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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Muster einer Betriebssatzung für kommunale Eigenbetriebe im Land<br />

Sachsen-Anhalt<br />

Betriebssatzung<br />

der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft/.......... <strong>des</strong> Landkreises ..........<br />

vom .......... Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> § 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 31.7.1997 (GVBl. LSA S. 713) / § 6 der Landkreisordnung für<br />

das Land Sachsen-Anhalt vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 31.7.1997 (GVBl. LSA S. 721) i.V.m. § 4 <strong>des</strong><br />

Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz<br />

- EigBG) vom 24.3.1997 (GVBl. LSA S. 446) hat der<br />

Gemeinderat/Kreistag/haben die Gemeinden durch öffentlich-rechtliche<br />

Vereinbarung (bei Verwaltungsgemeinschaften) .......... am ......... folgende<br />

Betriebssatzung beschlossen:<br />

§ 1 Name <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Der Eigenbetrieb führt den Namen Stadt-/Gemeindewerk „ .......... “.<br />

§ 2 Zweck <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

(1) Die .......... (Abwasserbeseitigung, Parkraumbewirtschaftung, Grünflächenpflege,<br />

Bewirtschaftung von Kindertagesstätten, Theatern, Musikschulen<br />

etc.) in der Gemeinde/ Verwaltungsgemeinschaft/dem Landkreis<br />

.......... wird als Eigenbetrieb (Betriebszweig 1 ) geführt.<br />

(2) Gegenstand <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist/sind .......... (z.B. die Versorgung<br />

mit kulturellen Leistungen/ Fernwärme, Elektrizität, Wasser, Gas). Zur<br />

Erfüllung der Aufgaben sind die Einrichtung von Neben- <strong>und</strong> Hilfsbetrieben<br />

sowie alle den Betriebszweck fördernden Geschäfte im Rahmen der<br />

gesetzlichen Vorschriften zulässig.<br />

(3) Die Betriebszweige .......... (z.B. Abwasser/Wasser) werden organisatorisch<br />

in einem Eigenbetrieb zusammengefasst.<br />

1 Auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> § 3 EigBG können mehrere Unternehmen<br />

gemäß § 116 Abs. 1 GO LSA in einem Eigenbetrieb zusammengefasst<br />

werden. Auf die eventuell erforderliche Bildung einzelner Betriebszweige<br />

wird hingewiesen.<br />

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