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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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mäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.<br />

§ 7<br />

Bilanz<br />

(1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand <strong>des</strong> Betriebes keine abweichende<br />

Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren<br />

Gliederung nach Formblatt 2 (Anlage 2) aufzustellen. § 268 Abs. 1<br />

bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 2 sowie § 272 <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

finden keine Anwendung.<br />

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten<br />

Betrag anzusetzen.<br />

(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 2 Posten C<br />

ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der<br />

bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert,<br />

so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit<br />

der bezuschußten Betriebsleistungen jeweils fehlen. Soweit der Eigenbetrieb<br />

Bauzuschüsse auf Gr<strong>und</strong> allgemeiner Lieferbedingungen oder<br />

auf Gr<strong>und</strong> einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden<br />

derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel<br />

oder mit dem Vomh<strong>und</strong>ertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen<br />

Abschreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen<br />

Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind<br />

dem Eigenkapital zuzuführen. Im übrigen finden auf die Bilanzierung der<br />

Zuschüsse die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

Anwendung.<br />

§ 8<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung, Erfolgsübersicht<br />

(1) Die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand <strong>des</strong> Betriebes<br />

keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein<br />

muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Formblatt 3 (Anlage<br />

3) aufzustellen.<br />

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