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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Position Nr. 22 weist den Jahresgewinn/-verlust aus; er<br />

fließt in die Bilanz ein. Die Behandlung <strong>des</strong> Jahresgewinns<br />

oder -verlustes ist nachrichtlich zu vermerken (vgl. Anlage 3<br />

zu § 8 Abs. 1 EigVO; siehe auch Anlage 7 zu § 11 EigVO). 42<br />

4.3. Anhang<br />

Nach § 18 Abs. 1 EigBG besteht der Jahresabschluss aus<br />

der Bilanz, der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung sowie dem<br />

Anhang; in einem Anlagennachweis ist die Entwicklung der<br />

einzelnen Posten <strong>des</strong> Anlagevermögens einschließlich der<br />

Finanzanlagen nach den Formblättern (Anlagen) 5 <strong>und</strong> 6 zu<br />

§ 9 Abs. 2 EigVO darzustellen.<br />

Der Anhang dient der Ergänzung der Bilanz <strong>und</strong> Gewinn<strong>und</strong><br />

Verlustrechnung. Die Anforderungen für die Aufstellung<br />

<strong>des</strong> Anhangs ergeben sich aus den Verweisvorschriften der<br />

Eigenbetriebsverordnung zur Anwendung <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches<br />

(insb. §§ 284 - 286 HGB). Der Anlagennachweis<br />

als Bestandteil <strong>des</strong> Anhangs ist ein verbindlich vorgeschriebener<br />

Teil <strong>des</strong> Jahresabschlusses.<br />

Die Kopfzeile ermöglicht einen Überblick über die Entwicklung<br />

der Anschaffungs- <strong>und</strong> Herstellungskosten der Anlagegüter<br />

(ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter 43 ) <strong>und</strong><br />

42 <strong>Eine</strong> ausführliche Darstellung der Einzelposten der Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung<br />

findet sich bei Zeiß, a.a.O. S. 415 ff.<br />

43 i.S.d. § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) v.<br />

16.10.1934 (RGBl. I S. 1005) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 16.4.1997<br />

(BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Art. 1 <strong>des</strong> Steueränderungsge-<br />

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