

III. Wasserversorgung<br />

IV. Verkehrsbetriebe<br />

V. Gemeinsame Anlagen<br />

VI. Anlagen im Bau <strong>und</strong> Anzahlungen auf Anlagen<br />

VII. Finanzanlagen<br />

_______________<br />

1) Diese Gliederung gilt sinngemäß auch für andere Unternehmen <strong>und</strong> Einrichtungen;<br />

sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen <strong>und</strong> anzupassen. Bei den<br />

Posten <strong>des</strong> Anlagevermögens sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung<br />

die Pos. A I bis III der Bilanz zugr<strong>und</strong>e zu legen.<br />

In weiteren Spalten werden die Restbuchwerte am Ende <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsjahres <strong>und</strong> am Ende <strong>des</strong> vorangegangenen Wirtschaftsjahres<br />

erfasst. Kennzahlen zum durchschnittlichen<br />

Abschreibungssatz <strong>und</strong> zum durchschnittlichen Restbuchwert<br />

r<strong>und</strong>en die Information ab.<br />

Die Wertansätze für die fertiggestellten Anlagen werden<br />

durch Umbuchungen den jeweiligen Anlagenbereichen zugeordnet;<br />

von diesem Zeitpunkt an sind die vorgeschriebenen<br />

Abschreibungen vorzunehmen. 44<br />

44 vgl. Liedtke, Brügmann, a.a.O., S. 237.<br />

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