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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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(2) Der Wirtschaftsplan der Krankenhäuser ist nach Formblatt 9 (Anlage<br />

9) zu erstellen.<br />

(3) Der Finanzplan <strong>und</strong> das Investitionsprogramm der Krankenhäuser ist<br />

nach Formblatt 10 (Anlage 10) zu erstellen. § 4 gilt entsprechend.<br />

Abschnitt 2<br />

Übergangs- <strong>und</strong> Schlußbestimmungen<br />

§ 16<br />

Befreiungen<br />

Eigenbetriebe mit Erträgen bis zu 1.000.000 DM/Jahr oder einer Bilanzsumme<br />

bis zu 5.000.000 DM/Jahr sowie bis zu 20 Arbeitnehmern laut<br />

Stellenübersicht können die für die kleinen Kapitalgesellschaften nach<br />

dem Dritten Buch <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches vorgesehenen Erleichterungen<br />

in Anspruch nehmen, wenn sie min<strong>des</strong>tens zwei der drei Merkmale<br />

nicht überschreiten.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht für Eigenbetriebe der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung<br />

oder der Abfallentsorgung, Energieversorgungsunternehmen,<br />

Verkehrs- <strong>und</strong> Hafenbetriebe.<br />

§ 17<br />

Übergangsvorschrift<br />

Betriebssatzungen bestehender Eigenbetriebe sind bis zum Ablauf <strong>des</strong> 31.<br />

Dezember 1998 den Vorschriften dieser Verordnung anzupassen.<br />

§ 18<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 17 tritt<br />

am 1. Januar 1999 außer Kraft.<br />

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