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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Die wirtschaftliche Selbständigkeit <strong>des</strong> Eigenbetriebes bedeutet<br />

für Verträge <strong>und</strong> Rechtsbeziehungen zu Dritten, dass<br />

die Verträge <strong>und</strong> die daraus resultierenden Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten dem Eigenbetrieb zuzurechnen <strong>und</strong> auch bei ihm<br />

zu bilanzieren sind. Im Prozess ist die Gemeinde, nicht der<br />

Eigenbetrieb Partei, weil er nicht rechtsfähig ist (§ 50 Abs. 1<br />

der Zivilprozeßordnung 18 .<br />

Soweit die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften keine besonderen<br />

Regelungen treffen, sind die für die Gemeinden,<br />

Landkreise <strong>und</strong> Verwaltungsgemeinschaften maßgebenden<br />

Vorschriften (z.B. §§ 30, 31, 50 - 56 GO LSA) sinngemäß<br />

anzuwenden.<br />

Für die Eigenbetriebe der Verwaltungsgemeinschaften gelten<br />

die eigenbetriebsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe,<br />

dass anstelle <strong>des</strong> Bürgermeisters der Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen<br />

Verwaltungsamtes tritt (§ 2 Abs. 2 EigBG, §§ 75<br />

Abs. 2, 81 GO LSA). Erfüllt eine Mitgliedsgemeinde die Aufgaben<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes (§ 82 GO LSA,<br />

Trägergemeinde), so nimmt deren (hauptamtlicher) Bürgermeister<br />

die Aufgaben <strong>des</strong> Leiters <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

wahr.<br />

2. Organe <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

Der Einfachheit halber wird von „Organen” gesprochen, die<br />

aber wegen der rechtlichen Unselbständigkeit <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

gegenüber der Gemeinde keine Organe im Rechts-<br />

18 Zivilprozeßordnung (ZPO) i.d.F. vom 12.9.1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 25.6.1998 (BGBl. I S. 1580).<br />

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