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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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geln. In der Geschäftsordnung sollten weiterhin Festlegungen<br />

hinsichtlich der Unterschriftsbefugnis der Betriebsleiter<br />

getroffen werden. Ferner ist es sinnvoll zu regeln, dass die<br />

Sitzungen der Betriebsleitung in regelmäßigen, nicht zu<br />

großen Abständen durchgeführt werden <strong>und</strong> dass hierüber<br />

eine Niederschrift anzufertigen ist.<br />

Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern <strong>und</strong> ist<br />

ein Erster Betriebsleiter bestellt, ist (mangels gesetzlicher<br />

Regelung) in der Betriebssatzung zu regeln, wie bei Meinungsverschiedenheiten<br />

zu verfahren ist. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sollte nach dem Kollegialprinzip die Mehrheit der Stimmen<br />

entscheiden <strong>und</strong> in der Regel auch keinem Werkleiter ein<br />

Doppelstimmrecht zugesprochen werden. Statt <strong>des</strong>sen sollte<br />

für den Fall der Stimmengleichheit die Entscheidung dem<br />

Bürgermeister oder dem Gemeinderat zufallen.<br />

Der Beschluss über die Bestellung der Betriebsleitung kann<br />

(auch mit dem Hinweis auf § 2 Abs. 1 GO LSA i.V.m. § 44<br />

Abs. 4 Nr. 1 GO LSA) nicht auf einen (anderen) Ausschuss<br />

der Gemeinde oder den Bürgermeister übertragen werden;<br />

§ 5 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EigBG regelt die Bestellung der Betriebsleitung<br />

abschließend <strong>und</strong> lässt für die allgemeinen Regelungen<br />

der Gemeindeordnung kein Raum.<br />

Ob mehrere Personen zur Betriebsleitung gehören sollen,<br />

muss von der Größe (gemessen an der Bilanzsumme, dem<br />

Umsatzvolumen, dem Umfang <strong>des</strong> Rechnungswesens oder<br />

der Anzahl der Beschäftigten) <strong>und</strong> der Aufgabenstellung <strong>des</strong><br />

Eigenbetriebes abhängig gemacht werden.<br />

Bei größeren Eigenbetrieben sind in der Regel drei Personen<br />

in Leitungspositionen (Erster Betriebsleiter, technische Lei-<br />

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