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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Für das Sondervermögen „Eigenbetrieb” sind gemäß § 110<br />

Abs. 3 GO LSA aus dem Dritten Teil der Gemeindeordnung<br />

folgende Vorschriften zur Haushaltswirtschaft sinngemäß<br />

anzuwenden: §§ 90, 91, 94 Abs. 2 sowie die §§ 98 bis 102,<br />

104 <strong>und</strong> 105 GO LSA.<br />

Neben der uneingeschränkten Geltung der allgemeinen<br />

Haushaltsgr<strong>und</strong>sätze (Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung,<br />

konjunkturgerechtes Verhalten, Sparsamkeit <strong>und</strong><br />

Wirtschaftlichkeit, Haushaltsausgleich), verweist § 91 auf die<br />

Rangfolge der Einnahmebeschaffung.<br />

Der Vorrang sonstiger Einnahmen vor Entgelten für Leistungen,<br />

Steuern <strong>und</strong> Krediten bedeutet für den Eigenbetrieb,<br />

dass, bevor aus Steuermitteln (aus dem Verwaltungshaushalt)<br />

<strong>des</strong> Aufgabenträgers (Gemeinde, Landkreis oder Verwaltungsgemeinschaft)<br />

eine Verlustabdeckung gewährt<br />

wird, zunächst die sonstigen Einnahmen (Verkaufserlöse,<br />

Zuweisungen aus Förderprogrammen, Entnahmen aus<br />

Rücklagen, Kostenerstattungen, Zinseinnahmen, Mieten,<br />

Pachten etc.) <strong>und</strong> die Entgelte für Leistungen (Verwaltungsgebühren<br />

[§ 4 KAG LSA 8 ], Benutzungsgebühren [§ 5 KAG<br />

LSA], Beiträge [§ 6 KAG LSA] <strong>und</strong> Kostenerstattungen [§ 8<br />

KAG LSA] sowie privatrechtliche Eintrittspreise) auszuschöpfen<br />

sind.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz der Subsidiarität gilt auch für die vom Eigenbetrieb<br />

benötigten Kreditmittel (Darlehensnehmer ist immer<br />

8 Kommunalabgabengesetz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt (KAG LSA) i.d.F.<br />

der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert<br />

durch Art. 2 <strong>des</strong> Gesetzes vom 6.10.1997 (GVBl. LSA S. 878).<br />

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