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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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− Abschluss von Verträgen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 EigBG),<br />

Verfügung über Vermögen <strong>des</strong> Eigenbetriebes (§ 9<br />

Abs. 2 Nr. 3) gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 EigBG,<br />

− Entscheidung über die Einstellung <strong>und</strong> Entlassung der<br />

beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten <strong>und</strong><br />

Lohnempfänger, soweit nicht der Betriebsausschuss<br />

zuständig ist (§ 11 Abs. 1 EigBG),<br />

− Zuständigkeit für Wirtschaftsführung <strong>und</strong> Rechnungswesen<br />

(§ 12 bis § 18 EigBG).<br />

2.2. Betriebsausschuss<br />

2.2.1. Zusammensetzung <strong>des</strong> Betriebsausschusses<br />

Der für die Angelegenheiten <strong>des</strong> Eigenbetriebes zu bildende<br />

(beschließende) Betriebsausschuss (§ 8 Abs. 1 EigBG) ist ein<br />

Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften i.S.d. § 48a<br />

GO LSA; d.h., die §§ 45 bis 48 GO LSA finden nur Anwendung,<br />

wenn die Zusammensetzung, die Form der Bildung,<br />

die Auflösung, der Vorsitz oder das Verfahren nicht in den<br />

Eigenbetriebsvorschriften geregelt ist.<br />

Die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sind<br />

keine Ausschüsse i.S.d. §§ 45 ff. GO LSA, sie leiten also ihre<br />

Befugnisse nicht vom Gemeinderat ab, sondern sind ihrer<br />

Natur nach gemeindliche Dienststellen mit Verwaltungsfunktionen.<br />

27<br />

27 vgl. Klang/G<strong>und</strong>lach, a.a.O., Erl. zu § 48a GO LSA.<br />

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