Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...
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nach Abzug der Körperschaftsteuer verbleibenden Ausschüttung einzubehalten<br />
(<strong>und</strong> an das zuständige Finanzamt abzuführen), die jedoch auf<br />
Antrag der Kommune vom Bun<strong>des</strong>amt für Finanzen zur Hälfte erstattet<br />
wird (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 44 Abs. 1 Satz1, 44c Abs.<br />
2 Nr. 2 EStG). Damit beträgt die Gesamtbelastung <strong>des</strong> ausgeschütteten<br />
Gewinns 38,75 % (30 % Körperschaftsteuer + ½ vom 25 % Kapitalertragsteuer<br />
auf die Nettoausschüttung [Gewinn abzüglich der darauf entfallenden<br />
Körperschaftsteuer = ½ von 25% = 12,5%, davon 70%).<br />
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