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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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(4) Die Ausgaben <strong>und</strong> die Verpflichtungsermächtigungen für Anlageveränderungen<br />

sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen <strong>und</strong> zu erläutern.<br />

Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 9 Abs. 2) <strong>und</strong><br />

die Ansätze, soweit möglich, nach Anlagenteilen zu gliedern. Für Vorhaben,<br />

die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten<br />

Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben.<br />

Ausgaben für weitere Jahre sind in der Finanzplanung (§ 4) zu<br />

berücksichtigen. Ausgaben <strong>und</strong> Verpflichtungsermächtigungen für Bauten<br />

<strong>und</strong> Instandsetzungen an Bauten dürfen, außer bei Vorhaben von geringer<br />

finanzieller Bedeutung <strong>und</strong> bei dringenden Instandsetzungen, erst<br />

veranschlagt werden, wenn vorläufige Pläne, Kostenberechnungen <strong>und</strong><br />

Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten<br />

der Maßnahme, <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>erwerbs <strong>und</strong> der Einrichtung sowie die voraussichtlichen<br />

Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter <strong>und</strong><br />

ein Bauzeitenplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine<br />

Schätzung der nach Fertigstellung Maßnahme entstehenden jährlichen<br />

Folgekosten beizufügen.<br />

(5) Die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze darf nur erfolgen, soweit<br />

die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzierungsmittel gesichert ist.<br />

§ 3<br />

Stellenübersicht<br />

(1) Die Stellenübersicht enthält die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen<br />

für Angestellte, Arbeiter <strong>und</strong> Arbeiterinnen. Werden Beamte oder<br />

Beamtinnen beim Eigenbetrieb beschäftigt, sind sie im Stellenplan der<br />

Gemeinde zu führen <strong>und</strong> in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.<br />

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen<br />

<strong>und</strong> der am 30. Juni tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.<br />

§ 4<br />

Finanzplanung<br />

(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:<br />

1. einer Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong> Finanzierungsbedarfes <strong>des</strong> Vermögensplans entsprechend<br />

der für diesen (§ 2) vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert,<br />

<strong>und</strong><br />

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