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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Die Eigenbetriebsverordnung gewährleistet eine bun<strong>des</strong>einheitlich<br />

vergleichbare Rechnungslegung sowie eine Vergleichbarkeit<br />

mit Unternehmen in Privatrechtsform. Die der<br />

Eigenbetriebsverordnung als Anlage 1 bis 10 für die Planung<br />

<strong>und</strong> Abrechnung <strong>des</strong> Eigenbetriebes beigefügten<br />

Formblätter dienen auch der Einhaltung der gemäß Gesetz<br />

über die Statistik der öffentlichen Finanzen <strong>und</strong> <strong>des</strong> Personals<br />

im öffentlichen Dienst 4 vorgesehenen Regelungen.<br />

2. Anwendung eigenbetriebsrechtlicher Regelungen<br />

auf Zweckverbände<br />

Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens<br />

oder einer Einrichtung im Sinne <strong>des</strong> § 1 <strong>des</strong> EigBG<br />

ist, können in Ihrer Verbandssatzung bestimmen, dass auf<br />

die Verfassung, Verwaltung <strong>und</strong> Wirtschaftsführung sowie<br />

das Rechnungswesen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> die für Eigenbetriebe<br />

geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden<br />

mit den in § 16 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Maßgaben<br />

(§ 16 Abs. 2 <strong>des</strong> Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

5 ), ohne dass es der Errichtung eines gesonderten<br />

Eigenbetriebes bedarf.<br />

Die Inhalte einer Betriebssatzung sind somit unmittelbar in<br />

die Verbandssatzung aufzunehmen. Dem Verbandsgeschäftsführer<br />

können damit dieselben Entscheidungskompetenzen<br />

zugestanden werden wie der Betriebsleitung beim<br />

Eigenbetrieb.<br />

4 Finanz- <strong>und</strong> Personalstatistikgesetz vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2119).<br />

5 Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) i.d.F. vom<br />

26.2.1998, GVBl. LSA S. 81.<br />

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