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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Zum Geschäftsverlauf zählt die Darstellung der Umsatzentwicklung,<br />

zur Darstellung der Lage sind Angaben zur Vermögens-<br />

<strong>und</strong> Finanzlage (z.B. Investitionen, Liquidität), zu<br />

bestehenden Verträgen <strong>und</strong> zur Ertragslage (z.B. Rentabilität,<br />

Erlös- <strong>und</strong> Kostensituation) erforderlich.<br />

Der Stand der im Bau befindlichen Anlagen <strong>und</strong> die geplanten<br />

Bauvorhaben (§ 10 Nr. 2 <strong>und</strong> 3 EigVO) kann auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Anlagenachweises (der Finanzplanung<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> Investitionsprogrammes) aufbereitet werden.<br />

Die Darstellung der Umsatzerlöse (Nr. 5) resultiert aus der<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung <strong>und</strong> ist entsprechend der Erfolgsübersicht<br />

auf die Betriebszweige zu verteilen. Mengen<strong>und</strong><br />

Tarifstatistiken sind im Vergleich zum Vorjahr darzustellen<br />

<strong>und</strong> wesentliche Abweichungen sind zu erläutern.<br />

6. Steuerliche Behandlung<br />

Die Organisationsform „Eigenbetrieb” als solche ist für die<br />

steuerrechtliche Beurteilung zunächst unmaßgeblich. Entscheidend<br />

ist, ob der Eigenbetrieb im Einzelfall als Hoheitsbetrieb<br />

oder als Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu qualifizieren<br />

ist.<br />

Soweit sich die juristischen Personen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

hoheitlich betätigen (Hoheitsbetriebe), kommt eine Steuerpflicht<br />

nicht in Betracht.<br />

Die hoheitliche Tätigkeit wird als eine der öffentlichrechtlichen<br />

Körperschaft eigentümlich <strong>und</strong> vorbehaltene<br />

Tätigkeit definiert (vgl. Abschn. 5 Abs. 13 <strong>und</strong> 14 KStR); Ho-<br />

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