Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...
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− die Verbindlichkeiten<br />
1.2 Jahresgewinn/Jahresverlust<br />
1.2.1 Summe der Erträge<br />
1.2.2 Summe der Aufwendungen<br />
(Posten E der Passivseite der Bilanz)<br />
(Nichtzutreffen<strong>des</strong> streichen)<br />
(Posten 1 bis 4, 9 bis 11, 15 <strong>und</strong> 17 der GuV-Rechnung)<br />
(Posten 5 bis 8, 12, 13, 16, 18, 20 <strong>und</strong> 21 der GuV-Rechnung)<br />
2 Verwendung <strong>des</strong> Jahresgewinns/Behandlung <strong>des</strong> Jahresverlustes<br />
2.1 bei einem Jahresgewinn:<br />
a) zur Tilgung <strong>des</strong> Verlustvortrags<br />
b) zur Einstellung in Rücklagen<br />
c) zur Abführung an den Haushalt <strong>des</strong> Aufgabenträgers<br />
d) auf neue Rechnung vorzutragen<br />
2.2 bei einem Jahresverlust:<br />
a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag<br />
b) aus dem Haushalt <strong>des</strong> Aufgabenträgers auszugleichen<br />
c) auf neue Rechnung vorzutragen<br />
Trifft die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle keine<br />
eigenen Feststellungen zum Jahresabschluss, zu Prüfungsbericht<br />
<strong>und</strong> zum Vermerk <strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers, leitet sie<br />
diese dem Aufgabenträger <strong>und</strong> der Kommunalaufsicht in<br />
der nach Formblatt 8 (Anlage) vorgesehenen Fassung zu, §<br />
14 Abs. 2 EigVO. 38<br />
Der Beschluss über die Feststellung <strong>des</strong> Jahresabschlusses<br />
<strong>und</strong> die Entlastung der Betriebsleitung ist ortsüblich bekanntzumachen.<br />
Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der<br />
Lagebericht <strong>und</strong> die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öf-<br />
38 Satz 2 <strong>des</strong> Feststellungsvermerks (Anlage 8 zu § 14) bedarf einer<br />
Korrektur in der Weise, dass der Begriff „Wirtschaftsführung“ durch<br />
„Buchführung“ zu ersetzen ist.<br />
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