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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Gemeinde entgegensteht, widerspricht, ist die Angelegenheit<br />

unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen<br />

(§ 8 Abs. 4 EigBG).<br />

2.4. Bürgermeister/Landrat/Leiter <strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

Um eine effiziente <strong>und</strong> flexible wirtschaftliche Führung <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes zu ermöglichen, wurden einige Kompetenzen,<br />

die innerhalb der allgemeinen Verwaltung dem Bürgermeister/Landrat/Leiter<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes<br />

obliegen, der Betriebsleitung oder dem Betriebsausschuss<br />

zugewiesen. Diese Zuständigkeitsabgrenzungen fördern<br />

die erzielte organisatorische Verselbständigung <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes <strong>und</strong> haben eine Verlagerung der Aufgabenverantwortung<br />

auf den Eigenbetrieb zur Folge.<br />

Dementsprechend vertritt (entgegen der Bestimmung <strong>des</strong> §<br />

57 Abs. 2 GO LSA ) der Betriebsleiter gemäß § 7 Abs. 1<br />

EigBG den Eigenbetrieb nach außen. Weiterhin wird Geschäftsverteilung<br />

innerhalb der Betriebsleitung nicht i.S.d. §<br />

63 Abs. 1 Satz 1 GO LSA vom Bürgermeister/Landrat/Leiter<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Verwaltungsamtes geregelt, sondern auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> § 9 Abs. 2 Nr. 6 EigBG in einer Geschäftsordnung<br />

durch den Betriebsausschuss festgelegt.<br />

Darüber hinaus sind auch weitreichende personalrechtliche<br />

Befugnisse in Anwendung <strong>des</strong> § 11 Abs. 1 EigBG dem Betriebsausschuss<br />

im Einvernehmen mit der Betriebsleitung<br />

bzw. (durch entsprechende Regelung in der Betriebssatzung)<br />

der Betriebsleitung übertragen worden. Oberste Dienstbe-<br />

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