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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Aufsichtsrat<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht für die GmbH<br />

keine Verpflichtung zur Einrichtung<br />

eines Aufsichtsrats; insofern ist der<br />

Aufsichtsrat fakultativ. Aus gesetzlichen<br />

Vorschriften kann sich allerdings<br />

zwingend die Bildung eines<br />

Aufsichtsrates ergeben: gem. § 129<br />

Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz<br />

1972 <strong>und</strong> § 77 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz<br />

1952 ist ein Aufsichtsrat<br />

drittelparitätisch, wenn die<br />

Gesellschaft mehr als 500 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt <strong>und</strong> bei mehr<br />

als 2.000 Arbeitnehmern paritätisch<br />

zu besetzen.<br />

Wird ein Aufsichtsrat durch Gesellschaftsvertrag<br />

eingerichtet oder ist<br />

er obligatorisch, gelten die entsprechenden<br />

Vorschriften für den Aufsichtsrat<br />

einer Aktiengesellschaft<br />

(vgl. § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. §<br />

90 AktG).<br />

5. Formen der Wirtschaftsführung<br />

Kaufm. Buchführung<br />

GmbH & AG<br />

6. Aufsichts- <strong>und</strong> Kontrollfunktion<br />

2. die Verwendung <strong>des</strong> Bilanzgewinns,<br />

3. die Entlastung der Mitglieder<br />

<strong>des</strong> Vorstands <strong>und</strong> <strong>des</strong> Aufsichtsrates,<br />

4. die Bestellung <strong>des</strong><br />

Abschlußprüfers,<br />

5. Satzungsänderungen,<br />

6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung<br />

<strong>und</strong> der Kapitalherabsetzung,<br />

7. die Bestellung von Prüfern zur<br />

Prüfung von Vorgängen bei der<br />

Gründung oder der Geschäftsführung<br />

8. sowie die Auflösung der Gesellschaft.<br />

GmbH AG<br />

Für den Gemeinderat ist ohne<br />

weiteres eine direkte Aufsichts- <strong>und</strong><br />

Kontrollfunktion nicht gegeben.<br />

Weitestgehende Verselbständigung<br />

der Aufgabenwahrnehmung. Die<br />

Zuständigkeiten der Organe der<br />

Aktiengesellschaft sind zwingend<br />

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