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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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schaftsvertrag oder durch Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung<br />

kann die Vertretungsbefugnis<br />

eingeschränkt<br />

werden (§ 37 GmbHG).<br />

• Die Geschäftsführer sind verpflichtet,<br />

für die ordnungsgemäße<br />

Buchführung zu sorgen (§<br />

41 GmbHG); sie haben den<br />

Jahresabschluss <strong>und</strong> den Lagebericht<br />

unverzüglich den Gesellschaftern<br />

zum Zweck der Feststellung<br />

vorzulegen (§ 42a<br />

GmbHG).<br />

• Die Geschäftsführer haben in<br />

den Angelegenheiten der Gesellschaft<br />

die Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns anzuwenden<br />

(§ 43 GmbHG); Geschäftsführer,<br />

welche ihre Obliegenheiten<br />

verletzen, haften<br />

der Gesellschaft solidarisch für<br />

den entstandenen Schaden.<br />

Insbesondere sind sie zum Ersatze<br />

verpflichtet, wenn den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> § 30 zuwider<br />

Zahlungen aus dem zur Erhaltung<br />

<strong>des</strong> Stammkapitals erforderlichen<br />

Vermögen gemacht<br />

oder den Bestimmungen <strong>des</strong> §<br />

33 zuwider eigene Geschäftsanteile<br />

der Gesellschaft erworben<br />

worden sind.<br />

Gesellschafterversammlung<br />

Inwieweit die Gesellschafter in die<br />

Geschäftsführung mit eingeb<strong>und</strong>en<br />

werden, muss durch Gesellschaftsvertrag<br />

geregelt werden. Im übri-<br />

schaftlichen Geschäftsführung<br />

befugt.<br />

• Zu den wichtigen Aufgaben <strong>des</strong><br />

Vorstan<strong>des</strong> gehört das Vorbereiten<br />

<strong>und</strong> Ausführen von<br />

Hauptversammlungsbeschlüssen<br />

(§ 83 AktG), die Information <strong>des</strong><br />

Aufsichtsrates über die Geschäftsführung<br />

(§ 90 AktG), die<br />

Führung der erforderlichen<br />

Handelsbücher nach § 91 AktG<br />

sowie die in § 92 AktG genannten<br />

Vorstandspflichten bei<br />

Verlust, Überschuldung oder<br />

Zahlungsunfähigkeit.<br />

• Besondere Verpflichtungen<br />

werden den Vorstandsmitgliedern<br />

durch § 93 AktG auferlegt.<br />

Danach haben sie insbesondere<br />

Stillschweigen über Betriebs<strong>und</strong><br />

Geschäftsgeheimnisse zu<br />

wahren. Werden diese Pflichten<br />

verletzt, so sind sie der Gesellschaft<br />

gegenüber zum Ersatz<br />

<strong>des</strong> daraus entstandenen Schadens<br />

als Gesamtschuldner verpflichtet.<br />

Aufsichtsrat<br />

Die Verpflichtung <strong>des</strong> Aufsichtsrates<br />

besteht in der Überwachung der<br />

Geschäftsführung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> (§<br />

111 Abs. 1 AktG). Der Aufsichtsrat<br />

kann die Bücher <strong>und</strong> Schriften der<br />

Gesellschaft einsehen <strong>und</strong> prüfen.<br />

Maßnahmen der Geschäftsführung<br />

können dem Aufsichtsrat nicht übertragen<br />

werden. Allerdings gibt §<br />

111 Abs. 4 AktG dem Aufsichtsrat<br />

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